BEK 2021 107
Kammer
1. Oktober 2021Deutsch8 min
1. Am 13. Juli 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Zentralen Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Steinen gegen A.________ vom 16. Juli 2020 die definitive Rechtsöffnung für zwei Forderungen des Obergerichts Zürich von Fr. 53‘927.97 und Fr. 1‘000‘000.00 sowie einer Forderung des Bezirksgerichts Zürich von Fr. 65‘962.02. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren vom 4. März 2021 abgewiesen. Ebenfalls wurden die Gegenanträge des Schuldners abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 21. Juli 2021 beantragt der Schuldner dem Kantonsgericht unter anderem, diesen Entscheid „qua offensichtlicher Unrichtigkeit“ nicht oder nur teilweise bestehender Betreibungsforderungen vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz überwies die Akten (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest, verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid und beantragt, die Beschwerde und alle damit gestellten Anträge abzuweisen (KG-act. 5). Mit Postaufgabe vom 23. August 2021, 6. und 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. Oktober 2021
BEK 2021 107
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Juli 2021, ZES 2021 140);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 13. Juli 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Zentralen Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Steinen gegen A.________ vom 16. Juli 2020 die definitive Rechtsöffnung für zwei Forderungen des Obergerichts Zürich von Fr. 53‘927.97 und Fr. 1‘000‘000.00 sowie einer Forderung des Bezirksgerichts Zürich von Fr. 65‘962.02. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren vom 4. März 2021 abgewiesen. Ebenfalls wurden die Gegenanträge des Schuldners abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 21. Juli 2021 beantragt der Schuldner dem Kantonsgericht unter anderem, diesen Entscheid „qua offensichtlicher Unrichtigkeit“ nicht oder nur teilweise bestehender Betreibungsforderungen vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz überwies die Akten (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest, verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid und beantragt, die Beschwerde und alle damit gestellten Anträge abzuweisen (KG-act. 5). Mit Postaufgabe vom 23. August 2021, 6. und 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein
(KG-act. 7, 9 und 11).
2. Die vorliegende nicht berufungsfähige Verfügung des Einzelrichters (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (s. etwa BEK 2020 175 vom 25. Januar 2021 E. 3 m.H.; ebenfalls BEK 2020 123 vom 18. Dezember 2020 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer Sachdarstellungen des Vorderrichters mithin für fehlerhaft hält, ohne den Beschwerdegrund darzutun, nämlich, inwiefern sie offensichtlich unrichtig sind, ist auf seine Rügen ebenso wenig einzutreten wie auf seine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, soweit mit dieser nicht wenigstens rudimentär aufgezeigt wird, weshalb die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht mangelhaft sein soll.
a) Soweit der Beschwerdeführer mithin den Sachverhalt und die bisherige Geschichte verschiedener gegen ihn gerichteten Verfahren schildert (Ziff. 1.1 ff. der Beschwerde S. 2 ff.) ohne konkret darzutun, inwiefern diese im Zusammenhang seiner Beschwerde gegen die vorliegende definitive Rechtsöffnung direkt relevant sein und offensichtliche falsche Sachverhaltsdarstellungen durch den Vorderrichter aufdecken sollen, ist darauf nicht einzugehen.
Erwägungen
b) Ebenso wenig ist auf die Darlegungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht des Beschwerdeführers über diverse Verfahren einzugehen, welche seine Aktiven beträfen, welche er mit den Betreibungsforderungen verrechnen wolle (Ziff. 2 sowie 3.1 f. Beschwerde S. 8 ff. sowie noch unter E. 3. b.).
c) Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien nicht bezifferbar, weil das Obergericht Zürich im Rechtsöffnungstitel zahlreiche Einziehungen, Beschlagnahmungen und Verwertungen anordnete und der Gläubigerin Verwertungserlöse zusprach. Der Umfang dieser „Vermögensdispositionen“ sei erst nach durchgeführter Verwertung bestimmbar. Weil „mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit“ die Ansprüche der Gläubigerin aus den entsprechenden Verwertungsverfahren befriedigt werde, könne sich diese nicht auf einen Rechtsöffnungstitel berufen bzw. würden sich die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht als liquide erweisen. Entsprechend argumentierte der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich (vgl. Vi-act. 7 insbesondere S. 9 ff.). Da er sich in seiner Beschwerde ans Kantonsgericht mit der vorinstanzlichen Begründung (dazu noch unten kurz E. 3) nicht auseinandersetzt, namentlich nicht einmal rudimentär aufzeigt, inwiefern diese Begründung rechtlich unzureichend sein soll, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
d) Abgesehen von der beantragten Aufhebung der Rechtsöffnung wiederholt der Beschwerdeführer erstinstanzliche Anträge, welche der Vorderrichter zufolge Unzuständigkeit bzw. fehlender Schlüssigkeit abwies, soweit darauf einzutreten war (vgl. dazu angef. Verfügung E. 3). Zur vorinstanzlichen Begründung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (Ziff. 2 ff.) nicht einzutreten ist.
3.
In rechtlicher Hinsicht bleibt noch festzuhalten:
a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dass es sich bei den als Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Zürcher Gerichtsurteilen um vollstreckbare gerichtliche Entscheide handelt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Laut Vorinstanz betreffen die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.c) die Frage der Tilgung und nicht der Bestimmtheit der Forderung im Rechtsöffnungstitel (abgesehen von den jeweiligen Lagerkosten vgl. angef. Verfügung E. 1.2 ff.). Ungeachtet der fehlenden Auseinandersetzung (s. ebenfalls oben E. 2.c) ist diese Begründung zutreffend, weil die zu bezahlenden Summen der betriebenen Forderungen in den Urteilen beziffert sind, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Die Strafurteile stellen insofern bestimmte definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. dazu auch Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 21 und 29 m.H.).
b) Gegen einen zulässigen definitiven Rechtsöffnungstitel bestimmen sich die Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 SchKG, hier insbesondere Art. 81 Abs. 1 SchKG. Möglich sind abgesehen vom Bestreiten eines Rechtsöffnungstitels an sich (vgl. oben lit. a) Einwendungen der inzwischen erfolgten Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter prüft nur, ob die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Dabei hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinw.; vgl. auch Staehelin, BSK, 2. A. 2010, Art. 81 SchKG N 1 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigte die Verrechnung einer Summe von Fr. 9‘945.00, welche der Beschwerdegegner selber vornahm. Im Übrigen verwarf sie die Einwendung der Tilgung mangels erforderlichem urkundlichem Nachweis zutreffend (vgl. angef. Verfügung E. 2.3 sowie Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 81 SchKG N 7 m.H.). Den mangelnden urkundlichen Nachweis bestreitet denn auch der Beschwerdeführer nicht. Soweit er geltend macht, wahrscheinlich würden die betriebenen Forderungen aus Verwertungen beschlagnahmter Vermögenswerte gedeckt, ergibt sich daraus auch keine urkundlich bewiesene Tilgung. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Konflikte in der Pfändung und Verwertung regelnde Art. 44 SchKG der Einleitung der Betreibung und der Rechtsöffnung entgegensteht. Die Bestimmung gibt dem Schuldner in diesem Sinn keine Einrede der Vorausverwertung in die Hand, bezieht sie sich doch nur auf die Verwertung von Gegenständen (vgl. Acocella, BSK, 2. A. 2010, Art. 44 SchKG N 3).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. In Bezug auf die vorinstanzlich abgewiesene unentgeltliche Rechtspflege äussert sich der Beschwerdeführer zu der zutreffend festgestellten Aussichtslosigkeit seiner Anträge nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen, und es ist die unentgeltliche Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren im Sinne des Gesagten wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'119'889.99.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Oktober 2021 rfl
BEK 2021 107
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BEK 2020 175
BEK 2020 123
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
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BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 44 SchKGart. 44 LPart. 44 LEF
Art. 44 SchKGart. 44 LPart. 44 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF