BEK 2021 112
Präsidial
5. Oktober 2021Deutsch3 min
5. Oktober 2021 rfl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Oktober 2021
BEK 2021 112
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Stadel b. Niederglatt, 8174 Stadel b. Niederglatt,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke Bülach und Dielsdorf, Schaffhauserstrasse 53, 8180 Bülach,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Juli 2021, ZES 2021 280);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 15. Juli 2021 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 2. März 2021) definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 18'990.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. März 2021, im Umfang der Betreibungskosten auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat und die Spruchgebühr von Fr. 400.00 dem Gesuchsgegner auferlegte sowie den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (angef. Verfügung);
- der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 2. August 2021 aufgefordert wurde, bis spätestens am 19. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen, er diesen aber nicht leistete (KG-act. 2);
- das Bundesgericht auf die gegen die Kostenvorschussverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2021 nicht eintrat (KG-act. 16);
- dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 14. September 2021 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. September 2021 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 17);
- der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
- die Gesuchstellerin mangels Antrags nicht zu entschädigen ist;
- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Entschädigungen sind nicht zu leisten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18'990.00.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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Sachverhalt
5. Oktober 2021 rfl
BEK 2021 112
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF