BEK 2021 101
Kammer
19. November 2021Deutsch5 min
1. A.________ wurde am 15. März 2021 als Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen den Polizeibeamten C.________ anlässlich ihrer vorläufigen Festnahme am 14. März 2021 einvernommen und zeigte den Polizisten „wegen Amtsmissbrauch, Verletzung der Menschenrechte und Körperverletzung“ an (SU 2021 4689 act. 8.1.001 Nr. 35). In tatsächlicher Hinsicht ging die Staatsanwaltschaft in der Folge davon aus, A.________ habe sich geweigert, den mehrfachen Aufforderungen zu folgen, auf den Polizeiposten mitzukommen, habe bei ihrer Verhaftung aktiven Widerstand geleistet und den Polizisten getreten. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 5. Juli 2021 mangels jeglichen Anfangsverdachts keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Amtsmissbrauch durchzuführen (SU 2021 4689). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. Juli 2021 beantragt die Strafanzeigeerstatterin dem Kantonsgericht, in Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung die Untersuchung gegen C.________ weiterführen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. November 2021
BEK 2021 101
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren (Amtsmissbrauch)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021, SU 2021 4689);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ wurde am 15. März 2021 als Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen den Polizeibeamten C.________ anlässlich ihrer vorläufigen Festnahme am 14. März 2021 einvernommen und zeigte den Polizisten „wegen Amtsmissbrauch, Verletzung der Menschenrechte und Körperverletzung“ an (SU 2021 4689 act. 8.1.001 Nr. 35). In tatsächlicher Hinsicht ging die Staatsanwaltschaft in der Folge davon aus, A.________ habe sich geweigert, den mehrfachen Aufforderungen zu folgen, auf den Polizeiposten mitzukommen, habe bei ihrer Verhaftung aktiven Widerstand geleistet und den Polizisten getreten. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 5. Juli 2021 mangels jeglichen Anfangsverdachts keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Amtsmissbrauch durchzuführen (SU 2021 4689). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. Juli 2021 beantragt die Strafanzeigeerstatterin dem Kantonsgericht, in Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung die Untersuchung gegen C.________ weiterführen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen
(KG-act. 4). Am 28. Juli 2021 ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 7 ff.) und am 11. November 2021 monierte sie nach Aktenschluss die Verfahrensdauer (KG-act. 12).
Erwägungen
2.
Die Voraussetzungen der Beschwerde (Art. 379 ff. und 393 ff. StPO) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint, weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 1 ff.; zum Ganzen BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 3 mit Hinw.) entkräften lässt (BEK 2018 154 und 155 vom 18. Februar 2019 E. 2).
a) Die Beschwerdeführerin behauptet, der von ihr beschuldigte Polizist belaste sie „missbräuchlich“ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und mache falsche Angaben. Sie wirft ihm seinerseits vor, keinen Grund dafür genannt zu haben, wieso sie mitkommen sollte. Als sie wiederholt danach gefragt habe, habe er mit Handschellen gedroht und sie angeschrien. Er sei zuerst gegen sie gewalttätig geworden, hätte ihr ein Buch aus der Hand geschlagen, sie zu Boden geworfen und sie daran gehindert, Schuhe anzuziehen (KG-act. 1, vgl. auch SU 2021 4689 act. 8.1.001 Nr. 28 ff.).
b) Die Staatsanwaltschaft hält das mit einer Einschränkung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin verbundene Vorgehen des angezeigten Polizisten abgestützt auf einen Polizeirapport (SU 2021 2859 act. 8.2.001) und einen Wahrnehmungsbericht des Angezeigten (ebd. act. 3.2.002) für gerechtfertigt (§ 18 PolG) sowie verhältnismässig. Sie stützt sich dabei auf Akten aus dem gegen die Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte geführten Strafverfahren (SU 2021 2859) ab, welche nicht im Dossier der Strafanzeige gegen den Polizisten (SU 2021 4689) enthalten sind. Indes wäre es zirkelschlüssig, die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte gegen Polizeibeamte zur Rechtfertigung der von ihr angezeigten angeblichen Gewaltanwendung des Polizisten heranzuziehen. In Bezug auf einen diesbezüglichen Anfangsverdacht steht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin im Vordergrund, wozu sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort äussert, mithin diese nicht begründet als blosse haltlose Behauptungen verwirft. Zudem fällt es auf, dass den von der Staatsanwaltschaft zitierten Berichten der Polizei bzw. des angezeigten Polizisten, der von Berufs wegen mit den Festnahmemodalitäten bekannt war, nichts Gegenteiliges zur Behauptung der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, ihr sei kein Grund für die Festnahme genannt worden. Im Wesentlichen stehen zurzeit somit die nicht als unglaubhaft qualifizierten Behauptungen der Beschwerdeführerin gegen weder im einschlägigen Verfahren dokumentierte noch näher untersuchte Angaben der Polizei. Es erweist sich deshalb als unklar, in welchem Ausmass zur Durchsetzung der Festnahme der Beschwerdeführerin die grundsätzlich gesetzlich zulässige Gewaltanwendung in der damaligen Situation einer Familienstreitigkeit tatsächlich notwendiges äusserstes Mittel und verhältnismässig war (vgl. auch Art. 200 StPO). Es ist mithin zurzeit zweifelhaft, ob das von der Beschwerdeführerin verzeigte angebliche Verhalten (gewalttätige Fesselung) des Polizisten überhaupt geschehen durfte bzw. von Vornherein gerechtfertigt erscheint (Art. 14 StGB).
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates, so dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter eingegangen zu werden braucht, zumal von ihr keine Sicherheitsleistung erhoben wurde, bzw. dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. November 2021 rfl
BEK 2021 101
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BEK 2013 137
BEK 2018 154
§ 18 PolG
Art. 200 StPOart. 200 CPPart. 200 CPP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF