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Entscheid

BEK 2021 106

Kammer

9. August 2021Deutsch10 min

1. Der Beschuldigte wurde am 14. April 2021 aufgrund des Verdachts festgenommen, am 13. April 2021, ca. um 23.20 Uhr in die Wohnung der Brüder D.________ und E.________ in Seewen eingedrungen zu sein, den ersten bewusstlos geschlagen sowie den zweiten mit einem Messer angegriffen und ihn am linken Unterarm verletzt zu haben. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 16. April 2021 gegen den Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 13. Juli 2021 an

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. August 2021

BEK 2021 106

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Verlängerung der Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juli 2021, ZME 2021 62);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Beschuldigte wurde am 14. April 2021 aufgrund des Verdachts festgenommen, am 13. April 2021, ca. um 23.20 Uhr in die Wohnung der Brüder D.________ und E.________ in Seewen eingedrungen zu sein, den ersten bewusstlos geschlagen sowie den zweiten mit einem Messer angegriffen und ihn am linken Unterarm verletzt zu haben. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 16. April 2021 gegen den Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 13. Juli 2021 an

(U-act. 4.1.011), welche er am 12. Juli 2021 bis am 12. Oktober 2021 verlängerte. Gegen den Verlängerungsentscheid beschwerte sich der Beschuldigte am 22. Juli 2021 rechtzeitig. Er beantragt, die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Es sei eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen und ihm zu verbieten, die Brüder zu kontaktieren. Die Staatsanwaltschaft und der Vorderrichter beantragen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4 und 6). Der Beschuldigte nahm am 30. Juli 2021 (Posteingang: 2. August 2021) nochmals Stellung.

2. Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid stellt der Vorderrichter fest, dass die bisher getätigten Ermittlungen die Verdachtslage nicht zusätzlich erhärten. Namentlich das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Bezug auf die Verletzungen am Unterarm von E.________ spreche eher für eine Selbst- als für eine Fremdverletzung. Dennoch lasse „sich ein dringender Tatverdacht nicht gänzlich von der Hand weisen“ (angef. Verfügung E. 6). Der Verteidiger macht geltend, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Tatverdacht verdichten müsse. Die Aussagen der Brüder würden jedoch viele den Tatverdacht entkräftende Ungereimtheiten enthalten und seien daher unglaubhaft. Da in der Strafuntersuchung keine weiteren Beweismittel dazukämen, sei eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hält in der Beschwerdeantwort dafür, dass sich der Tatverdacht zwar nicht weiter erhärten, jedoch auch nicht entkräften liess und nach wie vor dringend sei, weil die negativen Ergebnisse der Telefonüberwachung und der kriminaltechnischen Ermittlungen erklärbar und deshalb nicht entlastend seien.

a) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Sie prüft, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch darf der Beurteilung des erkennenden Strafrichters vorgegriffen werden (BEK 2016 110 vom 19. Oktober 2016 E. 3.a m.H.). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGer 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.1 sowie BGE 143 IV 316 E. 3.2 je m.H.).

Erwägungen

b) Der Beschuldigte behauptet, zur Tatzeit zuhause in F.________ gewesen zu sein, jedoch über kein Alibi zu verfügen. Im Übrigen will er zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen nichts zu sagen haben (vgl. U-act. 10.1.001 Nr. 21 ff. und sonst Nr. 6 ff. sowie Nr. 28 f.; U-act. 10.1.006 Nr. 6 ff.;

U-act. 10.1.008 Rn 119, 160, 206, 212 und 218 ff.). Vorliegend erweisen sich die Angaben der mutmasslich angegriffenen Brüder über den Angriff nicht von vornherein als unglaubhaft und es ist nicht Sache des Haftrichters diese Aussagen einlässlich nach allfälligen Ungereimtheiten und Abschwächungen zu durchforschen und im Vergleich zu ihrem Gehalt zum Kerngeschehen zu würdigen. Zudem steht das parallel ausgerichtete Verletzungsbild dem geschilderten Messerangriff mit in ihrer Intensität unterschiedlich beschriebenen Bewegungen nicht zwingend entgegen. Trotz der deutlichen forensischen Relativierung der Wahrscheinlichkeit von Fremdverletzungen (U-act. 11.1.006 S. 9) erscheinen die tieferen Schnitte für depressiv bedingtes Selbstverletzen an der Aussenseite des Unterarms aussergewöhnlich. Hinzu kommt, dass die körperliche Begutachtung des Instituts für Rechtsmedizin keine empirischen Angaben über die Häufigkeit des Verletzungsbildes in Bezug auf die Hypothesen der Fremd- oder Selbstverletzungen enthält, welches es im aktuellen Verfahrensstadium erlaubten, den dringenden Tatverdacht klar zu entkräften. Die Brüder halten ihre Belastungen zur Tat und Motive im Wesentlichen aufrecht, wogegen nicht ersichtlich ist, wie der Beschuldigte mit einem Alibinachweis entlastet werden könnte. Er ist mithin dringend verdächtig, in die Wohnung eingedrungen zu sein und die Brüder angegriffen zu haben. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter den Tatverdacht nach wie vor als hinreichend erachtete, um die Untersuchungshaft verlängern, zumal auch ein bezeugter Tatverdacht hinsichtlich von Todesdrohungen besteht (vgl. unten E. 4). Es wird Sache des Strafrichters sein, die Tat aufgrund des das Institut für Rechtsmedizin irritierenden Verletzungsbildes hinsichtlich eines Tötungsdelikts bzw. der Schwere der Verletzungen tatbestandsmässig, unter anderem auch hinsichtlich der vom Verteidiger erwähnten Tötungsabsicht einzuordnen.

3.

Untersuchungshaft ist anzuordnen, wenn zusätzlich zum dringenden Tatverdacht (vgl. dazu oben E. 2) ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte, polnischer Staatsbürger, lebt ohne geregelte Arbeit, offizielle Anmeldung und nähere persönliche Kontakte in F.________ in einem Abbruchobjekt. Aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Bindungen ist daher angesichts der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe, die Fluchtgefahr derart ausgeprägt, dass keine Ersatzmassnahmen wie die beantragte Ausweis- und Schriftensperre infrage kommen (vgl. auch BGer 1B_42/2021 vom 15. April 2021 E. 5 m.H.), zumal ihm nach Angaben der Verteidigung in einem anderen Strafverfahren im Kanton Zürich eine Landesverweisung drohen soll.

4.

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Für Haft wegen Ausführungsgefahr ist kein Tatverdacht erforderlich, sondern genügt die konkludente Drohung (Frei/Zuberbühler Elsässer, SK, 3. A. 2020, Art. 221 StPO N 42). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss sie nicht nur in zeitlicher (vgl. dazu unten lit. b), sondern auch bezüglich ihrer Eingriffsintensität verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht vorauszusetzen ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 m.H.; Frei/Zuberbühler Elsässer, ebd. N 44; BEK 2019 122 vom 15. Juli 2019 E. 3).

a) Laut Aussagen der Brüder soll der Beschuldigte einem mit dem Tod, also mit sehr schweren Verbrechen gedroht haben (U-act. 10.1.003 Nr. 90 ff.; U-act. 10.1.004 Nr. 59 ff.), was durch einen Zeugen bestätigt wurde

(U-act. 10.1.005 Nr. 13 und 18 ff.). Unter der Annahme, dass diese Angaben sowie diejenigen über den tatsächlichen Angriff des Beschuldigten im Kern der Wahrheit entsprechen (vgl. oben E. 2), liegt die vom Gesetz geforderte Bedrohung vor. Auch eine vorläufige psychiatrische Einschätzung, die sich entgegen der Verteidigung auf eine erste Exploration und nicht bloss auf den von den Brüdern behauptete Sachverhalt stützt, zeigt nach Ansicht des bestellten Gutachters, dass der paranoide und wahnhafte Beschuldigte die Brüder in sein Wahnsystem eingebaut habe und es möglich sei, dass er diese angreife, um sich selber zu schützen (U-act. 11.4.009). Angesichts der Schwere der mutmasslichen Todesdrohungen ist eine Inhaftierung auch erlaubt, wenn noch keine abschliessende psychiatrische Begutachtung, mithin noch keine genaue Risikoeinschätzung vorliegt.

b) Damit besteht insgesamt betrachtet eine sehr ungünstige Prognose hinsichtlich der Ausführungsgefahr, welche namentlich bei der festgestellten psychischen Krankheit zurzeit nicht mit einer Ersatzmassnahme wie dem beantragten Kontaktverbot begegnet werden kann. Es stellt sich noch die Frage der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht der auf sechs Monate verlängerten Haft. Angesichts der Strafandrohung für schwere Todesandrohungen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB) kann – abgesehen von der fraglichen rechtlichen Einordnung des Verdachts bezüglich der Anlasstat (vgl. oben E. 2.b) – eine Haftdauer bis zu einem halben Jahr vorliegend noch nicht als unverhältnismässig betrachtet werden (vgl. BEK 2019 122 E. 3.b m.H.). Schwieriger werden jedoch die Fragen nach der zeitlichen Verhältnismässigkeit in Bezug auf weitere Haftverlängerungen zu beantworten sein, selbst wenn das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten weiterhin eine sehr ungünstige Prognose betreffend die Ausführungsgefahr stellen sollte. Dabei wird nicht unerheblich sein, wie die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen ausfallen und wie der Beschuldigte angeklagt wird. In diesem Zusammenhang bleibt an dieser Stelle zu erwähnen, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen allfällige erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nicht ersetzen dürfen, weshalb die Strafverfolgungsbehörde darauf hinzuweisen ist, sich allenfalls aufdrängenden Ablösungen der Haft durch Erwachsenenschutzmassnahmen soweit möglich rechtzeitig durch die zuständigen Behörden vorbereiten zu lassen (vgl. EGV-SZ 2017 A. 5.2 insbes. E. 4 sowie auch BEK 2019 122 E. 3.b). Aktuell ist indes die Verhältnismässigkeit der Haft in zeitlicher Hinsicht zu bejahen.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorin­stanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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BEK 2021 106

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

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1B_197/2019

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_42/2021

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19

BEK 2019 122

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

BEK 2019 122

EGV-SZ 2017 A 5.2

BEK 2019 122

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF