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Entscheid

BEK 2021 105

Kammer

13. Dezember 2021Deutsch6 min

1. Mit bei der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 eingegangener Strafanzeige beschuldigt A.________ die beim Spital E.________ angestellte Assi­s­tenzärztin C.________ der unzulässigen Freiheitsberaubung. Sie habe ihn ohne verlässliche Feststellung einer psychischen Störung am 20. Mai 2021 fürsorgerisch unterbringen lassen (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Juli 2021 gegen die Ärztin keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2021 beantragt der Strafanzeigeerstatter, diese Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Zudem ersuchte er mit bei der Post am 3. August 2021 aufgegebenen Eingabe, auf die Kostenvorschusserhebung zu verzichten und machte geltend, die angezeigte Ärztin sei nicht zur selbstständigen Berufsausübung zugelassen und hätte überhaupt keine fürsorgerische Unterbringung verfügen dürfen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft verweist mit der Beschwerdevernehmlassung vom 6. August 2021 auf die angefochtene Verfügung und die überwiesenen Untersuchungsakten. Sie verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer einer Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht zustimmte (KG-act. 16), verzichtete die Beschuldigte auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren und eine Stellungnahme (KG-act. 19).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 13. Dezember 2021

BEK 2021 105

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Freiheitsberaubung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2021, SU 2021 5385);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit bei der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 eingegangener Strafanzeige beschuldigt A.________ die beim Spital E.________ angestellte Assi­s­tenzärztin C.________ der unzulässigen Freiheitsberaubung. Sie habe ihn ohne verlässliche Feststellung einer psychischen Störung am 20. Mai 2021 fürsorgerisch unterbringen lassen (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Juli 2021 gegen die Ärztin keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2021 beantragt der Strafanzeigeerstatter, diese Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Zudem ersuchte er mit bei der Post am 3. August 2021 aufgegebenen Eingabe, auf die Kostenvorschusserhebung zu verzichten und machte geltend, die angezeigte Ärztin sei nicht zur selbstständigen Berufsausübung zugelassen und hätte überhaupt keine fürsorgerische Unterbringung verfügen dürfen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft verweist mit der Beschwerdevernehmlassung vom 6. August 2021 auf die angefochtene Verfügung und die überwiesenen Untersuchungsakten. Sie verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer einer Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht zustimmte (KG-act. 16), verzichtete die Beschuldigte auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren und eine Stellungnahme (KG-act. 19).

2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, aus der ärztlich fürsorgerischen Unterbringung vom 20. Mai 2021 (U-act. 8.1.002) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der beschuldigten Ärztin in der persönlichen Untersuchung akute Suizidalität angegeben, sich mit der Klinik­unterbringung einverstanden erklärt und dagegen laut Auskunft des Verwaltungsgerichts (U-act. 8.1.004) keine Beschwerde erhoben habe.

3. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Freiheitsberaubung bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Deren unzulässige Beschränkung liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten reichen aus. Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht. Ebenso können eine fürsorgerische Unterbringung oder polizeiliche Vorführung und vorläufige Festnahme eine Freiheitsberaubung rechtfertigen. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (vgl. BGer 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4 m.H.).

Erwägungen

a) Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, auf welche Tatsachen sich die Nichtanhandnahme abstütze. Dies trifft jedoch nicht zu. Die angefochtene Verfügung ist doppelt begründet. Einerseits hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgrund der diagnostizierten akuten Suizidalität gerechtfertigt gewesen sei (dazu unten lit. c). Andererseits sei der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer sich mit der Unterbringung einverstanden erklärt habe (vgl. gerade nachfolgend lit. b).

b) Der Beschwerdeführer macht an sich zutreffend geltend, aus der Unterlassung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht könne nicht sein Einverständnis abgeleitet werden. Indes ging die Staatsanwaltschaft aufgrund der ärztlichen Anordnung davon aus, er habe anlässlich der persönlichen Untersuchung gegenüber der Beschuldigten sein Einverständnis erklärt

(vgl. U-act. 8.1.002). Dies stellt der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht in Abrede. Er weist nur darauf hin, dass diese Feststellung die fürsorgerische Unterbringung per se ausschliesse, so dass diese unnötig gewesen sei. Insofern mag die Argumentation der Staatsanwaltschaft zwar eine gewisse Widersprüchlichkeit aufweisen. Dies ändert aber nichts daran, dass angesichts seines Einverständnisses materiell keine Aufhebung seiner persönlichen Freiheit, sondern allenfalls nur eine formell unzulässige Verfügung vorlag.

c) Der Beschwerdeführer behauptet ferner nicht, die aufgrund der persönlichen Untersuchung gestellte Diagnose akuter Suizidalität sei falsch gewesen. Allein der Umstand, dass er ohne weitere Behandlung 18 Stunden später aus der Klinik entlassen wurde, mag diese ärztliche Beurteilung im Nachhinein allenfalls infrage stellen. Indes widerspricht der Beschwerdeführer der angefochtenen Verfügung insoweit nicht, als die Nichtanhandnahme dort damit begründet wird, er habe der beschuldigten Ärztin anlässlich der Untersuchung selber über seine akute Suizidalität berichtet, insbesondere darüber, bereits konkrete Pläne geschmiedet und das Phenobarbital einnahmebereit gemacht zu haben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die beschuldigte Ärztin im Zeitpunkt, als sie mit der Anordnung der Unterbringung in der Sache befasst war, falsch oder unverhältnismässig reagierte und dem Beschwerdeführer auf diese Weise im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB unrechtmässig die Freiheit entzogen hätte.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft angesichts des Einverständnisses des Beschwerdeführers (vgl. oben lit. b) davon ausging, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung von Vornherein nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ebenso wenig ist aufgrund der deklarierten akuten Suizidalität ersichtlich, dass die fürsorgerische Unterbringung in der Sache unrechtmässig oder unverhältnismässig bzw. nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Berechtigung der Beschuldigten zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung sei nicht erstellt. Von einer diesbezüglichen Untersuchung, welche auch ohne Entbindung vom Berufungsgeheimnis erfolgen könnte, sah die Staatsanwaltschaft ab. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, weil sie in tatsächlicher Hinsicht zutreffend davon ausging, der Beschwerdeführer habe der Klinikunterbringung zugestimmt (vgl. oben E. 3.b). Im Übrigen wäre eine formelle Widerrechtlichkeit der Verfügung, sei es, weil sie unnötig gewesen wäre bzw. es ihr an einer Unterschrift eines berechtigten Arztes fehlte, keinem Delikt gegen die Freiheit gleichzusetzen.

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mithin ist hier offenzulassen, ob die durch die fürsorgerische Unterbringung verursachten Kosten dem Beschwerdeführer angesichts hier nicht auszuschliessender allfälliger formeller Fehler in Rechnung gestellt werden könnten. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Rechtsvertreter der Beschuldigten (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

13. Dezember 2021 kau

BEK 2021 105

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

6B_521/2021

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF