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Entscheid

BEK 2021 114

Präsidial

18. Januar 2022Deutsch8 min

1. a) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens APD 2021 4 stellte der Bezirksgerichtspräsident March (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Mai 2021 die Eingabe des Beschwerdegegners vom 13. April 2021 samt Beilagen 1 und 2 auf dem Rechtshilfeweg dem Beschwerdeführer zu mit dem Hinweis, dass die Beilagen 3-5 nach telefonischer Voranmeldung bis spätestens zehn Tage nach Erhalt der Verfügung bei der Bezirksgerichtskanzlei March eingesehen werden könnten. In derselben Verfügung setzte die Vor­instanz dem Beschwerdeführer Frist an zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils im Sinne von Art. 140 ZPO (Vi-act. 14).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. Januar 2022

BEK 2021 114

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 23. Juli 2021, APD 2021 4);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens APD 2021 4 stellte der Bezirksgerichtspräsident March (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Mai 2021 die Eingabe des Beschwerdegegners vom 13. April 2021 samt Beilagen 1 und 2 auf dem Rechtshilfeweg dem Beschwerdeführer zu mit dem Hinweis, dass die Beilagen 3-5 nach telefonischer Voranmeldung bis spätestens zehn Tage nach Erhalt der Verfügung bei der Bezirksgerichtskanzlei March eingesehen werden könnten. In derselben Verfügung setzte die Vor­instanz dem Beschwerdeführer Frist an zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils im Sinne von Art. 140 ZPO (Vi-act. 14).

Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die erwähnten Beilagen 3-5 sowie um Erstreckung der Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für das aktuelle Verfahren bis 31. Juli 2021 (Vi-act. 17). Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 liess die Vorinstanz die Kopien der genannten Beilagen 3-5 dem Beschwerdeführer zukommen und erstreckte die Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz um 20 Tage seit Empfang der Verfügung (Vi-act. 19).

Am 20. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme zu den Beilagen 3-5 bis 9. August 2021. Überdies beantragte er, es sei ihm die Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils abzunehmen solange er die Zustellungsadresse nicht finanzieren könne (Vi-act. 25). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Beilagen 3-5 ebenso ab wie jenes betreffend die Abnahme der Frist für die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils, erstreckte dem Beschwerdeführer aber die Frist zur Einreichung eines Zustellungsdomizils letztmalig um zehn Tage seit Empfang der Verfügung.

b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei so zu entscheiden, wie im Rechtsbegehren vom 20. Juli 2021 verlangt. Zudem sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen

(KG-act. 1). Mit Aktenüberweisung vom 13. August 2021 beantragte die Vor-instanz mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Beschwerdeant­wort ein.

Erwägungen

2.

Die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2021 erging im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen SchKG-Verfahrens. Dieser Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG). Dabei stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Weiterzugs- und Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK/SchKG, 20. A. 2020, N 13 zu Art. 18 SchKG und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit §§ 12 und 18 EGzSchKG sowie § 100 JG finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als kantonales Recht Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

a) Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers betreffend die Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Beilagen 3-5 sowie betreffend die Abnahme der Frist für die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bei gleichzeitiger letztmaliger Erstreckung dieser Frist ab. Diese Verfügung stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Prozessleitende Verfügungen sind unter Vorbehalt von den vorliegend nicht einschlägigen im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) selbständig mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Von einem solchen Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Die beschwerdeführende Partei hat den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BGE 141 III 395 E. 2.5; Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 15 zu Art. 319 ZPO; Beschluss RB190013-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2019 E. 3b; Beschluss RB170001-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017 E. 2.2). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschluss RB190013-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2019 E. 3b; Beschluss PF190024-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019 E. 2).

b) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Abweisung seines Gesuchs betreffend die Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Beilagen 3-5 einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bewirken soll. Ein solcher Nachteil ist ebenso wenig offenkundig. Zwar kann die Abweisung zur Einreichung einer Stellungnahme allenfalls zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Indessen liegt in einer Gehörsverletzung für sich genommen noch kein hinreichend erheblicher Grund für ein Eintreten auf die Beschwerde. Sollte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs tatsächlich verletzt worden sein, so könnte er dies ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend machen (BGer, Urteil 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2; Beschluss PF190024-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019 E. 4). Die Nachteile, die mit einer dann allenfalls folgenden Aufhebung des Endentscheids und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einhergehen würden (unnötige Kosten und Zeitverlust), vermögen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (noch) nicht zu begründen (Beschluss PF190024-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019 E. 4; BGE 141 III 395 E. 2.5; BGer, Urteil 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3 [zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]). Fehlt es somit hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Abweisung des Gesuchs bezüglich der Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Beilagen 3-5 an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, ist darauf nicht einzutreten.

c) Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, weshalb durch die Abweisung seines Gesuchs betreffend die Abnahme der Frist für die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bei gleichzeitiger letztmaliger Erstreckung dieser Frist im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht offenkundig (vgl. Beschluss RB170001-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017 E. 2.1 und 2.2). Im Gegenteil, würde der Beschwerdeführer innert Frist kein Zustellungsdomizil bezeichnen, könnte die Vorinstanz die Zustellungen an den Beschwerdeführer mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt oder dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vornehmen. Dies würde den Gesuchsteller nicht darin hindern, von den Anordnungen der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen, zumal in die kantonalen Amtsblätter ca. der letzten zwei Monate und in die Schweizerischen Handelsamtsblätter der letzten Jahre ohne Kostenaufwand online Einblick genommen werden kann (Eingabe "Amtsblatt des Kantons Schwyz" oder "Shab" in www.google.ch). Daher ist auch auf die Beschwerde betreffend die Abnahme der Frist für die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bei gleichzeitiger letztmaliger Erstreckung dieser Frist mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1, S. 1). Mit vorliegender Verfügung wird dieses Gesuch gegenstandslos.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/RH), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

18. Januar 2022 pku

BEK 2021 114

Art. 140 ZPOart. 140 CPCart. 140 CPC

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 12 EGzSchKG

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 141 III 395ATF 141 III 395DTF 141 III 395

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

5A_85/2014

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 141 III 395ATF 141 III 395DTF 141 III 395

4A_269/2011

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF