BEK 2021 100
Kammer
9. Mai 2022Deutsch24 min
1. a) Mit Gesuch vom 27. November 2020 beantragte die C.________ SA dem Einzelrichter am Bezirksgericht March, es sei das im Eigentum der A.________ stehende Grundstück Kat.-Nr. zz, Altendorf, Blatt-Nr. yy, zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen der Gesuchstellerin von CHF 5‘709‘955.25 (entsprechend USD 6‘253‘911.11 zum Wechselkurs von 1 USD = 0.913021 CHF vom 31. Mai 1997) zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997, eventualiter sei dasselbe Grundstück zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen von USD 6‘253‘911.11 zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997 (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 belegte der Einzelrichter das Grundstück für die Forderungssumme von CHF 5‘709‘955.25 (entsprechend USD 6‘253‘911.11 zum Wechselkurs von 1 USD = 0.913021 CHF vom 31. Mai 1997) zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997 mit Arrest (Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin erhob am 23. Mai 2021 Arresteinsprache und beantragte, der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 6). Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. 10). Dazu reichte sie am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme ein (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bestätigte der Einzelrichter den Arrestbefehl unter Abweisung der Einsprache, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 5‘169.60 zu bezahlen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. Mai 2022
BEK 2021 100
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ SA,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest / Arresteinsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juni 2021, ZES 2020 483);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Gesuch vom 27. November 2020 beantragte die C.________ SA dem Einzelrichter am Bezirksgericht March, es sei das im Eigentum der A.________ stehende Grundstück Kat.-Nr. zz, Altendorf, Blatt-Nr. yy, zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen der Gesuchstellerin von CHF 5‘709‘955.25 (entsprechend USD 6‘253‘911.11 zum Wechselkurs von 1 USD = 0.913021 CHF vom 31. Mai 1997) zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997, eventualiter sei dasselbe Grundstück zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen von USD 6‘253‘911.11 zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997 (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 belegte der Einzelrichter das Grundstück für die Forderungssumme von CHF 5‘709‘955.25 (entsprechend USD 6‘253‘911.11 zum Wechselkurs von 1 USD = 0.913021 CHF vom 31. Mai 1997) zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997 mit Arrest (Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin erhob am 23. Mai 2021 Arresteinsprache und beantragte, der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 6). Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. 10). Dazu reichte sie am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme ein (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bestätigte der Einzelrichter den Arrestbefehl unter Abweisung der Einsprache, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 5‘169.60 zu bezahlen.
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 12. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung und der Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 seien aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wies die Verfahrensleitung das Sicherstellungsgesuch der Gesuchstellerin vom 8. Juli 2021 ab (KG-act. 2 und 4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 beantragte die Gesuchstellerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 24. August 2021 im Rahmen des Replikrechts Stellung (KG-act. 16). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde der Gesuchstellerin zugestellt (KG-act. 17). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
2. Die Gesuchsgegnerin, die A.________, ist ein fremder Staat. Die Prozessvoraussetzung der schweizerischen Zivilgerichtsbarkeit, also die Frage der Immunität und das Erfordernis der Binnenbeziehung, ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 144 III 411 E. 6.3.3).
a) Die Gesuchsgegnerin wirft der Vorinstanz vor, im Zusammenhang mit dem beim Staatenarrest erforderlichen Binnenbezug übersehen zu haben, dass die dem Schiedsurteil zugrundeliegenden Verträge nicht als massgebendes Rechtsverhältnis qualifiziert werden könnten, weil die Gesuchsgegnerin dort nicht Partei gewesen sei. Weiter sei falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Gesuchsgegnerin habe den Binnenbezug selbst begründet, indem sie die „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ durch einen Vertreter in der Schweiz unterzeichnen lassen habe (KG-act. 1 S. 16 f.).
b) Will der Gläubiger in der Schweiz befindliche Vermögenswerte eines fremden Staates mit Arrest belegen lassen, so kommt nach bundesgerichtlicher Praxis das Erfordernis einer genügenden „Binnenbeziehung“ ins Spiel. Davon betroffen sind Fälle, in denen der fremde Staat im Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, nicht hoheitlich („iure imperii“) handelte (und schon deswegen Immunität geniesst), sondern als Träger privater Rechte („iure gestionis“) auftrat. In diesen Fällen setzt eine Zwangsvollstreckungsmassnahme voraus, dass das besagte Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zum schweizerischen Staatsgebiet aufweist. Es müssen Umstände vorliegen, die das Rechtsverhältnis so sehr an die Schweiz binden, dass es sich rechtfertigt, den fremden Staat vor schweizerischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Schuldverhältnis, aus dem die streitigen Arrestforderungen hergeleitet werden, in der Schweiz begründet wurde oder wenn es hier zu erfüllen ist oder wenn der fremde Staat in der Schweiz zumindest Handlungen vornahm, mit denen er in der Schweiz einen Erfüllungsort begründete. Hingegen genügt es nicht, dass Vermögenswerte des fremden Staates in der Schweiz gelegen sind oder dass ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz die Forderung zusprach (BGE 144 III 411 E. 6.3.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
c) Unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin nicht hoheitlich handelte, sondern als Trägerin privater Rechte, mithin steht die Staatenimmunität dem vorliegenden Arrestverfahren nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass der in Zürich ergangene Schiedsentscheid vom 30. Juni 2013 zwischen der Gesuchstellerin und E.________ (a.k.a. G.________), „a partly privatized state owned company and still seems to be controlled by the Ministry for Foreign Economic Relations oft he A.________“, vgl. Vi-act. 1/3 S. 7) grundsätzlich noch keine ausreichende Binnenbeziehung zu begründen vermag. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz über Vermögenswerte bzw. Grundeigentum (vgl. hierzu nachstehend E. 3) verfügt. Allerdings kommt hinzu, dass sich die Gesuchsgegnerin laut der „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ (dazu nachstehend E. 3d/e) gegenüber der Gesuchstellerin über ihren Vertreter in der Schweiz, der, wie noch auszuführen sein wird, als hierzu ermächtigt zu betrachten ist (vgl. E. 3b/c), die Schuld aus dem fraglichen Schiedsspruch, der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2014 für vollstreckbar erklärt wurde, anerkannte und sich verpflichtete, diese bis „spätestens Ende 2017 zu bezahlen“ (Vi-act. 1/4) und die Parteien ausserdem Folgendes vereinbarten:
4. Sollte die Schuldnerin ihre Forderung bis Ende 2017 nicht vollständig bezahlt haben, so ist die Gläubigerin berechtigt, ihre Forderung auf dem Betreibungsweg einzufordern und allenfalls sogar Vermögenswerte der Schuldnerin in der Schweiz arrestieren zu lassen.
Demgemäss wird die Gesuchstellerin ausdrücklich für berechtigt erklärt, in der Schweiz belegene Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin zu arrestieren und die Forderung auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Die Vorinstanz wertete diesen Umstand als einen von der Gesuchsgegnerin selbst geschaffenen Bezug zur Schweiz (angefocht. Verfügung E. 7.3). Weshalb diese auch nach Auffassung des Kantonsgerichts zutreffende Feststellung unrichtig sein soll, macht die Gesuchsgegnerin nicht plausibel. Zudem verhält sie sich, indem sie der Gesuchstellerin im Falle der Nichtzahlung der Schuld innert Frist das in der Schweiz belegene Grundstück zunächst zur Arrestlegung anbot, nun aber argumentiert, es bestehe kein ausreichender Binnenbezug zur Schweiz, zumindest widersprüchlich. Jedenfalls bewirkt das aufgrund der „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ zwischen den Parteien geschaffene Rechtsverhältnis eine ausreichende Beziehung zur Schweiz, zumal es sich nicht in der blossen Belegenheit eines Vermögenswerts erschöpft, sondern der Gläubigerin explizit erlaubt wird, einen Arrest in Anspruch zu nehmen. Bei diesem Ergebnis nicht näher erörtert werden muss, inwiefern der Umstand, dass E.________ anscheinend überwiegend ein Staatsbetrieb ist, somit die Gesuchsgegnerin insofern als in dem in Zürich erfolgten Schiedsverfahren involviert betrachtet werden könnte, ebenfalls bereits einen ausreichenden Binnenbezug zu begründen vermöchte. Die Vorinstanz trat folglich zu Recht auf das Arrestbegehren ein.
3. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), ein Arrestgrund vorliegt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Vorliegend beruft sich die Gesuchstellerin auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, wonach Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegt werden können, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Unbestritten sind das Bestehen einer Forderung und das Vorhandensein von bzw. eines Vermögensgegenstandes, wobei ebenfalls unbestritten blieb, dass das betreffende Grundstück nicht hoheitlichen Zwecken dient (vgl. angefocht. Verfügung E. 7.2).
a) Die Gesuchstellerin beruft sich auf einen zwischen ihr und E.________ mit Sitz in H.________ in Zürich ergangenen Schiedsentscheid (Final Award) vom 20. Juni 2013, den das Obergericht Zürich mit Beschluss vom 7. Februar 2014 als vollstreckbar bescheinigte (Vi-KB 3 und 9). Weiter stützt sie sich auf eine von I.________ namens der Gesuchsgegnerin unterzeichnete „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ datierend vom 12. Januar 2015, wonach sich die Gesuchsgegnerin zur Übernahme der mit erwähntem Schiedsentscheid ihr zugesprochenen Forderung über USD 6‘253‘911.11 nebst Zinsen verpflichtete (Vi-KB 4).
b) Strittig ist zunächst die Gültigkeit der „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“, das heisst es ist zu prüfen, ob I.________ zu deren Unterzeichnung ermächtigt war.
aa) Die Vorinstanz erwog, die Einleitung der Vollmacht sei allgemein und offen formuliert. Eine Einschränkung, wonach I.________ lediglich über eine Vollmacht als Filialleiter von J.________ verfüge, lasse sich daraus nicht entnehmen. Der Zusatz „Director of K.________ Zweigniederlassung“ sei nur als Identifikationsmerkmal bzw. Hinweis auf die sonstige Stellung von I.________ zu verstehen. Es ergebe sich aus der Vollmacht, dass dieser berechtigt sei, alle Rechtshandlungen auf dem Gebiet der Schweiz zu vollziehen, wobei einige Rechte dieser Vertretungsvollmacht ausdrücklich aufgezählt würden („in particular“); dass I.________ keine Schuldanerkennung hätte unterzeichnen dürfen, sei nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin habe davon ausgehen dürfen, dass I.________ zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung berechtigt gewesen sei. I.________ sei auch gegenüber der Gemeinde Altendorf als Vertreter der Gesuchsgegnerin aufgetreten; sein Handeln sei als gerichtsnotorisch anzusehen (mit Hinweis auf den kantonsgerichtlichen Beschluss BEK 2019 11 vom 29. Juli 2019). Hinzu komme, dass I.________ auch im Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und E.________ involviert gewesen sei. Bei diesen Vorgängen handle es sich um eine generelle Unterstützung, die L.________ Gesellschaften im Falle von Rechtsstreitigkeiten im Ausland erhalten würden, was nicht unüblich sei, auch wenn keine Rapportierung auf Minister- oder ranghoher Beamtenebene erfolgt sei (vgl. Vi-act. 10/2). Zudem handle es sich bei E.________ um einen Betrieb mit Staatsmehrheit, was sich auch aus dem Schiedsspruch ergebe (Vi-act. 1/3 S. 7; angefocht. Verfügung E. 4.2/a/bb und cc).
bb) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Vorinstanz sei unzutreffend davon ausgegangen, dass I.________ aufgrund der Vollmacht vom 7. Mai 2005 (Vi-act 1/6) zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung ermächtigt gewesen sei. Sie kritisiert die Feststellung der Vorinstanz, wonach der in der Vollmacht enthaltene Zusatz „Director of K.________ Zweigniederlassung in Altendorf“ als Identifikationsmerkmal bzw. als Hinweis auf die sonstige Stellung von I.________ zu verstehen sei. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es eines solchen bedurft hätte, weil I.________ in der Vollmacht bereits mit seiner Passnummer eindeutig identifiziert sei. Der Hinweis auf die Filialleiterfunktion könne nicht anders verstanden werden, als dass die Vollmacht direkt an die Funktion von I.________ als Filialleiter der Zweigniederlassung gekoppelt gewesen sei, weshalb die Schuldanerkennung schon deshalb von der Vollmacht nicht gedeckt gewesen sei. Des Weiteren enthalte die Vollmacht in der Aufzählung gerade nicht die Unterzeichnung von Schuldanerkennungen, insbesondere auch nicht die Anerkennung fremder Schulden wie derjenigen von E.________. Willkürlich sei, wenn die Vorinstanz erwäge, die Unterscheidung zwischen „Agency“ und „A.________“ spiele keine Rolle. Die Vorinstanz ignoriere den Umstand, dass die A.________ einzig im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in der Vollmacht erwähnt werde und es sich nicht um einen Zufall handle, wenn im darauffolgenden Spiegelstrich wieder von der „Agency“ und nicht von der „A.________“die Rede sei. Vor dem Hintergrund einer Schuldanerkennung aus einem Schiedsurteil, von dem die Gesuchsgegnerin nicht betroffen gewesen sei, und dem Umstand, dass die Vollmacht zum Zeitpunkt der (angeblichen) Unterzeichnung vor elf Jahren ausgestellt worden sei, habe sich die Gesuchstellerin nicht blind auf diese verlassen können. Daran ändere nichts, dass I.________ gegenüber lokalen Behörden als Vertreter der Gesuchsgegnerin aufgetreten sei, zumal die Gesuchstellerin nicht einmal behauptet habe, dies zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung gewusst zu haben. Es sei auch falsch, das Handeln von I.________ als „gerichtsnotorisch“ anzusehen, weil stets das konkrete Geschäft beurteilt werden müsse. Unrichtig sei überdies die Annahme, I.________ sei in das Schiedsverfahren involviert gewesen (KG-act. 1 S. 7 ff.).
cc) Die Gesuchstellerin erwidert, es sei falsch, wenn die Gesuchsgegnerin sich als ein von ihren „Agencies“ zu unterscheidendes Rechtssubjekt darstelle, zumal die Vollmacht des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin ebenfalls von einer dieser „Agencies“ ausgestellt worden sei (Vi-act. 6/1). Es sei nicht einzusehen, dass I.________ sich eigenmächtig angemasst habe, als Vertreter der Gesuchsgegnerin aufzutreten und an einem Treffen mit Ministerialbeamten in der Schweiz teilzunehmen, an dem das Schiedsverfahren besprochen worden sei, was aus dem entsprechenden Dienstzettel hervorgehe (Vi-act. 10/3). Es gebe keine Erklärung dafür, weshalb sich I.________ eine Vertretungsbefugnis hätte anmassen sollen. Ebenso sei unglaubwürdig, wenn die Gesuchsgegnerin ausführe, I.________ hätte sich gegenüber der Gemeinde Altendorf und privaten Geschäftspartnern wie Handwerkern betreffend die Liegenschaft in Altendorf eine Vertretungsbefugnis jahrelang angemasst, ohne dass die Gesuchsgegnerin dies gewusst hätte, zumal er in ihrem Namen ein Darlehen aufgenommen habe, um ihre Steuer- und andere Schulden begleichen zu können und die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu verhindern (KG-act. 8 S. 6 f.).
dd) Die Vollmacht vom 7. Mai 2004 („Power of Attorney“ Vi-act. 1/6), unterzeichnet von M.________ („N.________“), lautet wie folgt:
The Agency for Foreign Economic Relations of the A.________ (hereinafter referred to as “the Agency”) empowers Mr. I.________ (passport CA No xx, issued by Ministry of Internal Affairs of the A.________) – Director of K.________) – to perform all legal acts in the territory of Switzerland falling within the scope of authority of a representative.
This power of representative includes in particular the following rights:
- to present the Agency out of court and before all courts, administrative bodies and boards of arbitration;
- to enter into agreements regarding jurisdiction and arbitration, file appeals, sign waivers, effect settlements by compromise, execute judgments and settlements;
- to receive and deliver securities, payments […];
- to represent the A.________ in estate matters […];
- to represent the Agency in criminal actions […];
[…].
ee) Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Vertretungsmacht ausschliesslich auf die K.________ Zweigniederlassung in Altendorf beschränke und es sich bei der Bezeichnung „Director of K.________ […]“ nicht um eine nähere Umschreibung der Tätigkeit I.________ handle, sondern damit der Umfang der Bevollmächtigung definiert werde. Nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes ermächtigt („empowers“) die der „Agency for Foreign Economic Relation of the A.________“ I.________ als Stellvertreter („representative“) in allen Rechtsgeschäften („all legal acts“) innerhalb der Schweiz. Anschliessend folgt eine beispielhafte („in particular“) Aufzählung seiner Befugnisse („following rights“). Mithin ist der Einleitungssatz vom Wortlaut aber auch der Systematik her als eine generelle Ermächtigung zur Vertretung der „Agency“ zu verstehen (zur Relevanz der Unterscheidung „Agency“ und „A.________“ vgl. nachfolgend). Der Einschub „Director of K.________ […]“ zwischen zwei Spiegelstrichen legt schon aufgrund der Satzstellung nahe, dass es sich um eine Beschreibung der Tätigkeit von I.________, nicht aber um die nähere Definition des Umfanges der Vollmacht handelt. Es mag zwar zutreffen, dass I.________ bereits durch die Nennung der Passnummer als Person ausreichend identifiziert ist, allerdings ist vom Wortlaut her und der Systematik dennoch nicht ersichtlich, dass die zusätzliche Nennung der Tätigkeit als „Director of K.________ […]“ zwingend mit dem Umfang der Vollmacht im Zusammenhang steht. Die Gesuchsgegnerin plausibilisierte mit anderen Worten nicht, weshalb die Bezeichnung als „Director of K.________ […]“ zwingend als Umschreibung des Umfanges seiner Aufgaben als Stellvertreter und nicht als blosses (zusätzliches) Identifikationsmerkmal zu verstehen ist. Die Gesuchstellerin vermag mithin nicht überzeugend aufzuzeigen, dass mit „Director of K.________ […]“ der Umfang der Vollmacht definiert werden soll. Im Weiteren spricht der Umstand, dass die Unterzeichnung einer „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ in der Vollmacht nicht explizit erwähnt wird, nicht zwingend dafür, dass I.________ hierzu nicht ermächtigt gewesen wäre, weil einerseits im Einleitungssatz dem Wortlaut nach von einer umfassenden Bevollmächtigung für sämtliche Rechtsgeschäfte innerhalb der Schweiz gesprochen wird und andererseits, wie vorstehend erwähnt, die spezifisch genannten Rechtsgeschäfte lediglich als beispielhafte Aufzählung („in particular“) zu verstehen sind. Aufgrund der in der Vollmacht verwendeten Systematik (allgemeine Ermächtigung mit beispielhafter Aufzählung einzelner Rechtsgeschäfte) durfte die Gesuchstellerin davon ausgehen, dass die Unterzeichnung der fraglichen Vereinbarung von der Vollmacht gedeckt ist. Was die von der Gesuchsgegnerin behauptete Relevanz der Unterscheidung zwischen „Agency“ und „A.________“ betrifft, ist festzuhalten, dass aus der Verwendung von „Agency“ und „A.________“ in der Vollmachtsurkunde nicht zwingend angenommen werden muss, es handle sich um unterschiedliche Rechtssubjekte, zumal es zutrifft, wie die Gesuchstellerin anführt, dass die besagte Vollmacht gerade von einer dieser „Agencies“ ausgestellt wurde („State Assets Management Agency of the A.________“) (KG-act. 1 S. 9 f.; KG-act. 8 S. 6). Darüber hinaus erklärt die Gesuchsgegnerin nicht plausibel, dass die „Agency for Foreign Relations of the A.________“ (gemäss der Gesuchsgegnerin ab 21. Juli 2015 „Ministry of Foreign Economic Relations, Investments and Trade of the A.________" vgl. Vi-act. 6 S. 10) ein von ihr verschiedenes Rechtssubjekt darstellen resp. sie nicht durch die „Agency“ bzw. das spätere „Ministry“ handeln würde.
ff) Dass die Vorinstanz den Abschluss der Vereinbarung als von der Vollmacht gedeckt beurteilte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr entscheidend, ob die Gesuchstellerin vom Auftreten I.________ gegenüber der Gemeinde Altendorf Kenntnis hatte. Ebenso braucht nicht näher auf den Umstand eingegangen zu werden, wonach I.________ im Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der gemäss den eigenen Ausführungen der Gesuchsgegnerin mehrheitlich in deren Besitz befindlichen E.________ involviert gewesen sein soll (vgl. Vi-act. 10/3 und Vi-act. 20 S. 5).
c) Weiter ist auf den von der Gesuchsgegnerin behaupteten Umstand einzugehen, wonach die I.________ erteilte Vollmacht bereits am 29. Juni 2006 widerrufen worden sein soll.
aa) Die Vorinstanz erwog hierzu, laut den Akten sei I.________ auch Jahre, nachdem die Vollmacht angeblich widerrufen worden sei, noch als Vertreter der Gesuchsgegnerin aufgetreten (vgl. Vi-act. 1/8). So sei I.________ bis zu seinem Ausscheiden im Februar 2015 gegenüber der Gemeinde Altendorf als „Vertreter der A.________“ aufgetreten und auch so wahrgenommen worden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Widerruf gerade auch gegenüber einer Behörde zeitnah kundgetan worden wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auch nenne die Gesuchsgegnerin keine Umstände, die nahelegen würden, dass die Gesuchstellerin den Widerruf hätte kennen müssen (angefocht. Urteil E. 4.2/b). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine (weitere) I.________ am 23. Juli 2008 eingeräumte Vollmacht (Vi-act. 20/13) ignoriert. Diese beweise, dass I.________ vom Widerruf der damaligen Verfügung von 2004 gewusst habe, ansonsten hätte er im Rahmen eines einfachen Vollstreckungsverfahrens (F.________ AG) ohne Weiteres handeln können, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Vollmacht noch in Kraft sei (KG-act 1 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Vollmacht von 2008 sei ihr damals nicht bekannt gewesen, weshalb die Gesuchsgegnerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Sie zeige jedoch, dass I.________ weiterhin mit wichtigen Aufgaben betraut worden sei. Im angesprochenen Vollstreckungsverfahren sei es nämlich, was die Gesuchsgegnerin verschweige, wiederum um eine Arrestlegung deren Grundstück in Altendorf gegangen. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach sie nicht gewusst haben wolle, wer ihre Liegenschaft über all die Jahre verwaltet habe, seien nicht glaubhaft (KG-act. 8 S. 8 f.).
bb) Laut einem vom 29. September 2006 datierenden und von M.________ unterzeichneten Dokument soll die Vollmacht vom 7. Mai 2005 widerrufen worden sein („Cancel power of attorney [...] dated 07.05.2004 issued by the Agency of Foreign Economic Relations oft he A.________ to director of ‚K.________ in Altendorf city [Switzerland] I.________ Vi-act. 6/7). Einem weiteren von der Gesuchsgegnerin aufgelegten Dokument ist sodann zu entnehmen, dass diese I.________ am 23. Juli 2008 betreffend Interessenwahrung in einem Vollstreckungsverfahren bevollmächtigte (F.________ SA, Vi-act. 20/13).
cc) Hat nach Art. 34 Abs. 3 OR der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitteilte. Damit wird bestimmt, dass der gutgläubige Dritte bei Widerruf einen Vertragsanspruch gegen den Vertretenen erhält, wenn der Vertreter trotz Widerruf tätig wird. Der gute Glaube des Dritten wird nicht allein schon durch den Eingang der Widerrufserklärung zerstört, nötig ist vielmehr die Kenntnis des Widerrufs oder zumindest ein Kennensollen (BSK OR I-Watter, 7. A., Art. 34 N 11 f.). Wie es sich mit dem behaupteten Widerruf im Einzelnen verhält, muss nicht vertieft geklärt werden, weil keine Umstände ersichtlich sind und die Gesuchsgegnerin solche ebenso wenig behauptet, die nahelegen würden, dass die Gesuchstellerin vom Widerruf Kenntnis hatte
oder diesen hätte kenne müssen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den Widerruf nicht kannte oder hätte kennen müssen. Was die am 23. Juli 2008 ausgestellte Vollmacht betrifft, ändert diese aus der Perspektive der Gesuchstellerin nichts, weil sie damals weder diese noch, wie erwähnt, den zuvor erfolgten Widerruf der (ursprünglichen) Vollmacht kannte oder kennen musste und die Gesuchsgegnerin dies auch nie so behauptete. Davon abgesehen erscheint fraglich, dass aufgrund der im Jahr 2008 ausgestellten Vollmacht im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren zwingend darauf geschlossen werden müsste, dass die ursprüngliche Vollmacht keine Gültigkeit mehr hätte. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil der Gesuchstellerin der Widerruf so oder so nicht entgegengehalten werden kann. Ebenso erübrigen sich weitere Ausführungen zum Auftreten und Handeln I.________ gegenüber Gemeindebehörden und Privaten und seiner Rolle im Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und E.________ (Vi-act. 10 S. 6 mit Hinweis auf Vi-act. 10/2 bzw. 10/3).
d) aa) Die Gesuchsgegnerin kritisiert ferner, die Vorinstanz habe ihrem Antrag auf Edition des Originals der Schuldanerkennung zu Unrecht nicht entsprochen, obwohl sie begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments, insbesondere hinsichtlich des Unterzeichnungsdatums, dargelegt habe. Dieses sei insbesondere deshalb unwahrscheinlich, weil die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin nach der Unterzeichnung rund sechs Jahre untätig geblieben sei (KG-act. 1 S. 13). Die Gesuchstellerin erwidert, die Gesuchsgegnerin habe nie behauptet, dass ein Original nicht existiere. Was die Zweifel an der Datierung angehe, hätten sich die Inkassobemühungen gegen die Gesuchsgegnerin schwierig gestaltet, weil es sich bei ihr um einen ausländischen Staat handle und die fragliche Liegenschaft in der jüngsten Vergangenheit mehrfach auf Betreiben anderer Gläubiger mit Arrest belegt gewesen sei. Auch sei es dem Gläubiger überlassen, wann er eine Forderung geltend machen wolle (KG-act. 8 S. 9).
bb) Die Gesuchsgegnerin argumentierte wegen des Datums der Schuldanerkennung, die Unterzeichnung am 12. Januar 2015 sei angeblich kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.________ erfolgt, womit der Anschein hätte erweckt werden sollen, dass das Dokument noch vor der Beendigung seiner Tätigkeit für die Zweigniederlassung in Altendorf ausgestellt worden sei. Dies sei aber unwahrscheinlich, weil die Gesuchstellerin anschliessend rund sechs Jahre untätig geblieben sei (Vi-act. 6 S. 7). Zutreffend ist, dass die Gesuchstellerin die Schuldanerkennung in Form einer Kopie einreichte. Die Gesuchsgegnerin legte aber nicht dar, weshalb die Originalurkunde genaueren Aufschluss über den tatsächlichen Zeitpunkt der Unterzeichnung zu geben vermöchte. Sie behauptet auch nicht, es gebe mehrere Ausfertigungen mit unterschiedlichen Datierungen. Ebenso wenig wird aus den Ausführungen ersichtlich, aus welchen Gründen I.________ die fragliche Urkunde, wie die Gesuchsgegnerin insinuiert, allenfalls erst nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hätte unterzeichnen sollen. Wohl vermag das Argument der Gesuchstellerin, das Grundstück sei bereits mit Arresten belegt gewesen, nicht zu überzeugen, weil Arrestgegenstände grundsätzlich jederzeit auch zugunsten anderer Gläubiger gepfändet oder verarrestiert werden können (BSK SchKG II-Reiser, 3. A., Art. 275 N 85). Der Umstand, dass die Gesuchstellerin erst im November 2020 ein Arrestbegehren stellte, spricht allerdings dennoch nicht gegen die Richtigkeit des Datums, zumal, wie ausgeführt, keine konkreten Hinweise für eine Rückdatierung und einen möglichen Zeitpunkt für eine solche greifbar sind. Darüber hinaus ist es der Gesuchstellerin als Gläubigerin in der Tat unbenommen, wann sie ihre Forderungen durchsetzen will. Jedenfalls vermögen die von der Gesuchsgegnerin genannten Umstände die Plausibilität der Forderung nicht zu erschüttern. Was die nach Ansicht der Gesuchsgegnerin von der Vorinstanz nicht beachteten angeblichen „Ungereimtheiten“ (vgl. KG-act. 1 S. 14) betrifft, begründet die Gesuchsgegnerin nicht, welche Ungereimtheiten die Vorinstanz im Einzelnen hätte würdigen müssen und weshalb diese eine andere Betrachtungsweise nahelegen würden, mithin zeigt die Gesuchsgegnerin diesbezüglich nicht konkret auf, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 N 14; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböher/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Art. 321 N 15). Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Edition des Originals der Schuldanerkennung verzichtete und die Forderung als ausreichend glaubhaft gemacht beurteilte.
e) Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sei nicht gegeben, weil aus der unklaren Betitelung des Dokuments „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ nicht hervorgehe, worum es sich dabei handeln soll. Folglich sei die Rechtsnachfolge nicht erstellt (KG-act. 1 S. 15). Parteien der „Schuldanerkennung bzw. Schuldanerkennung“ sind die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin. Ohne dem ordentlichen Verfahren vorzugreifen, erscheint zumindest glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin die fragliche Schuld („gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7.2.2014 in Sachen C.________ SA gegen E.________ und A.________“) übernahm, das heisst in das Schuldverhältnis mit der Gesuchstellerin an Stelle der (bisherigen) Schuldnerin E.________ eintrat (vgl. Art. 176 Abs. 1 OR). Dass es sich um einen blossen Schuldübernahmevertrag zwischen der bisherigen Schuldnerin E.________ und der Gesuchsgegnerin handeln soll, scheint dagegen nicht plausibel zu sein, weil Letztere nicht selber als Vertragspartei in Erscheinung tritt. Somit erscheint auch die Rechtsnachfolge der Gesuchsgegnerin in der Schuldnerstellung hinreichend glaubhaft. Darauf liefe es im Übrigen auch heraus, würde man von einer vergleichsweisen Schuldanerkennung durch die Gesuchsgegnerin ausgehen. Weiter sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der positive selbstständige Exequaturentscheid des Obergerichts Zürich, der gestützt auf das IPRG erging, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sein soll (Groz, Die materielle Rechtskraft von Entscheiden betreffend Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile auf Geldleistung, in AJP 2006 S. 685; Jürg Roth, Vorläufige Vollstreckbarkeit und Vollstreckung – Ab wann und unter welchen Voraussetzungen sind Vollstreckungsmassnahmen in das Vermögen des Schuldners möglich?, AJP 2011 S. 782). Als materiell rechtskräftiger Entscheid bindet er auch allfällige Rechtsnachfolger (BGer, Urteil 4C.138/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2.3; Sogo, Fachbuch Zivilprozessrecht, 2020, N 10.148). Die Gesuchsgegnerin legt in diesem Zusammenhang keine Sachumstände dar, dass dem vorliegend nicht so sein soll (KG-act. 1 S. 15). Somit konnte die Vorinstanz das Vorliegen des Arrestgrundes des definitiven Rechtsöffnungstitels nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, worunter insbesondere schweizerische vollstreckbare Urteile gemäss Art. 80 SchKG fallen, wozu auch Schiedsurteile schweizerischer Gerichte zählen (BSK SchKG II-Stoffel, 3. A., Art. 271 N 105), zu Recht bejahen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben und es ist deshalb nicht weiter zu erörtern, ob auch der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG und insbesondere die hierfür erforderliche Voraussetzung des genügenden Bezugs zur Schweiz gegeben wäre (angefocht. Verfügung E. 5.2; KG-act. 1 S. 16).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend trägt die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gesuchstellerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuierten Bemessungskritierien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin eine Beschwerdeantwort und keine weiteren Eingaben einreichte, ist die Entschädigung auf zwar im oberen Bereich des Tarifs, aber nicht auf den maximal möglichen Betrag, mithin auf Fr. 2'000.00, festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
beschlossen:
Erwägungen
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5‘709‘955.25.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
16.
Mai 2022 kau
BEK 2021 100
BGE 144 III 411ATF 144 III 411DTF 144 III 411
BGE 144 III 411ATF 144 III 411DTF 144 III 411
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
BEK 2019 11
Art. 34 ORart. 34 COart. 34 CO
Art. 34 VAWart. 34 ORHart. 34 OR
Art. 34n mit Anhangart. 34n avec annexeart. 34n 1
Art. 34n mit Briefwechselart. 34n avec échange de lettresart. 34n 1
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321n mit Anhangart. 321n avec annexeart. 321n 1
Art. 321n mit Briefwechselart. 321n avec échange de lettresart. 321n 1
Art. 321n 14art. 321n 14art. 321n 14
Art. 321n mit Anhangart. 321n avec annexeart. 321n 1
Art. 321n mit Briefwechselart. 321n avec échange de lettresart. 321n 1
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 176 ORart. 176 COart. 176 CO
Art. 176 VAWart. 176 ORHart. 176 OR
4C.138/2002
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 271n mit Anhangart. 271n avec annexeart. 271n 1
Art. 271n mit Briefwechselart. 271n avec échange de lettresart. 271n 1
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF