BEK 2021 110
Präsidial
25. März 2022Deutsch4 min
25. März 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. März 2022
BEK 2021 110 und 111
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
angebl. vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
2. unbekannte Täterschaft
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
3. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 13. Juli 2021, SU 2020 1395 und SU 2020 1396);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 13. Juli 2021 die Strafverfahren gegen die Beschuldigte und eine unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs mangels gültigen Strafantrags einstellte;
- Rechtsanwalt B.________ im Namen der Geschädigten am 26. Juli 2021 zwei separate Beschwerden gegen diese Verfügungen erhob (je KG-act. 1, BEK 2021 110 und 111);
- die Beschuldigte am 3. August 2021 eine Beschwerdeantwort einreichte (KG-act. 4, BEK 2021 110);
- die A.________ AG am 7. Februar 2022 die Strafanzeige gegen die Beschuldigte zurückzog, ohne sich zu den Gründen oder den Kostenfolgen zu äussern (KG-act. 7/1, BEK 2021 110);
- den Parteien die Möglichkeit einer Vernehmlassung innert zehn Tagen zu dieser Eingabe gewährt wurde, im Hinblick auf die Kostenfolgen mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht den Entscheid bereits gefällt, vollständig formuliert und beraten habe (KG-act. 8, BEK 2021 110);
- die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 die Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte (KG-act. 9, BEK 2021 110);
- sich die Privatklägerin und die Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liessen;
- die antragsberechtigte Person den Strafantrag solange zurückziehen kann, als das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet wurde (Art. 33 Abs. 1 StGB);
- der Rückzug eines Strafantrags gegenüber einer beschuldigten Person auch für alle anderen beschuldigten Personen gilt (Art. 33 Abs. 3 StGB);
- der Rückzug des Strafantrags gegen die Beschuldigte durch die nicht anwaltlich vertretene A.________ AG auch als Rückzug des Strafantrags gegen die unbekannte Täterschaft gilt;
- damit das Verfahren abzuschreiben ist und die Abschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht;
- die A.________ AG ihren Rückzug erst rund sechs Monate nach der Beschwerdeantwort und nachdem das Kantonsgericht den Entscheid bereits gefällt, vollständig formuliert und beraten, aber noch nicht versandt hatte (vgl. KG-act. 8, BEK 2021 110), einreichte, sodass sie den entstandenen Aufwand der Beschuldigten und des Gerichts veranlasste;
- die Beschwerdeführerin deshalb die vollen Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und die Beschuldigte zu entschädigen hat;
- die Beschuldigte keine Kostennote einreichte, sodass die Entschädigung für die rund sechsseitige Beschwerdeantwort, die im Wesentlichen das enthält, was bereits im Untersuchungsverfahren vorgebracht wurde, angesichts der geringen Komplexität des Falles auf pauschal Fr. 500.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzulegen ist (§§ 2, 4, 6 und 13 Gebührentarif für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);-
verfügt:
Die Beschwerden werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse erstattet der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.00 zurück.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin (Beschuldigte) für das Beschwerdeverfahren BEK 2021 110 mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
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Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
Erwägungen
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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§ 2 GebTRA
§ 4 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF