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Entscheid

BEK 2021 103

Präsidial

13. August 2021Deutsch5 min

13. August 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. August 2021

BEK 2021 103

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Juli 2021, ZES 2021 276);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 6. Juli 2021 in Nachachtung des Gesuchs der B.________ AG in der Beitreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth für eine Forderung von Fr. 970.65 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2020, Fr. 160.00 Umtriebs- und Mahnspesen und Fr. 65.30 Kosten des Zahlungsbefehls bzw. Betreibungskosten von Fr. 130.60 (vgl. Vi-act. 1 inkl. Beilagen, Vi-act. 2 Vorladung inkl. Merblatt und Berechnungsblatt bzw. Vi-act. 5 Verschiebungsanzeige mit aktualisiertem Berechnungsblatt) über A.________, Einzelunternehmung A.________, mit Wirkung per 6. Juli 2021, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnete und die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Schuldner und Gesuchsgegner auferlegte (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 1 und 2 Abs. 1);

- dass gegen diese Verfügung A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe datiert vom 15. Juli 2021 Beschwerde (Postaufgabe: 16. Juli 2021) erhob, welche am 19. Juli 2021 beim Bezirksgericht Schwyz einging und gleichentags zusammen mit den erstinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, dass er zu hohe Steuern und Beiträge zu zahlen habe, die er mit seinem Lohn nicht begleichen könne und er weiter anführt, administrative Fehler gemacht zu haben, die zu dieser Situation geführt hätten und er mittlerweile seine kompletten finanziellen Mittel dem „Staat, Mehrwertsteuer, Kanton und Gemeinde“ abgegeben habe, und er ohne Unterstützung in den letzten Monaten sich nicht einmal habe Nahrung leisten können; das Einzige, was ihm im Monat noch bleibe, das „Benzin Geld um Lohn zu kassieren“ sei, der nicht reiche, um die Schuld zu tilgen (KG-act. 2);

- dass dem Beschwerdeführer mit einlässlich begründeter Verfügung vom 20. Juli 2021 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 4. August 2021 seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern, unter der Androhung im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden bzw. auf die Beschwerde nicht einzutreten, der Beschwerdeführer zudem aufgefordert wurde, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Betreibungsforderung von Fr. 1‘506.40 (recte: Fr. 1‘306.40) und der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 durch Urkunden nachzuweisen oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen, sowie zusätzlich innert dieser Frist seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen und der Kreditoren- und Debitorenlisten seiner Einzelunternehmung sowie eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und/oder zumindest gedeckt sind, unter Androhung von Säumnisfolgen, und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren bis 6. August 2021 aufgefordert wurde, unter Vorbehalt einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO (zum Ganzen KG-act. 3 Dispositivziffern 1-3);

- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2021 nochmals ausdrücklich auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 20. Juli 2021 hingewiesen wurde (zum Ganzen KG-act. 5);

- dass am 3. August 2021 das Betreibungsamt Arth die im Auftrag des Beschwerdeführers bei ihrem Amt hinterlegten Fr. 2‘000.00 dem Kantonsgericht überwies (zum Ganzen KG-act. 5 und 6);

- dass der Beschwerdeführer innert Frist, d.h. bis am 4. August 2021 keine verbesserte Beschwerdeschrift einreicht;

- dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe datiert vom 15. Juli 2021 keine Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend macht, weshalb auf die insofern unbegründete Beschwerde nicht einzutreten bzw. androhungsgemäss (KG-act. 3 Dispositivziff. 1) nicht einzutreten ist;

- dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ihr kein Erfolg beschieden wäre, weil der Beschwerdeführer innert Frist sich nicht (weiter) zu seiner Zahlungsfähigkeit äusserte noch Belege hierzu einreichte, und die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung nur aufheben kann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG

kumulativ erfüllt sind;

- dass innert Frist der Kostenvorschuss von Fr. 750.00 nicht geleistet wurde, jedenfalls nicht vollständig (vgl. Restbetrag von Fr. 493.60), auf die Ansetzung einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) nach dem Gesagten verzichtet werden konnte;

- dass ein Nichteintreten präsidial (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) ergehen kann;

- dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu sprechen ist und der beim Kantonsgericht am 3. August 2021 hinterlegte Betrag von Fr. 2'000.00 nach Rechtskraft dieser Verfügung dem Konkursamt Goldau zur Abrechnung bzw. weiteren Disposition zu überweisen ist;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Entschädigungen werden keine gesprochen.

Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 2'000.00 wird nach Rechtskraft dem Konkursamt Goldau überwiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Goldau (1/R), das Betreibungsamt Arth (1/R), das Handelsregister des Kantons Zug (1/R) und an die Vor­instanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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Sachverhalt

13. August 2021 kau

BEK 2021 103

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Erwägungen

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF