BEK 2021 109
Kammer
31. August 2021Deutsch5 min
1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. August 2021
BEK 2021 109
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2021, SU 2020 1873);-
hat der Präsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juli 2021 das Strafverfahren betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB; Vorfall vom 21. September 2020 am F.________ xx, 8854 Galgenen) gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) einstellte;
- die Privatklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 23. Juli 2021 folgende Anträge stellt:
Sachverhalt
1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen:
a. bei der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchzuführen;
b. das am 21. September 2020 von der Beschuldigten benutzte Mobiltelefon zu beschlagnahmen und forensisch auszuwerten;
c. die Privatklägerin zu befragen;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten oder der Staatskasse.
- die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2021 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens am 12. August 2021 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (KG-act. 3);
- diese Verfügung am 7. August 2021 der Beschwerdeführerin per
A+ zugestellt wurde, nachdem sie die eingeschriebene Sendung vom 26. Juli 2021 auf der Post nicht abgeholt hatte (KG-act. 10 und 11);
- die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung gemäss Mitteilung von PostFinance erst am 13. August 2021 aufgab;
- der Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung vom 17. August 2021 eine zehntägige Frist angesetzt wurde, um zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen (KG-act. 14);
- die Beschwerdeführerin am 27. August 2021 eine Stellungnahme einreichte und erklärte, die Zahlung sei der Bank am Nachmittag des 12. August 2021 in Auftrag gegeben worden (KG-act. 17);
- gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO eine Sicherheit u.a. rechtzeitig geleistet ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde, worauf die Beschwerdeführerin in Ziff. 2 des Beiblatts der Verfügung betr. Sicherheitsleistung vom 26. Juli 2021 ausdrücklich und z.T. graphisch hervorgehoben hingewiesen worden war (KG-act. 3);
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 383 StPO N 2), und Ziff. 2 der Verfügung betr. Sicherheitsleistung vom 26. Juli 2021 ausdrücklich und z.T. graphisch hervorgehoben darauf hinwies, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- es nicht ausreicht, den letzten Tag der Frist als Valutadatum einzusetzen, das heisst als Datum den Tag einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Partei zu belasten ist, sondern die Verarbeitung des Auftrags und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist erfolgen muss, und dass die zahlungspflichtige Partei das Risiko der verspäteten Belastung trägt (vgl. BSK BGG-Amstutz/Arnold, Art. 48 BGG N 28 f., m.N.; BSK StPO-Riedo, Art. 91 StPO N 62 ff.) sowie zugleich beweisbelastet ist (BSK StPO-Riedo, Art. 91 StPO N 64);
- somit wegen verspäteter Leistung der Sicherheit wie angedroht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, sie habe die Verfügung vom 26. Juli 2021 nicht erhalten, weil sie die Post wegen Schulferien nicht abgeholt habe, dass sie aber zugleich erklärt, sie sei mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 6. August 2021 auf diese Frist aufmerksam gemacht worden (KG-act. 17);
- ihr damit ausreichend Zeit zur Verfügung stand, die Sicherheit zu leisten, zumal sie als beschwerdeführende Privatklägerin ohnehin mit einer Zustellung rechnen musste, weshalb die Verfügung vom 26. Juli 2021 als am 3. August 2021 zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. KG-act. 11), und dass sie am 4. August 2021 einen „Nachtrag zur Beschwerde“ einreichte (KG-act. 8);
- daran ihre angeblich schlechten Deutschkenntnisse (KG-act. 17) nichts zu ändern vermögen, weil sie diesen Umstand bislang nicht geltend machte und er ebenso wenig aus den Eingaben hervorgeht;
- im Übrigen keine Gründe ersichtlich wären, wieso die Beschwerdeführerin am Fristversäumnis kein Verschulden treffen sollte (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO);
Erwägungen
- bei diesem Ausgang die Beschwerdeführerin die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mangels Beschwerdeantwort resp. aufgrund der Fristabnahme zur Einreichung der Beschwerdeantwort (KG-act. 16) bzw. mangels Antrags und wegen Fehlens erheblichen Aufwands keine Entschädigungen anfallen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung (Fr. 1‘500.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.00 wird ihr nach Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 17), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, inkl. Kopie von KG-act. 17, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
31.
August 2021 kau
BEK 2021 109
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 48 BGGart. 48 LTFart. 48 LTF
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF