BEK 2021 108
Präsidial
19. August 2021Deutsch5 min
19. August 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. August 2021
BEK 2021 108
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Juli 2021, ZES 2021 303);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 15. Juli 2021 das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2021) abwies, die Spruchgebühr von Fr. 200.00 der Gesuchstellerin auferlegte und mangels eines Antrags dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zusprach;
- dass die Gesuchstellerin mit Eingabe datiert vom 16. Juli 2021 (Postaufgabe: 17. Juli 2021) diesen Entscheid des Einzelrichters beim Bezirksgericht Schwyz (Eingang: 20. Juli 2021) anfocht;
- dass das Bezirksgericht Schwyz am 23. Juli 2021 die Beschwerde der Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) zusammen mit den erstinstanzlichen Verfahrensakten ZES 2021 303 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwies (KG-act. 1 und 2);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können, blosse Verweise auf die Vorakten aber unzureichend sind und bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht und es sich im Zweifel rechtfertigt, anwaltlich nicht vertretenen Parteien eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe anzusetzen (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, N 14 f. zu Art. 321 ZPO);
- dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, dass laut Rechtsschutz die gerichtliche Trennungsvereinbarung (vom 24. März 2016, Verfügung vom 30. März 2016) massgebend sei und zwar bis zur Scheidung, dass darin ausdrücklich stehe, dass ihr Ehemann verpflichtet sei, die Auto Versicherung des Autos der Beschwerdeführerin zu bezahlen, und ihr ebenso gesagt worden sei, sie müsse ihren „noch Ehemann“ nicht immer wieder betreiben und zusätzlich vor den Vermittler gehen, um ihre Rechte geltend zu machen, was im Übrigen auch mit sehr viel Aufwand und Kosten verbunden sei, weshalb sie um nochmalige Überprüfung der Verfügung vom 15. Juli 2021 und Geltendmachung ihrer Rechte ersuche (KG-act. 2);
- dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen nicht in rechtsgenügender Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und sie auch keine konkreten Abänderungsbegehren stellt;
- dass der Beschwerdeführerin – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – Gelegenheit gegeben wurde, ihre Beschwerde während der laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde resp. auf die Eingabe datiert vom 16. Juli 2021 nicht einzutreten sein dürfte (KG-act. 4);
- dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 eine Eingabe einreichte und zusammengefasst festhält, ihre Gründe in der Beschwerde klar angegeben zu haben und sie es traurig finde, dass eine gerichtliche Trennungsvereinbarung nicht massgebend sei bzw. sie sich frage, wofür es eine solche gerichtliche Vereinbarung gebe, sie als Rentnerin nicht mehr bereit sei, weitere Kosten auf sich zu nehmen und sie den Kostenvorschuss von Fr. 450.00 nicht bezahlen werde (KG-act. 6);
- dass auch diese Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen vermag und sie trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung vom 26. Juli 2021 nicht einmal konkrete Abänderungsbegehren stellt (KG-act. 6), mit anderen Worten die Beschwerdeführerin keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass abgesehen davon die mangelnde Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung bzw. die fehlende Darlegung, inwiefern die Erwägungen des Vorderrichters (vgl. insb. Erw. 1.3 – 1.4 der angefochtenen Verfügung) unzutreffend sein sollen und einen anderen Entscheid bedingen, ebenfalls ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 322–323 ZPO, N 5);
- dass es sich wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde erübrigte, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO);
- dass über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);
- dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 34 Nr. 8 GebO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’145.60.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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Sachverhalt
19. August 2021 kau
BEK 2021 108
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Erwägungen
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 323 ZPOart. 323 CPCart. 323 CPC
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF