BEK 2021 113
Kammer
19. November 2021Deutsch13 min
U.a. Familienangehörige von I.________ sel. teilten der Kantonspolizei Schwyz mit, die Verstorbene habe seit dem Jahr 2018 einer „sektenähnlichen Gruppierung“ um C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) angehört und sich seither drastisch verändert (vgl. U-act. 8.1.001).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. November 2021
BEK 2021 113
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
3. E.________,
Privatkläger und Beschwerdegegner,
4. F.________,
Privatkläger und Beschwerdegegner,
vertr. durch G.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2021, SU 2020 1126);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. I.________ sel. verbrachte ab dem 10. Februar 2020 sechs Wochen in der psychiatrischen Klinik J.________. Am 2. Mai 2020 wurde I.________ sel. erneut in die Klinik eingewiesen, wo sie sich am 3. Mai 2020 strangulierte. Gleichentags erlag sie im Universitätsspital Zürich den erlittenen Verletzungen (vgl. U-act. 8.1.001).
Sachverhalt
U.a. Familienangehörige von I.________ sel. teilten der Kantonspolizei Schwyz mit, die Verstorbene habe seit dem Jahr 2018 einer „sektenähnlichen Gruppierung“ um C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) angehört und sich seither drastisch verändert (vgl. U-act. 8.1.001).
Am 21. Juli 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft, zumindest implizit gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit a StPO, es werde keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) durchgeführt (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1 und E. 13).
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. August 2021 an das Kantonsgericht beantragt A.________, Schwester der Verstorbenen (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einleitung einer
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB), eventualiter fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), zu prüfen (KG-act. 3).
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 11. August 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte erklärt mit Eingabe vom 16. August 2021 Verzicht auf Stellungnahme und Beteiligung am Strafverfahren (KG-act. 10).
2. Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2021 ist zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin, die sich am 29. Juli 2020 als Privatklägerin konstituierte und Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft stellte
(vgl. U-act. 8.1.002), ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Die Beschwerdeführerin rügt, es stehe fest, dass sich der Zustand von I.________ sel. während des sechswöchigen Aufenthalts in der Klinik J.________ ab dem 10. Februar 2020 zunächst verbessert, sich danach aber wieder massiv verschlechtert habe, als Letztere Ende April 2020 erneut Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe. Weiter stehe fest, dass der Beschuldigte grossen Einfluss auf I.________ sel. gehabt und er diesen genutzt habe, um sie dazu zu bringen, ihre Medikamente (Psychopharmaka) abzusetzen. K.________, ehemaliges Mitglied der Gruppierung um den Beschuldigten und ehemaliger Partner von I.________ sel., so die Beschwerdeführerin weiter, erachte das Absetzen der Medikamente denn auch als ursächlich für den Suizid. Auch Dr. L.________, die in die Wohnung der Verstorbenen ausgerückte Notfallärztin, habe gegenüber der Kantonspolizei die Vermutung geäussert, dass das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für den Suizid gewesen sein könnte. Auch M.________ von der Fachstelle H.________ gehe davon aus, dass der Beschuldigte beim Suizid eine zentrale Rolle gespielt habe. Der Verdacht, dass der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) erfüllt haben könnte, liege viel näher, als der von der Staatsanwaltschaft geprüfte Tatbestand der Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord
(Art. 115 StGB; vgl. KG-act. 3).
4. Der Begründung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2021 ist Folgendes zu entnehmen: Aus den Akten sei ersichtlich, dass sich der Beschuldigte als Mediator und Heiler sehe, der seine Anhänger in eine gewisse Abhängigkeit von sich zu drängen verstehe. I.________ sel. habe sich von ihm wohl stark beeinflussen lassen und dadurch u.a. die Beziehungen in ihrem bisherigen sozialen Umfeld verändert. In strafrechtlicher Hinsicht könnten im Handeln des Beschuldigten jedoch keine Verdachtsmomente erkannt werden, wonach er sie direkt zum Suizid verleitet oder einen solchen unterstützt hätte. Es lägen keine Aussagen vor, weder von ehemaligen Gruppenmitgliedern noch von Familienangehörigen von I.________ sel., wonach der Beschuldigte Personen zum Suizid verleite. Vielmehr zeige sich, dass er einerseits Selbsttötungen strikte ablehne und verurteile und er I.________ sel. andererseits anlässlich ihrer ersten Einweisung in die Klinik im Februar 2020 direkt unterstützt und die Besserung ihres Gesundheitszustands offensichtlich befürwortet habe. Im Weiteren seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Tod von I.________ sel. in Kauf genommen oder gar gewünscht habe. Folglich sei der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt und es sei kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Suizid von I.________ sel. an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, E. 13).
5. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, muss sie umgehend und zwingend eine Untersuchung eröffnen (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 309 StPO N 10a; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 309 StPO N 21). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer Urteile 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung, sondern eröffnet die Nichtanhandnahme (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2) darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; je mit Hinweisen; vgl. auch etwa BEK 2020 45 vom 26. August 2020 E. 3 mit Hinweisen).
b) Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 115 StGB). Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).
6. Die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt primär die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2021.
a) Aus den im polizeilichen Ermittlungsverfahren entstandenen Akten geht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend den Tatbestand der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) hervor. Nebst entsprechenden Verdachtsäusserungen von Familienangehörigen von I.________ sel. ist den Akten etwa zu entnehmen, dass auch die am 2. Mai 2020 in die Wohnung der Verstorbenen ausgerückte Notfallärztin Dr. L.________ die Kantonspolizei kontaktierte. Diese sagte aus, sie habe das Gefühl, I.________ sel. sei der Suizid eingeredet worden. Die Situation in der Wohnung deute darauf hin, dass es sich um einen geplanten Suizid und nicht um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe (vgl. U-act. 8.1.005). M.________ von der Fachstelle H.________ reichte der Kantonspolizei eine Einschätzung über den Beschuldigten ein und erklärte, sie sei davon überzeugt, dass er beim Suizid von I.________ sel. eine zentrale Rolle gespielt habe (act. 8.1.008). Auch das Ehepaar N.________ berichtete der Kantonspolizei über ihre Erfahrungen mit dem Beschuldigten. Dieser erteile seinen Kunden individuelle Hausaufgaben, was mit der harmlosen Verteilung von Rosen beginne und fortlaufend extremer werde, bis hin zur Trennung von Familie, Freunden oder gar Kindern. Er predige stets von der Wichtigkeit des Loslassens auf dem Weg zur Freiheit und verknüpfe dies mit solchen Aufgaben. Habe man gewisse Aufgaben nicht oder noch nicht erfüllt, beginne psychischer Terror. Es sei erschreckend, wie viel Einfluss der Beschuldigte auf seine Kunden habe und wozu er die Leute bewegen könne (U-act. 8.1.006). Der Beschuldigte habe einen Einfluss auf den Suizid von I.________ sel. gehabt
(U-act. 10.1.003). K.________, ehemaliges Mitglied der Gruppierung um den Beschuldigten und ehemaliger Partner von I.________ sel., erklärte der Kantonspolizei, auch er habe aufgrund des Beschuldigten Selbstmordgedanken gehabt. Für den Selbstmord von I.________ sel. sei der Beschuldigte verantwortlich. Dies deshalb, weil er ihr den Sohn weggenommen, die Psychiatrie eingeredet und sie am Schluss zum Absetzen von Medikamenten bewogen habe (U-act. 10.1.004). Laut Bericht der Kantonspolizei ergebe sich aus dem Anrufverlauf des Mobiltelefons von I.________ sel., dass sie in den Tagen vor ihrem Tod oft und teilweise lange mit dem Beschuldigten telefoniert habe. Weiter seien von ihrem Mobiltelefon einzelne Chatverläufe und Daten mit Bezug zur Gruppierung um den Beschuldigten gelöscht worden und soll sie ihr privates Notebook am 30. April 2020 entsorgt haben (U-act. 8.1.001).
b) Die Staatsanwaltschaft weist in der Nichtanhandnahmeverfügung teilweise selbst auf die vorgenannten Umstände hin. Dabei handelt es sich nicht mehr um blosse Gerüchte oder Vermutungen. Vor diesem Hintergrund kann ein Einfluss des Beschuldigten auf den Suizid von I.________ sel. nicht eindeutig ausgeschlossen werden und an einem strafbaren Verhalten fehlt es nicht geradezu offensichtlich. Vielmehr erscheint der Einfluss des Beschuldigten mit Blick auf die bisherigen Ermittlungen noch ungewiss. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass keinerlei Verdachtsmomente erkannt werden könnten, wonach der Beschuldigte direkt zum Suizid verleitet oder einen solchen unterstützt hätte. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb angehalten, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen und im Rahmen eines solchen die Deliktsvorwürfe in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht eingehend abzuklären und das Verfahren anschliessend mit einer der gesetzlich vorgesehenen Erledigungsmöglichkeiten abzuschliessen (etwa Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 319 ff. StPO oder Anklageerhebung nach Art. 324 ff StPO).
c) Zusammenfassend liegt kein Fall offensichtlicher Straflosigkeit des Beschuldigten vor. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei diesem Ergebnis ist nicht näher auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei auch betreffend die Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung, eventualiter fahrlässigen Tötung zu prüfen. Ob diesbezüglich die Staatsanwaltschaft über eine förmliche Behandlung entschied, kann ebenso offengelassen werden wie die Frage, ob bei vorliegendem Stand der Ermittlungen überhaupt noch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden konnte. Immerhin könnten u.a. die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten (vgl. insbes. U-act. 10.1.001 und 10.1.006 je Frage Nr. 2) nahelegen, dass ein Strafverfahren bereits materiell eröffnet wurde und deshalb nurmehr nach einem förmlichen Untersuchungsabschluss (Art. 318 StPO) hätte eingestellt werden dürfen (dazu etwa BEK 2018 153 vom 28. Januar 2019 E. 3 oder BEK 2014 66 vom 5. Februar 2015 E. 4 je mit Hinweisen).
7. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (vgl. Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie keine solche beantragte, bezifferte und belegte (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates und der Beschwerdeführerin wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R, unter Beilage von KG-act. 10), den Beschuldigten (1/R, unter Beilage von
KG-act. 8 und 8/1), die weiteren Privatkläger (je 1/R, unter Beilage von KG-act. 8 und 8/1 sowie KG-act. 10) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 8 und 8/1 sowie KG-act. 10 und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. November 2021 rfl
BEK 2021 113
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 115 StGBart. 115 CPart. 115 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Erwägungen
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
Art. 115 StGBart. 115 CPart. 115 CP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
6B_700/2020
6B_568/2020
6B_553/2019
Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
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Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
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BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
BEK 2020 45
Art. 115 StGBart. 115 CPart. 115 CP
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Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BEK 2018 153
BEK 2014 66
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF