BEK 2021 10
Kammer
27. September 2021Deutsch17 min
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (vormals: Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen fünf Strassenverkehrsdelikten sowie eines Tierschutzdeliktes (vgl. U-act. 1.1.01).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. September 2021
BEK 2021 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Célestine Rupp.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Beschlagnahme eines Traktors
(Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 29. Januar 2021, SU 2020 1490);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (vormals: Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen fünf Strassenverkehrsdelikten sowie eines Tierschutzdeliktes (vgl. U-act. 1.1.01).
a) Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 25. Mai 2020 kontrollierten Polizeibeamte in Schübelbach auf der Wegriedstrasse den Beschwerdeführer in seinem Traktor (Kontrollschild: SZ xx). Der Beschwerdeführer gab sofort an, über keinen Führerausweis zu verfügen, da ihm dieser entzogen worden sei. Abklärungen bestätigten dies. Die Kantonspolizei Schwyz stellte den Traktor aufgrund von Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr polizeilich sicher
(U-act. 8.5.01, S. 2). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe des Traktors, unter der weiterhin bestehenden Auflage, dass er sich an den vom Verkehrsamt Schwyz verfügten Führerausweisentzug zu halten habe. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (U-act. 2.1.06). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 29. Januar 2021 die Beschlagnahmung des Traktors des Beschwerdeführers (U-act. 5.5.02).
b) Dagegen beschwerte er sich am 8. Februar 2021 rechtzeitig beim Kantonsgericht Schwyz. Er beantragt die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls sowie die Freigabe und Aushändigung des Traktors, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse. Sinngemäss ersucht er um Ernennung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 19. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung führt er aus, der Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 nehme mit keinem Wort Bezug auf seine – vor Erlass des Beschlagnahmebefehls eingereichte – Eingabe vom 13. Oktober 2020 bzw. die darin enthaltenen Ausführungen (KG-act. 1, Rz. 8-9).
a) Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem die Pflicht der Behörden, von den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen. Sodann besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Betroffene soll wissen, weshalb die Behörde entgegen seinem Antrag entschied. Daher muss die Begründung eines Entscheids so verfasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. A, Basel 2014, N 32 zu Art. 107 StPO).
b) Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (U-act. 2.1.06) beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe des Traktors. Im Wesentlichen bemängelte er die Eignung und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme. Im Strafbefehl vom 29. Januar 2021 wird die genannte Eingabe weder erwähnt noch wird explizit auf die darin enthaltenen Ausführungen Bezug genommen. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft vom Inhalt der Eingabe Kenntnis nahm und diesen in ihren Erwägungen berücksichtigte, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist.
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2).
c) Das Kantonsgericht prüft den angefochtenen Beschlagnahmebefehl mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. A, Basel 2014, N 15 zu Art. 292 StPO). Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren nochmals umfassend zur Beschlagnahme des Traktors äussern (vgl. KG-act. 1). Zudem sind dem Beschlagnahmebefehl die wesentlichen Argumente für die Einziehung zu entnehmen, sodass eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Deshalb und weil nachfolgend die Argumente des Beschwerdeführers behandelt werden, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst für den Fall, dass es sich um eine schwere Gehörsverletzung handeln sollte, als geheilt gelten.
3.
Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken (sog. Sicherungseinziehung) richtet sich in ihrem Umfang nach den Vorgaben des materiellen Rechts, vorliegend nach Art. 69 StGB (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. A, Basel 2014, N 36 zu Art. 263 StPO). So verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat dienten oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich nicht um eine repressive Massnahme mit Strafcharakter, sondern sie ist eine sachliche Massnahme, um einer Rechtsgutgefährdung entgegenzutreten. Daher wird sie auch unabhängig von einer Strafbarkeit angeordnet (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht, Band I, 4. A., Basel 2019, N 3 zu Art. 69 StGB; BGE 137 IV 249, E. 4.4).
a) Als Anlasstat in Betracht kommt jede Straftat, auch eine des Nebenstrafrechts (Baumann, a.a.O, N 6 zu Art. 69 StGB). Die einzuziehenden Gegenstände müssen zur genannten Straftat einen Bezug aufweisen (sog. Deliktskonnex), d.h. entweder als Tatinstrument gedient haben oder aber aus der Tat hervorgegangen sein (sog. Tatprodukt). (Baumann, a.a.O, N 9 ff. zu Art. 69 StGB). Die Kantonspolizei Schwyz traf den Beschwerdeführer unbestrittenermassen (KG-act. 1, Rz. 11; U-act. 2.1.06, S. 2; U-act. 8.5.02, Frage 4) beim Führen des sodann beschlagnahmten Fahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) an, womit ein Zusammenhang zwischen der Einziehung zu einer mit dem beschlagnahmten Personenwagen zusammenhängenden Straftat besteht.
b) Weiter ist für die Sicherungseinziehung eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung vorausgesetzt.
aa) Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer habe wiederholt ein Motorfahrzeug gelenkt, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Der Beschwerdeführer erscheine diesbezüglich uneinsichtig, was sich schon daraus ergebe, dass er, gemäss Strafregisterauszug, bereits wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss vorbestraft und aktuell diverse Verfahren diesbezüglich und wegen Fahrens ohne Berechtigung hängig seien. Es sei zu befürchten, dass der Betroffene weiterhin Motorfahrzeige lenken könnte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen und dies zusätzlich in angetrunkenem Zustand. Diese Gefahr sei umso grösser, je leichter er sich ein Fahrzeug beschaffen könne. Befänden sich Motorfahrzeuge in seinem Haushalt, sei die Gefahr naturgemäss besonders akut (U-act. 5.5.02, S. 2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht davon auszugehen, dass er weiterhin auf öffentlichen Strassen mit seinem Traktor fahre. Er sei mit dem Traktor trotz Führerausweisentzugs gefahren, weil er sich nicht anders zu helfen gewusst und keinen Fahrer habe auftreiben können. Nachdem ihm die Konsequenzen durch die Sicherstellung aufgezeigt worden seien, könne klar davon ausgegangen werden, dass er das gleiche Risiko nicht nochmals eingehe. Er habe sich mittlerweile auch besser mit zwei Hilfspersonen organisieren können (KG-act. 1, S. 6 f.).
bb) Die Sicherungseinziehung erfolgt nicht bereits dann, wenn die beschuldigte Person mit dem betroffenen Gegenstand die Sicherheit gefährdete, sondern erst, wenn die Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht (Baumann, a.a.O., N 13 zu Art. 69 StGB). So ist die Einziehung eines Autos nur zulässig, wenn dieses als Tatwerkzeug auch in Zukunft Menschen konkret gefährdet (BEK 2012 147 vom 13. Dezember 2012, E. 3, mit Hinweisen). Zur Begründung einer Sicherungseinziehung genügt eine wiederholte Delinquenz im Strassenverkehrsrecht allein nicht, vielmehr muss Unverbesserlichkeit vorliegen und andere Massnahmen dürfen voraussichtlich nicht ausreichen (vgl. zum Ganzen EGV-SZ 2010, A. 5.2, E. 3.b). Rechtsprechungsgemäss fällt die Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGE 137 IV 249, E. 4; Urteil BGer 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012, E. 2).
cc) Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 27. September 2006, am 29. November 2006 sowie am 13. Juni 2007 der Führerausweis wegen Fahrens trotz Ausweisentzugs für sechs Monate, zwölf Monate bzw. unbestimmte Zeit entzogen. Nach einer Sperrfrist folgte am 23. Mai 2012 ein weiterer einmonatiger Entzug des Führerausweises auf Probe bzw. des Lernfahrausweises. Am 9. Januar 2013 wurde der Führerausweis auf Probe annulliert sowie eine Sperrfrist und ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet (vgl. U-act. 1.1.02). Die Staatsanwaltschaft March bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. September 2018 unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (vgl. U-act. 1.1.01). Zwei weitere Entzüge des neuen Führerausweises über fünf und zwölf Monate wegen Strassenverkehrsdelikten datieren vom 20. November 2018 und vom 15. April 2019. Am 15. Juli 2019 fuhr der Beschwerdeführer wiederum trotz Ausweisentzugs, sodass ein neuer Entzug und eine Sperrfrist verfügt wurden. Noch während der Sperrfrist fuhr der Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 wiederum ungeachtet des Ausweisentzugs. Lediglich etwa eineinhalb Monate nach dieser letzten Verfügung vom 9. April 2020 datiert die vorliegende Anlasstat vom 25. Mai 2020, bei welcher der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzugs und innerhalb der Sperrfrist den Traktor fuhr (vgl. U-act. 1.1.02). Wiederum innerhalb der Sperrfrist und während laufender Strafuntersuchung fuhr der Beschwerdeführer am 17. August 2020 ohne Berechtigung (vgl. U-act. 1.1.01). Allein diese zahlreichen SVG-Widerhandlungen dokumentieren die Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers.
Auch der berichtende Polizeibeamte hielt im Polizeirapport vom 4. März 2020 im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 28. Januar 2020 fest, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer unbelehrbar sei. So habe er trotz des anfänglichen Entgegenkommens des Verkehrsamtes Schwyz, dass er die Kat. G behalten könne, um seinen Geschäften nachzugehen, wiederholt seine Fahrzeuge geführt, woraufhin ihm alle Fahrzeugkategorien gesperrt worden seien (U-act. 8.4.01, S. 5).
Ein weiteres Indiz für die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sind seine Aussagen in den Untersuchungsverfahren. Bei der polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2019 (Dossier 2, Vorfall vom 15. Juli 2019) antwortete er auf die Frage, warum er sich nicht an das Fahrverbot (d.h. den Entzug des Fahrausweises) gehalten habe, er sei zu faul gewesen (U-act. 8.2.03, Frage 13). An der polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 22. Februar 2020 antwortete er auf die Frage, wie oft er seit dem Ausweisentzug ein Fahrzeug gelenkt habe, Folgendes (U-act. 8.6.03, Frage 14):
«Ich weiss nicht genau…Ich sage nicht, dass ich nicht gefahren bin. Ich versuchte schon, dass ich Kollegen mit den Fahrten hätte beauftragen können. Immer klappte dies leider nicht. Ich habe die Fahrten aber nicht gezählt. Ich bin sicherlich wöchentlich gefahren»
Auch daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über den erforderlichen Ausweis zu verfügen.
Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich mittlerweile besser mit Hilfspersonen organisieren können (KG-act. 1, Rz. 22 sowie 24 und KG-act. 1, Beilage 1/3). Er hatte aber bereits in vergangenen polizeilichen Einvernahmen angegeben, sich mit Hilfspersonen zu organisieren bzw. sogar über solche zu verfügen (vgl. U-act. 8.4.04, Frage 9; U-act. 8.5.02, Frage 10), und dennoch setzte er sich trotz Führerausweisentzug wiederholt ans Steuer eines Motorfahrzeuges. Die entsprechenden Zusicherungen des Beschwerdeführers
(KG-act. 1, Rz. 22 und 24) erscheinen deshalb nicht glaubhaft.
Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer ausgesprochenen Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit, sodass davon auszugehen ist, dass er – sofern ihm das Fahrzeug belassen würde – weiterhin ohne Führerausweis fahren würde. Die für die Einziehung mitunter erforderliche Gefährdungsprognose (BGE 116 IV 117, E. 2a) ist im Hinblick auf die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr zu bejahen.
c) Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 BV (Baumann, a.a.O., N 14 zu Art. 69 StGB). Dieser verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verbietet des Weiteren alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249, E. 4.5). Die Eignung der Einziehung ist zu verneinen, wenn der Täter einen gleichartigen Gegenstand jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen kann. Wäre eine Wiederbeschaffung hingegen mit erheblichen Kosten verbunden, erachtet das Bundesgericht die Einziehung als geeignet (BGE 137 IV 249, E. 4.5.2).
aa) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Beschlagnahme geeignet sei, das Risiko, dass er ein Motorfahrzeug trotz Führerausweisentzug lenke, zu reduzieren. Einerseits könne er sich einen anderen Traktor beschaffen bzw. sein landwirtschaftlicher Betrieb erfordere dies sogar, andererseits besitze er andere Fahrzeuge (KG-act. 1, Rz. 18). Zudem sei es widersprüchlich und unverhältnismässig, dass der Traktor und nicht der VW-Bus im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. Januar 2020 (Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, überdies in angetrunkenem Zustand) beschlagnahmt worden sei (KG-act. 1, Rz. 17 sowie 19).
bb) Auch wenn der Beschwerdeführer sich ein anderes Fahrzeug beschaffen könnte, stellt die Notwendigkeit, zuerst einen anderen Traktor bzw. ein anderes Fahrzeug organisieren zu müssen, eine nicht unwesentliche Hürde dar. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, die Entscheidungen zum Fahren seien spontan gefallen (KG-act. 1, Rz. 22). Die Gefahr spontaner Fahrten wird umso geringer sein, je weniger Fahrzeuge der Beschwerdeführer vor Ort zur Verfügung hat, sodass ihm Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch die Beschlagnahme des Traktors wesentlich erschwert bzw. die Delinquenz verzögert wird (vgl. BGE 137 IV 249, E. 4.5.2). Die Beschlagnahme des Traktors ist damit geeignet, die Sicherheit im Strassenverkehr und die öffentliche Ordnung zu gewähren.
Nachdem der Beschwerdeführer trotz Entzugs des Führerausweises bereits mehrfach gefahren ist, kann ein Führerausweisentzug als mildere Massnahme nicht mehr in Frage kommen. Sodann beliess das Strassenverkehrsamt im Rahmen des Vorfalls vom 28. Januar 2020, bei welchem der Beschwerdeführer seinen VW-Bus trotz Entzugs des Führerausweises und in angetrunkenem Zustand geführt haben soll, den VW-Bus beim Beschwerdeführer. Dies weil der Beschwerdeführer den VW-Bus angeblich zwingend für seine Arbeit an verschiedenen Arbeitsorten brauche und das Fahrzeug überdies hin und wieder durch einen angestellten Tagelöhner geführt werde (U-act. 8.4.01, S. 5). Die Beschlagnahme des mit dem damaligen Delikt im Zusammenhang stehenden Fahrzeuges wurde mithin bereits in Betracht gezogen, aber zugunsten einer milderen Massnahme nicht angeordnet. Der einvernehmende Polizeibeamte setzte den Beschwerdeführer an der Befragung vom 4. Februar 2020 darüber in Kenntnis, dass, sollte der Beschwerdeführer erneut kontrolliert werden, wie er ein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises lenke, sein Fahrzeug/seine Fahrzeuge polizeilich sichergestellt werde/n. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er kein Fahrzeug führen dürfe, bevor es ihm vom Verkehrsamt gestattet werde (U-act. 8.4.04, Frage 24 f.). Der Polizeibeamte teilte dem Beschwerdeführer damit unmissverständlich mit, dass er sich punkto Fahren ohne Führerausweis keinerlei Verfehlungen mehr leisten kann. Der Beschwerdeführer wusste, dass eine weitere Missachtung des Führerausweisentzugs die polizeiliche Sicherstellung des betreffenden Fahrzeuges nach sich ziehen könnte. Nichtsdestotrotz setzte er sich am 25. Mai 2020 hinter das Steuer seines Traktors. Nachdem selbst die Androhung der Beschlagnahme den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, sich trotz Führerausweisentzugs ans Steuer eines Motorfahrzeuges zu setzen, sind keine anderen milderen, erfolgversprechenden Massnahmen mehr ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit im Strassenverkehr sowie der öffentlichen Ordnung überwiegt daher das Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzungsmöglichkeit seines Traktors für den Landwirtschaftsbetrieb. Die polizeiliche Sicherstellung sowie die anschliessend verfügte Beschlagnahme des Traktors sind verhältnismässig.
4.
Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Beschlagnahme des Traktors als unrechtsmässig erscheinen lassen, weshalb die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 abzuweisen ist.
Dispositiv
5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (KG-act. 1, Rz. 6). Die amtliche Verteidigung wird gewährt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verteidigung ist namentlich angezeigt, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Inwiefern derartige Schwierigkeiten vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich, nachdem der Sachverhalt unbestritten ist und der Tatbestand des Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) keinerlei rechtliche Schwierigkeiten bietet. Angesichts der zahlreichen gleichartigen Vorstrafen wusste der Beschwerdeführer vielmehr, welche tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen sein Verhalten haben würde. Falls die Verteidigung des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner Interessen entgegen der vorangehenden Erläuterungen als geboten erachtet würde, müsste der Beschwerdeführer darüber hinaus mittellos sein. Wer selber über die Mittel für eine Verteidigung verfügt, kann nicht die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen. Obschon bezüglich der Mittellosigkeit eine Mitwirkungspflicht besteht, d.h. die beschuldigte Person ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen hat (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. A, Basel 2014, N 30 zu Art. 132 StPO), beinhaltet weder die Beschwerde noch der im Rahmen des Vorverfahrens vor der Staatsanwaltschaft eingereichte Antrag auf amtliche Verteidigung (U-act. 2.1.01), auf welchen in der Beschwerde verwiesen wird (KG-act. 1, Rz. 6), eine ausreichende Darlegung der Mittellosigkeit. Der Antrag auf amtliche Verteidigung beschränkt sich einzig auf die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel für eine Verteidigung. Eine Darlegung der finanziellen Verhältnisse ist darin nicht enthalten (vgl. U-act. 2.1.01, S. 2). Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist deshalb so oder so abzuweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
29. September 2021 kau
BEK 2021 10
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
1B_334/2018
1B_70/2018
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 292 StPOart. 292 CPPart. 292 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BEK 2012 147
EGV-SZ 2010 A 5.2
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
1B_168/2012
BGE 116 IV 117ATF 116 IV 117DTF 116 IV 117
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
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BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
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Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF