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Entscheid

BEK 2021 11

Kammer

14. Juni 2021Deutsch5 min

1. Am 5. August 2020 wurde laut einer Meldung der Bundeskriminalpolizei (U-act. 8.1.002) vom Internetanschluss des Haushaltes G.________ eine Bilddatei mit kinderpornografischem Inhalt über den Snapchat-Account „H.________“ verschickt. Der Snapchat-Be­nutzer (F.________) ist mit dem Geburtsdatum ________ registriert (U-act. 8.1.001 S. 2). Der zufolge gleichen Jahrgangs in der Folge verdächtigte A.________ bestreitet, etwas mit der Bilddatei, dem Snapchat-Account und der E-Mail-Adresse zu tun zu haben

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. Juni 2021

BEK 2021 11

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertr. durch B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Jugendanwalt C.________,

betreffend

Anordnung zur DNA-Profilerstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft in Jugendstrafsachen vom 4. Februar 2021, SUJ 2021 12);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 5. August 2020 wurde laut einer Meldung der Bundeskriminalpolizei (U-act. 8.1.002) vom Internetanschluss des Haushaltes G.________ eine Bilddatei mit kinderpornografischem Inhalt über den Snapchat-Account „H.________“ verschickt. Der Snapchat-Be­nutzer (F.________) ist mit dem Geburtsdatum ________ registriert (U-act. 8.1.001 S. 2). Der zufolge gleichen Jahrgangs in der Folge verdächtigte A.________ bestreitet, etwas mit der Bilddatei, dem Snapchat-Account und der E-Mail-Adresse zu tun zu haben

(U-act. 10.1.001). Mit seinem Einverständnis wurde er erkennungsdienstlich erfasst und zur Erstellung eines DNA-Profils von ihm ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen (U-act. 1.1.003). Am 4. Fe­b­ruar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte und seine Mutter rechtzeitig am 6. Februar 2021 beim Kantonsgericht. Sie verlangen sinngemäss, mangels konkreter Gründe für eine Beschuldigung sei die Anordnung der DNA-Profil­erstel­lung aufzuheben. Der Jugendanwalt führte vernehmlassend aus, es bestehe nach wie vor ein Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten, da es sich um eine momentan laufende Untersuchung wegen Pornografie handle (KG-act. 4).

2. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, wie es Pornografie nach Art. 197 StGB darstellt, kann beim Beschuldigten eine Probe genommen und davon ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 StPO). Zur Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung sollen nach dem anwendbaren Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (Art. 259 StPO) die verdächtige Person identifiziert, weitere Personen vom Verdacht entlastet, Tatzusammenhänge und insbesondere organisiert operierende Tätergruppen bzw. Serien- oder Wiederholungstäter rascher erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden.

a) Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der für die weitergehend als andere erkennungsdienstliche Behandlungen in die Rechte der betroffenen Person eingreifende Erstellung eines DNA-Profils restriktiveren Rechtsprechung (dazu Hansjakob/Graf, SK, 3. A. 2020, Art. 255 StPO N 11a) ist diese Massnahme, falls das Profil nicht der Aufklärung der dazu Anlass gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst dies die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 m.H.).

b) Vorliegend unterlässt es die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, den Verdacht auf eine Anlasstat des unter 18-jährigen, soweit ersichtlich vorstrafenlosen Beschuldigten zu begründen. Sie legt nicht nur keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche dafürsprechen, dass der Beschuldigte und nicht ein anderes Mitglied des Haushaltes des verdächtigen Internet­anschlusses für das Hochladen der inkriminierten Bilddatei verantwortlich sein soll, sondern unterlässt es auch aufzuzeigen, inwiefern ein DNA-Profil zur Überführung der Täterschaft geeignet und das untersuchte Delikt hierzu von hinreichender Schwere wäre. Soweit die Polizei aufgrund des registrierten Geburtsdatums des fraglichen Snapchat-Benutzers dafürhält, am ehesten käme der Beschuldigte als Verbreiter der Datei in Frage (U-act. 8.1.001 S. 2 unten), ist dies eine blosse Vermutung, die keinen konkret abgestützten Anfangsverdacht begründet.

c) Im Weiteren lassen sich der angefochtenen Verfügung keine Hinweise entnehmen, welche auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schliessen lassen, dass der Beschuldigte unaufgeklärte oder künftige Vergehen und Verbrechen begangen habe bzw. planen würde. Schliesslich enthalten die Untersuchungsakten keine Hinweise dafür, dass regelmässig pornografisches Material über den fraglichen Internetanschluss hochgeladen bzw. verbreitet würde, weshalb sich die angefochtene Profilerstellung, abgesehen von der bereits erwähnten fehlenden Eignung, als unverhältnismässig erweist. Der Beschuldigte will sich laut der Beschwerde nur dann mit der Profilerstellung einverstanden erklärt haben, wenn – was nach dem Gesagten nicht der Fall ist – Beweise gegen ihn aufgezeigt werden könnten.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die gesetzliche Vertreterin des Beschuldigten (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Ab­teilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 5. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

15.

Juni 2021 kau

BEK 2021 11

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 1 DNA-Profil-Gesetzart. 1 Loi sur les profils d'ADNart. 1 Legge sui profili del DNA

Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

1B_242/2020

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF