BEK 2021 117
Kammer
19. Juli 2022Deutsch35 min
1. Die Anklagebehörde 1 erliess am 27. August 2019 gegen den Beschuldigten einen Strafbescheid, in welchem sie den Beschuldigten der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken für schuldig befand und ihn zu einer Busse von Fr. 8‘000.00 verurteilte (U-act. 07 027 ff. Dispositivziffern 1 und 2). Gegen diesen Strafbescheid erhob der Beschuldigte am 16. September 2019 Einsprache (U-act. 07 032 ff.). Am 7. Dezember 2020 erliess die Anklagebehörde 1 eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten und ordnete was folgt an (U-act. 07 040 ff.):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 19. Juli 2022
BEK 2021 117
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Juli 2021, SEO 2021 4);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Anklagebehörde 1 erliess am 27. August 2019 gegen den Beschuldigten einen Strafbescheid, in welchem sie den Beschuldigten der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken für schuldig befand und ihn zu einer Busse von Fr. 8‘000.00 verurteilte (U-act. 07 027 ff. Dispositivziffern 1 und 2). Gegen diesen Strafbescheid erhob der Beschuldigte am 16. September 2019 Einsprache (U-act. 07 032 ff.). Am 7. Dezember 2020 erliess die Anklagebehörde 1 eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten und ordnete was folgt an (U-act. 07 040 ff.):
1. A.________ wird der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, begangen im Restaurant „F.________“ an der G.________strasse xx in 6440 Brunnen, festgestellt am 15. Juni 2018, durch
- Anbieten des Gerätes U18580 mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic oft he Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker
für schuldig befunden.
Erwägungen
2.
A.________ wird zu einer Busse von CHF 8‘000.00 verurteilt.
3.
Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
4.
Der Antrag der Verteidigung, Einvernahmen des Beschuldigten und von Zeugen durchzuführen, wird abgewiesen.
5.
Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 5‘586.70 (Spruchgebühr CHF 4‘568.50, Schreibgebühr CHF 970.00, Barauslagen CHF 48.20) werden A.________ auferlegt.
6.
[Zustellung.]
Der Beschuldigte verlangte am 17. Dezember 2020 die gerichtliche Beurteilung der Sache (U-act. 08 001). Am 16. Februar 2021 übermittelte die Anklagebehörde 1 die Akten der Anklagebehörde 2 zur Überweisung an das Gericht und beantragte zusätzlich die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Ersatzforderung von Fr. 20‘319.60 (Vi-act. 2). Die Anklagebehörde 2 überwies die Strafverfügung zusammen mit den Akten am 24. Februar 2021 dem Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (Vi-act. 1). Am 16. Juni 2021 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 13). Mit Urteil vom 22. Juli 2021 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (angefochtenes Urteil):
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das (alte) Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG.
Für die Übertretung gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 5‘500.00.
Dem Beschuldigten wird keine Ersatzforderung auferlegt.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
den Kosten des Verwaltungsverfahrens von Fr. 5‘586.70;
den Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
trägt der Beschuldigte (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
[Rechtsmittel.]
[Zustellung.]
Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte am 9. August 2021 Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 2):
Es seien die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freizusprechen.
Im Beweispunkt wird beantragt:
Einvernahme der Zeugen:
- H.________
- I.________
- J.________
Befragung des Berufungsklägers
Beweisthemen sind im Plädoyer vor Erstinstanz ersichtlich.
Alles in Aufhebung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) in allen Instanzen zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz.
Die Anklagebehörde 2 verzichtete am 11. August 2021 auf eine Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (KG-act. 4). Am 18. August 2021 erhob die Anklagebehörde 1 Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 6):
Die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts vom 22. Juli 2021 ist aufzuheben.
Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 20‘319.60 zu verpflichten.
Eventualiter
Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 10‘159.80 zu verpflichten.
Subeventualiter
Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 6‘689.70 zu verpflichten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Am 14. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 8). Der Beschuldigte reichte am 29. Oktober 2021 die schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt an seinen Berufungsanträgen fest (KG-act. 13). Die Anklagebehörde 2 erstattete am 4. November 2021 die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG-act. 15). Am 24. November 2021 gab die Anklagebehörde 1 die Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung ein und beantragte zusätzlich zu den mit Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren, die Anträge der Verteidigung seien abzuweisen (KG-act. 16). Mit Anschlussberufungsantwort vom 14. Dezember 2021 verlangte der Beschuldigte, die Anträge der Anklagebehörde 1 seien kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne (KG-act. 18).
2.
a) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafverfügung vom 7. Dezember 2020 zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Restaurant „F.________“ in Brunnen durch das Anbieten des Gerätes U18580 mit den darauf befindlichen als Glückspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert und damit den Straftatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG erfüllt. Es sei unstrittig, dass der Beschuldigte zumindest bis zu seinem Unfall am 12. Mai 2018 das Lokal alleine geführt habe und somit auch die alleinige Verantwortung für das Lokal getragen habe. Im Rahmen der technischen Untersuchung des Geräts U18580 durch den IT-Forensiker der ESBK habe eindeutig belegt werden können, dass das Gerät bereits ab dem 8. April 2018 ohne grossen Unterbruch bis zur Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2018 in Betrieb gewesen sei, also auch bereits etwas über einen Monat vor der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten. Sodann liege für den Zeitraum vom 30. Mai 2018 bis zum 6. Juni 2018 keine Krankschreibung des Beschuldigten vor, weshalb auch davon ausgegangen werden müsse, dass er in diesem Zeitraum arbeitsfähig gewesen sei und auch die alleinige Verantwortung für das Lokal innegehabt habe. Es sei erwiesen, dass der Beschuldigte das Gerät U18580 mit den darauf installierten, als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen in seinem Lokal zur Verfügung gestellt habe und somit massgebend an der Organisation von Glücksspielen beteiligt gewesen sei (Vi-act. 3 S. 11 f.).
Hinsichtlich des Sachverhalts erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss dem Polizeirapport habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2018 im Restaurant „F.________“ – in welchem der Beschuldigte Geschäftsführer und Patentinhaber gewesen sei – ein Tischglücksspielautomat (U18580) sichergestellt werden können, der im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ausgeschaltet gewesen sei, jedoch mittels On/Off-Schalter habe in Betrieb genommen werden können. Die Schlüssel dazu hätten sich am Schlüsselbund von K.________ befunden (angefochtenes Urteil E. II.1.2.2 mit Verweis auf U-act. 01 031 Fragen 20 f.; 01 039 Frage 6; 04 075 Fragen 6 f. und 9; U-act. 05 001; U-act. 01 001 f.). Gemäss forensischer Analyse der Anklagebehörde 1 sei der Automat vom 8. April 2018, 07.53 Uhr, bis 25. Mai 2018, 14.09 Uhr, vom 25. Mai 2018, 14.25 Uhr, bis 1. Juni 2018, 15.21 Uhr, und vom 1. Juni 2018, 15.56 Uhr, bis 15. Juni 2018, 09.58 Uhr, in Betrieb gewesen. Einzahlungen seien am 8. und 26. bis 30. April 2018, 1. bis 10., 12. bis 23. und 25. bis 31. Mai 2018 sowie 1. bis 15. Juni 2018 täglich getätigt worden (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3 mit Verweis auf U-act. 05 109 f. und 113 f.). Hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, wonach der technische Bericht insbesondere in Bezug auf die Gerätezeit, die von der Anklagebehörde 1 angepasst worden sei, nicht schlüssig sei, führte die Vorinstanz aus, es sei naheliegend, dass bei Inbetriebnahme die auf dem Automaten programmierte Datums- und Zeitangabe abgelesen und mit dem effektiven Datum bzw. der effektiven Zeit abgeglichen werden könne. Die Anklagebehörde 1 habe überdies erläutert, die Gerätezeit habe nach Entnahme des Datenträgers festgestellt werden können, indem das Gerät gestartet und die angezeigte Gerätezeit mit der aktuellen Zeit verglichen worden sei, was plausibel sei. Die Ausführungen zur Gerätezeit könnten somit nicht als haltlose Behauptung abgetan werden. Zusammenfassend bestünden keine Gründe, an den erwähnten forensischen Auswertungen zu zweifeln (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3 mit Verweis auf U-act. 05 134). Der Beschuldigte habe an der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen seine früheren Aussagen bestätigt bzw. wiederholt, weshalb diese Einvernahme keine neuen Erkenntnisse gebracht habe. Es könne daher an der überzeugenden Beweiswürdigung der Anklagebehörde 1 in der Strafverfügung vom 7. Dezember 2020 festgehalten und darauf verwiesen werden, zumal für das Gericht nicht schlüssig erscheine, weshalb der Beschuldigte im Zeitraum vom 30. Mai 2018 bis 6. Juni 2018 nicht ebenfalls arbeitsunfähig geschrieben gewesen sein soll, nachdem er sich am 12. Mai 2018 einen Korbhenkelriss zugezogen gehabt habe, der am 6. Juni 2018 habe operiert werden müssen und die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich nicht klar seien (angefochtenes Urteil E. II.1.2.4). In Ergänzung der Strafverfügung sei besonders hervorzuheben, dass der Beschuldigte wiederholt ausgeführt habe, vor seinem Unfall im Mai 2018 habe er sich – mit Ausnahme seiner freien Tage – die ganze Zeit im Lokal aufgehalten, nach dem Unfall sei „L.________“ (alias K.________) für das Lokal zuständig gewesen, der seit ca. Mitte April bei ihm angestellt gewesen sei. Er selber sei nur noch selten im Lokal gewesen. Gemäss Auskunft der M.________ AG, welche die Buchhaltung der N.________ GmbH (Gesellschaft der Ehefrau des Beschuldigten, in der er als Geschäftsführer angestellt gewesen sei) führte, sei L.________ (bzw. K.________) vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 bei der N.________ GmbH tätig gewesen, mithin bereits früher als vom Beschuldigten angegeben. Aufgrund der Betriebszeiten des Automaten sei erstellt, dass dieser bereits seit dem 8. April 2018 ununterbrochen im „F.________“ gewesen sein müsse. Weil die Betriebsunterbrüche dokumentiert seien und es im Zeitraum vom 8. April 2018 bis 15. Juni 2018 lediglich zwei Unterbrüche gegeben habe, nämlich am 25. Mai 2018 ca. 16 Minuten und am 1. Juni 2018 ca. 35 Minuten, könne ausgeschlossen werden, dass der Automat am 8. April 2018 noch in einem anderen Lokal installiert gewesen und erst nach dem Unfall des Beschuldigten ins „F.________“ gebracht worden sei. Entsprechend müsse dem Beschuldigten, der selber ausgeführt habe, vor seinem Unfall Anfang Mai 2018 beinahe täglich im Lokal gewesen zu sein, der seit dem 8. April 2018 im Lokal in Betrieb gewesene Geldspielautomat bekannt gewesen sein (angefochtenes Urteil E. II.1.2.5).
Dispositiv
Ferner erwog die Vorinstanz, beim Lokal „F.________“ handle es sich (unbestrittenermassen) nicht um eine konzessionierte Spielbank. Das vor Ort aufgefundene Gerät U18580 sei als Geldspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aSBG zu qualifizieren, weil die dort vorgefundenen Spiele Gegenstand von Qualifikationsverfügungen im Sinne von Art. 64 aVSBG gewesen seien und somit als Glückspiele im Sinne von Art. 3 Abs.1 aSBG oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aSBG zu qualifizieren seien. Indem der Beschuldigte den Geldspielautomaten im Lokal, dessen Geschäftsführer er gewesen sei und für dessen Angebote er verantwortlich gewesen sei, installiert und betrieben sowie einer unbeschränkten Anzahl von Personen zugänglich gemacht habe, habe er Glücksspiele organisiert (angefochtenes Urteil E. II.1.3.5). Der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass in seinem Lokal, das keine konzessionierte Spielbank gewesen sei, das erwähnte Gerät installiert und in Betrieb gewesen sei. Der Notenleser daran sei offensichtlich gewesen und es sei einzig die Spielplattform darauf installiert gewesen. Das Gerät sei sodann gemäss Einzahlungsnachweisen fast täglich benutzt worden. Aufgrund dieser Umstände sei ihm auch Wissen um die Möglichkeit, damit illegal (ausserhalb konzessionierter Spielbanken) gegen Entgelt Glücksspiele eingehen zu können, anzulasten. Er habe den Automaten demnach wissentlich und willentlich betrieben, womit er vorsätzlich gehandelt und auch den subjektiven Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG erfüllt habe (angefochtenes Urteil E. II.1.3.7).
aa) Der Beschuldigte macht geltend, die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das (frühere) Spielbankengesetz sei am 15. Juni 2018 anlässlich einer Hausdurchsuchung im Lokal „F.________“ in Brunnen festgestellt worden. Er selber sei zu dieser Zeit wegen eines Unfalls verletzungsbedingt gar nicht an der Arbeit gewesen. Die Verletzung habe er sich Anfang Mai 2018 zugezogen (KG-act. 13 Rn. 1). Der Beschuldigte habe seine Arbeit ab dem 8. Mai 2018 wegen seines Unfalls auf K.________ übertragen. Der Beschuldigte habe die Lokalität ab diesem Zeitpunkt nur noch sporadisch besucht und die Bar nie betreten. Auch die Zeugen I.________ und H.________ hätten ausgesagt, dass ihnen das Gerät erst aufgefallen sei, als K.________ dort gewesen sei (KG-act. 13 Rn. 3 f.). Der erstinstanzliche Einzelrichter bezeichne die forensische Analyse hinsichtlich aktiver Betriebszeiten (Ablesung der bei Inbetriebnahme auf dem Automaten programmierten Datums- und Zeitangabe) und hinsichtlich Einzahlungen als genügend dokumentiert und erwiesen (KG-act. 13 Rn. 6). Im Verfahren vor der Anklagebehörde 1 habe bezüglich der technischen Untersuchung zum Gerät U18580 eine Korrespondenz stattgefunden (KG-act. 13 Rn. 8). Als Ausgangspunkt diene der tabellarische Bericht zur technischen Untersuchung des Geräts U18580, welche die Anklagebehörde 1 am 25. August 2020 verfasst habe. Auf Seite 1 dieses Berichts werde die Behauptung aufgestellt, dass die Zeit des Geräts 1209 Tage 16.08 Stunden nachgegangen sei. Diese Angabe sei schlicht nicht überprüfbar, denn sie lasse sich aus dem Bericht nirgends ableiten. Es handle sich folglich um eine faktenfreie Behauptung. Interessant sei zudem, dass in Ziffer 2.1 des Berichts für den Betriebszeitraum A als Datum der 31. Januar 2015 resp. für den Betriebszeitraum B der 7. Februar 2015 erwähnt werde. Zähle man zu diesen Daten die behaupteten 1209 Tage hinzu, gelange man auf den 24. Mai 2018 resp. 31. Mai 2018 (KG-act. 13 Rn. 9). Der Beschuldigte gehe primär davon aus, dass das Glücksspielgerät, mit dem er nichts zu tun habe, von „L.________“ alias K.________ während seiner unfallbedingten Abwesenheit ins Lokal gebracht worden sei. Aber auch für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, das Gerät sei seit 8. April 2018 im Lokal am Strom angeschlossen gewesen, hätte K.________ das Gerät problemlos vor dem Beschuldigten verstecken können, zum Beispiel in einem separaten Raum, unter einem Tuch, hinter anderen Gegenständen usw. Diese subsidiäre Sachverhaltsvariante sei unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro reo zu würdigen (KG-act. 13 Rn. 17). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Gerät bereits am 8. April 2018 im Lokal „F.________“ gestanden habe, verletze den Grundsatz in dubio pro reo, weil die forensische Analyse auf nicht überprüfbaren Behauptungen basiere und zwei Zeugen unabhängig voneinander ausgesagt hätten, das Gerät habe sich erst im Restaurant befunden, als „L.________“ alias K.________ dort gewesen sei (KG-act. 13 Rn. 20). Mit der Erklärung, die Einwendungen der Verteidigung betreffend die forensische Analyse würden nicht überzeugen, verletze der Vorderrichter die Beweislastregel, weil nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe (KG-act. 13 Rn. 21). Die Polizei habe bei der Hausdurchsuchung das Glücksspielgerät U18580 festgestellt und die dazugehörigen Schlüssel bei K.________ gefunden. Der Beschuldigte sei nicht vor Ort gewesen. Die Zeugen hätten unisono festgehalten, dass das Gerät erst dort gestanden sei, als K.________ dort gewesen sei. Das sei nach dem 8. Mai 2018 gewesen. Seitdem sei der Beschuldigte nicht mehr in der Bar gewesen. Er habe mit dem Gerät nichts zu tun. Zudem könne für den Fall, dass das Gerät bereits vorher dort gestanden sei, vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass K.________ dieses in Eigenregie und unter Verbergung vor dem Berufungskläger im Lokal verwendet habe. Somit bestünden augenfällig vernünftige Zweifel daran, dass es sich so zugetragen habe, wie es der Vorderrichter in seinem Urteil angenommen habe. Der Beschuldigte sei daher freizusprechen (KG-act. 13 Rn. 23).
Die Anklagebehörde 1 führte aus, bei den technischen Untersuchungen und Analysen handle es sich um Expertisen eines festangestellten IT-Forensikers der Anklagebehörde 1. Die forensischen Analysen und Untersuchungen seien in sich schlüssig, vollständig und könnten einer freien richterlichen Beweiswürdigung unterzogen werden (KG-act. 16 Rn. 2.1.2). Die Anklagebehörde sei im Rahmen der Übermittlung der technischen Untersuchung darüber hinaus explizit auf die Stellungnahmen und die konkreten Nachfragen der Verteidigung eingegangen und habe auch das Vorgehen zur Bestimmung der Gerätezeit ausführlich und schlüssig dargelegt (KG-act. 16 Rn. 2.1.3). Die von der Verteidigung vorgebrachten Daten des 31. Januar 2015 und des 7. Februar 2015 würden nicht das Anfangsdatum, sondern das Enddatum des jeweiligen Betriebszeitraumes darstellen (KG-act. 16 Rn. 2.1.4). Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festgestellt habe, belege die technische Untersuchung des Geräts U18580 eindeutig und widerspruchsfrei, dass das Gerät bereits ab dem 8. April 2018 ohne grossen Unterbruch bis zur Hausdurchsuchung am 15. Juni 2018 in Betrieb gewesen sei, also bereits etwas über einen Monat vor der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten. Die insofern durch die Zeugen I.________ und H.________ getätigten entlastenden Aussagen, dass sich das Gerät erst seit dem Unfall und der angeblichen Übernahme durch K.________ in dem Lokal befunden habe, könnten somit eindeutig widerlegt werden (KG-act. 16 Rn. 2.1.5).
Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Die Berufungsinstanz entscheidet also anhand der bereits vor der ersten Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 398 StPO N 3a).
Demnach sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen, indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht, grundlos ausser Acht lässt oder lediglich einseitig zugunsten oder zulasten einer Partei würdigt (BGE 137 I 1, E. 2.4; BGE 135 II 356, E. 4.2.1; BGE 134 I 140, E. 5.4).
Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 IPBPR verankerten Unschuldsvermutung gilt jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Aus der Unschuldsvermutung folgt als Beweislastregel, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Anklagebehörde die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat (Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 19; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 6). Demzufolge trägt der Staat die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis misslingt, d.h. die beschuldigte Person ist freizusprechen (Grundsatz in dubio pro reo; Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 9; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 19). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, und nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel, daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1). Indessen findet der Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Bei sich widersprechenden Beweismitteln stellt das Gericht nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab, sondern der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 m.w.H.; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1 f.). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 41 ff.).
An der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2018 in den Räumlichkeiten des Restaurants „F.________“ in Brunnen stellte die Kantonspolizei Schwyz einen Tischglücksspielautomaten sicher (Gerät U18580; U-act. 01 013 Nr. G1; U-act. 01 015; U-act. 05 001 ff.). Gemäss dem tabellarischen Bericht zur technischen Untersuchung 62-2018-066 vom 25. August 2020 ging die Zeit des Geräts 1‘209 Tage 16.08 Stunden nach (U-act. 05 109), weshalb die Datums-Angaben im Bericht entsprechend angepasst worden seien (U-act. 05 111). Ermittelt wurden drei Betriebszeiträume: Betriebszeitraum A vom 8. April 2018, 07.53 Uhr, bis 25. Mai 2018, 14.09 Uhr, Betriebszeitraum B vom 25. Mai 2018, 14.25 Uhr bis 1. Juni 2018, 15.21 Uhr, und Betriebszeitraum C vom 1. Juni 2018, 15.56 Uhr, bis 15. Juni 2018, 09.58 Uhr (U-act. 05 110). Zudem wurden Betriebsunterbrüche von mindestens sieben Tagen im Zeitraum A, nämlich vom 9. April 2018 bis zum 24. April 2018 festgestellt (U-act. 05 110). Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass die Spielsoftware die Gültigkeit der Lizenz anhand der Geräteuhr prüfe; unter gewissen Voraussetzungen könne durch Rückstellen der Gerätezeit die Benutzung über die Lizenzperiode hinaus ausgedehnt werden (U-act. 05 111). In den Erläuterungen und Konkretisierung zum tabellarischen Bericht zur technischen Untersuchung 62-2018-066 vom 21. September 2020 führt die Anklagebehörde 1 aus, die Uhr der heute üblichen Computer sei fester Bestandteil der Hauptplatine. Eine Stützbatterie stelle sicher, dass die Uhr auch dann weiterlaufe, wenn der Computer nicht am Strom angeschlossen sei. In der Regel entspreche die Uhr der wirklichen Zeit. Bei vielen Geräten der Spielplattform Vegas Multigame Offline habe die Gerätezeit aber keinen Bezug zur wirklichen Zeit. In Anhang A des tabellarischen Berichts sei festgehalten, dass die Gerätezeit am 18. Oktober 2018 nach Entnahme des Datenträgers festgestellt worden sei. Dabei werde das Gerät gestartet, das BIOS aufgerufen und die angezeigte Gerätezeit mit der aktuellen wirklichen Zeit verglichen. Zum Zeitpunkt der Feststellung am 18. Oktober 2018, 16.10 Uhr, habe die Gerätezeit den 26. Juni 2015, 22.01 Uhr, angezeigt. Unter Berücksichtigung, dass die Gerätezeit bei Linux-Systemen als Weltzeit (UTC), die wirkliche Zeit aber als mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) angegeben sei, ergebe sich ein Zeitversatz von 1‘209 Tagen und 16.09 Stunden (U-act. 05 138 Ziff. 2). Am 2. November 2020 beantwortete die Anklagebehörde 1 die Fragen der Verteidigung (vgl. U-act. 05 144) zum tabellarischen Bericht zur technischen Untersuchung 62-2018-066 (U-act. 05 147). Die Anklagebehörde 1 erklärte, dass Geräteuhren nicht angehalten werden könnten. Sie würden am einfachsten im BIOS des Geräts vor- oder nachgestellt. Beim vorliegenden Gerät seien dazu weder Passwörter, Software noch ausserordentliche Kenntnisse erforderlich (U-act. 05 147 Ziff. 2). Eine Rückstellung der Geräteuhr sei vor dem im Bericht angegebenen Betriebszeitraum, also spätestens am 8. April 2018, erfolgt. Es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass zwischen den Teilzeiträumen A, B und C weitere Manipulationen der Geräteuhr erfolgt seien. In diesem Fall wäre die letzte Manipulation spätestens zu Beginn des Zeitraums C, also spätestens am 1. Juni 2018 vorgenommen worden. In diesem theoretisch möglichen Fall würden die Teilzeiträume A und B, nicht aber C weiter in der Vergangenheit liegen, als im Bericht angegeben; das heisse, der Betriebszeitraum hätte in diesem Fall sogar vor dem 8. April 2018 begonnen. Vorstellungen der Geräteuhr seien dagegen auszuschliessen, dies hätte zu zeitlichen Lücken in den Logdateien geführt (U-act. 05 147 Ziff. 3). Eine erneute Bestimmung des Nachgangs am 8. Oktober 2020 habe gezeigt, dass die Gerätezeit dann um 1‘209 Tage 16.20 Stunden nachgegangen sei, also elf bis zwölf Minuten mehr als am 18. Oktober 2018. Abweichungen von einigen Minuten pro Jahr lägen im Bereich der allgemeinen Erfahrung. Gemäss Angaben im BIOS am 8. Oktober 2020 habe die Spannung der Batterie zwischen 3.0 und 3.1 V gelegen, was im üblichen Rahmen einer intakten Batterie liege. Falle die Spannung zu stark ab, beginne die Zeit beim erneuten Anschluss des Gerätes an den Strom bei einem spezifischen Startwert wieder neu zu laufen. Dieser Startwert sei beim fraglichen Gerät der 1. Januar 1999. Ein Ausfall der Batterie habe demnach definitiv nicht stattgefunden (U-act. 05 147 Ziff. 4).
Weil die Gerätezeit aufgrund der eingebauten Stützbatterie auch dann weiterläuft, wenn das Gerät nicht am Strom angeschlossen ist, und weil am 18. Oktober 2018 festgestellt werden konnte, dass die Gerätezeit 1‘209 Tage 16.09 Stunden nachging, muss die Gerätezeit manipuliert worden sein. Eine solche Manipulation in Form einer Rückstellung der Gerätezeit ist gemäss der Beantwortung der Fragen der Verteidigung jeweils nur vor einem der genannten Betriebszeiträume (A, B oder C) möglich. Somit war eine Rückstellung der Gerätezeit letztmals vor dem Betriebszeitraum C möglich, der gemäss dem tabellarischen Bericht am 1. Juni 2018, 15.56 Uhr, begann (U-act. 05 110). Die Vorinstanz berücksichtigte dies nicht, weshalb die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist. Weil die Beweise vorliegen, ist die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückzuweisen, sondern es ist aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage zu entscheiden.
Weil eine solche Manipulation vor dem letzten Betriebszeitraum nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich für die vorherigen beiden Betriebszeiträume (A und B) nicht zweifelsfrei feststellen, wann diese waren. Angesichts der Gerätezeit, die das Jahr 2015 angab, ist denkbar, dass die ersten beiden Betriebszeiträume deutlich früher waren bzw. dass die einzelnen Betriebszeiträume unter Umständen sogar mehrere Monate oder Jahre auseinanderliegen. Bereits deshalb bestehen Zweifel daran, ob das Gerät, das sich am 15. Juni 2018 im Restaurant „F.________“ befand, vor dem Beginn des letzten Betriebszeitraumes am 1. Juni 2018 dort gewesen war. Jedenfalls sagten die beiden Zeugen I.________ und H.________ zusammengefasst aus, der Automat habe sich nur kurze Zeit im Restaurant „F.________“ befunden (U-act. 04 101 Frage 27) bzw. erst als „L.________“ alias K.________ dort gewesen sei (U-act. 04 101 Frage 28; U-act. 04 107 Fragen 27 und 29), was ebenfalls gegen die Annahme der Vorinstanz und der Anklagebehörde 1 spricht, wonach das Gerät bereits ab dem 8. April 2018 im „F.________“ gewesen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Geräteuhr letztmals vor dem Betriebszeitraum A am 8. April 2018 manipuliert worden wäre, wurde das Gerät zwischen den drei Zeiträumen vom Strom genommen, was bedeutet, dass es auch an einen anderen Ort hätte gebracht werden können. Obwohl zwischen den im tabellarischen Bericht festgehaltenen Zeiträumen nur wenige Minuten lagen (16 Minuten zwischen Zeitraum A und B; 35 Minuten zwischen Zeitraum B und C), schliesst dies nicht aus, dass das Gerät erst während eines Unterbruchs ins Restaurant „F.________“ gebracht wurde, zumal es sich um ein Tischgerät von der Grösse eines kleinen Fernsehers handelt, das ohne grösseren Aufwand transportiert werden kann (vgl. U-act. 05 109). Somit kann einzig für den Betriebszeitraum C vom 1. Juni 2018, 15.56 Uhr, bis 15. Juni 2018, 09.58 Uhr, davon ausgegangen werden, dass sich das fragliche Gerät im Restaurant „F.________“ befand.
Hinsichtlich des Betriebszeitraumes C bringt der Beschuldigte vor, er habe seine Arbeit ab dem 8. Mai 2018 wegen seines Unfalls auf K.________ übertragen und die Lokalität ab diesem Zeitpunkt nur noch sporadisch besucht (KG-act. 13 Rn. 3 f.). Laut Erklärungen in der Strafverfügung vom 7. Dezember 2020 treffe es jedoch nicht zu, dass der Beschuldigte ab dem Unfall völlig arbeitsunfähig gewesen sei. Anhand der von der Verteidigung eingereichten ärztlichen Zeugnisse sei ersichtlich, dass der Beschuldigte ab dem 15. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2018, vom 6. Juni 2018 bis zum 31. August 2018 und schliesslich vom 27. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Für den Zeitraum vom 30. Mai 2018 bis zum 6. Juni 2018 liege dagegen keine Krankschreibung vor, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum arbeitsfähig gewesen sei und auch die alleinige Verantwortung für das Lokal innegehabt habe (Vi-act. 3 E. 3.1.3.2). Die Vorinstanz führte aus, es sei letztlich irrelevant, für welchen Zeitraum der Beschuldigte genau arbeitsunfähig gewesen sei, zumal er jedenfalls ab dem tatrelevanten 8. April 2018 bis zum Unfall Anfangs Mai 2018 als Geschäftsführer im Lokal tätig und die ganze Zeit anwesend gewesen sei (angefochtenes Urteil E. II.1.2.5). Weil aber das fragliche Glücksspielgerät wie dargelegt einzig im Betriebszeitraum C vom 1. Juni 2018 bis zum 15. Juni 2018 zweifelsfrei im Restaurant „F.________“ war, muss entgegen der Ansicht der Vorinstanz geprüft werden, ob der Beschuldigte tatsächlich aufgrund eines Unfalls nicht im Lokal tätig und stattdessen K.________ für das Lokal zuständig war.
Der Beschuldigte sagte im Wesentlichen aus, er habe Anfang Mai 2018 einen Unfall erlitten, bei dem er sich den Meniskus gerissen habe, weshalb er das Knie habe operieren lassen müssen (U-act. 04 075 ff. Fragen 6 und 16). Er sei seit dem 8. Mai 2018 arbeitsunfähig gewesen (U-act. 01 006 f. Fragen 8 und 13; U-act. 01 039 Frage 9; U-act. 04 075 f. Fragen 6 und 16). Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr für das Lokal verantwortlich gewesen, sondern L.________ alias K.________ (U-act. 01 007 Frage 13; U-act. 04 075 f. Fragen 6, 15, 19 und 22). Nach dem Unfall sei er nur noch selten dort gewesen (U-act. 04 075 ff. Frage 12; Vi-act. 13 Frage 15). Nicht wegen des Lokals sei er vor Ort gegangen, sondern wegen der vermieteten Zimmer (U-act. 04 077 Fragen 23 f.). Er sei dann jeweils nicht ins Lokal gegangen (U-act. 04 077 Frage 25). Seit dem 8. Mai 2018 sei er nicht oft im Lokal gewesen. Als er im Lokal gewesen sei, habe K.________ vielleicht das Gerät versteckt. Er sei auch nicht in diesen Raum gegangen, wo das Gerät habe sichergestellt werden können (U-act. 04 078 Frage 35). Er sei durchgehend krank gewesen (Vi-act. 13 Frage 21).
Sodann reichte der Beschuldigte einen Unfallschein ein (U-act. 04 081). Gemäss diesem Unfallschein erfolgte am 15. Mai 2018 ein Arztbesuch, bei dem ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Mai 2018 attestiert wurde. Ein weiterer Besuch erfolgte am 29. Mai 2018, bei dem mit Gültigkeit ab diesem Datum weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt wurde (U-act. 04 081). Ferner reichte der Beschuldigte ein ärztliches Zeugnis vom 8. Juni 2018 ein, das ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juni 2018 bis zum 17. Juli 2018 attestierte (U-act. 04 083). Gemäss dem ebenfalls eingereichten Austrittsbericht vom 8. Juni 2018 war der Beschuldigte vom 6. Juni 2018 bis zum 8. Juni 2018 im Luzerner Kantonsspital in Sursee stationiert, wo er am Knie operiert wurde (U-act. 04 082). Auch wenn aus dem Unfallschein nicht hervorgeht, bis wann die ab dem 29. Mai 2018 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dauerte, ist angesichts der Knieoperation vom 6. Juni 2018 zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er in dieser Zeit durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war. Jedenfalls lassen sich den Akten keine gegenteiligen Hinweise entnehmen. Hinzu kommt, dass die Zeugen I.________, H.________ und J.________ angaben, dass „L.________“ (alias K.________) für das Lokal verantwortlich gewesen sei, als der Beschuldigte seinen Unfall gehabt habe (U-act. 04 098 ff. Fragen 18, 21, 22 und 23; U-act. 04 104 ff. Fragen 12, 13, 16, 18, 20, 21, 22 und 23; U-act. 04 110 ff. Fragen 20, 21, 22, 23 und 24). Zudem konnten die beiden Geräteschlüssel bei K.________ am Schlüsselbund sichergestellt werden (U-act. 01 013 Nr. G1). Angesichts dessen erscheint es möglich, dass der Beschuldigte das Lokal nach seinem Unfall nicht mehr oder zumindest nur sporadisch aufsuchte und dass K.________ für das Lokal verantwortlich war. Daran ändert nichts, dass gemäss der von der M.________ AG erstellten Mitarbeiterliste der N.________ GmbH die Beschäftigungszeit von „L.________“ lediglich vom 1. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 dauerte (U-act. 02 019), weil aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen I.________, H.________ und J.________ sowie des Umstands, dass K.________ bei der Hausdurchsuchung zugegen war und die Schlüssel zum Geldspielautomaten an seinem Schlüsselbund gefunden wurden, keine Zweifel daran bestehen, dass K.________ auch im Juni 2018 noch im Lokal tätig war. Zudem stellte sich bei der Hausdurchsuchung heraus, dass es sich bei „L.________“ eigentlich um K.________ handelt. Es erscheint daher naheliegend, dass die N.________ GmbH ihn für den Monat Juni 2018 nicht mehr als Mitarbeiter aufführte. Weil nur für den Betriebszeitraum C vom 1. Juni 2018 bis zum 15. Juni 2018 angenommen werden kann, dass der fragliche Geldspielautomat im Lokal war (vgl. E. 2.f), der Beschuldigte in diesem Zeitraum aber nicht oder zumindest nur selten ganz kurz im Lokal war und weil die Zeugen I.________ und H.________ zudem aussagten, sie hätten das Gerät erst gesehen, als K.________ da gewesen sei bzw. es sei erst dann gebracht worden (U-act. 04 101 f. Fragen 28 und 31; U-act. 04 107 f. Fragen 27, 29 und 32), ist nicht auszuschliessen, dass Letzterer das Gerät ins Restaurant „F.________“ brachte und der Beschuldigte davon keine Kenntnis hatte. Dem Beschuldigten wird jedoch die vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen (Vi-act. 3 E. 3.2), was Wissen und Willen bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente voraussetzt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 3 und 5). Ist aber zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er keine Kenntnis von der Existenz des betreffenden Geräts in seinem Lokal hatte, kann ihm vorsätzliches Organisieren oder gewerbsmässiges Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken nicht vorgeworfen werden. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 2.d) freizusprechen.
3. a) Die Vorinstanz wies den Antrag der Anklagebehörde 1, der Beschuldigte sei zu einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 20‘319.60 zu verurteilen, ab mit der Begründung, es lasse sich nicht ohne relevante Zweifel erstellen, wer das Geld wann aus dem Automaten entnommen habe. Nachdem K.________ am 15. Juni 2018 die Schlüssel auf sich getragen habe und im Übrigen ausgeführt habe, er habe Schulden, sei mangels anderer Beweise zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass K.________ den Erlös aus dem Automaten an sich genommen habe (angefochtenes Urteil E. IV.1.5).
Die Anklagebehörde 1 bringt mit Anschlussberufung vom 24. November 2021 vor, es sei zutreffend, dass kein eindeutiger Beweis vorliege, dass der Beschuldigte das Geld an sich genommen habe. Der Indizienbeweis sei jedoch dem direkten Beweis gleichgestellt, wenn die Indizien gemeinsam zu dem Schluss führen würden, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein müsse (KG-act. 16 Rn. 1.3). Der Beschuldigte habe auch nach Überzeugung des erstinstanzlichen Gerichts die Verantwortung über die Automaten und auch über das Restaurant gehabt. Es dränge sich daher förmlich auf, dass dieser auch die Einnahmen aus dem Automaten an sich genommen habe. Dass K.________ zum Zeitpunkt der Kontrolle die Schlüssel bei sich getragen habe, stehe dem nicht entgegen und sei auch nicht verwunderlich, weil er den Beschuldigten während dessen Abwesenheit und Arbeitsunfähigkeit vertreten habe (KG-act. 16 Rn. 1.4). Der Beschuldigte habe zudem mehrfach angegeben, dass K.________ nur Serviceangestellter gewesen sei und er der Chef. Es sei daher nicht plausibel und entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschuldigte, der für das Aufstellen und Anbieten des Automaten verantwortlich gewesen sei, den Bruttospielertrag als verantwortliche Person und Chef des Restaurants nicht erhalten haben soll (KG-act. 16 Rn. 1.5).
Die in Art. 70 f. StGB geregelte Vermögenseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Vermögen, das aus strafrechtlichen Gründen nicht bei seinem Inhaber belassen werden soll. Einerseits sollen deliktisch erlangte Vorteile (sog. Ausgleichseinziehung) und anderseits alle Vermögenswerte in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation abgeschöpft werden (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 2). Das Gericht erkennt gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung nach Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 65). Vorliegend ist der Beschuldigte freizusprechen. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass er in irgendeiner Weise einen unrechtmässigen Vorteil aus dem Betrieb des Geldspielautomaten erlangte, was die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.1.5). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sowohl die Einziehung als auch die subsidiär dazu ausgestaltete Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB setzen indes einen solchen unrechtmässigen Vorteil voraus (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 31 ff.). Folglich bleibt kein Raum für die beantragte Ersatzforderung der Anklagebehörde 1 und die Anschlussberufung ist abzuweisen.
4. a) Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 und 428 StPO).
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).
Der Verteidiger reichte für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostennote in Höhe von Fr. 8‘084.05 ein (Vi-act. 16). Dieser Aufwand liegt innerhalb des Gebührenrahmens und erscheint mit Blick darauf, dass im Zusammenhang mit der technischen Untersuchung des Geräts sowie den verschiedenen Einvernahmen und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein nicht unerheblicher Aufwand entstand, angemessen, weshalb dem Beschuldigten die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchungsverfahren) in der beantragten Höhe zuzusprechen ist.
Für das Berufungsverfahren reichte die Verteidigung keine Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand für das Berufungsverfahren bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der schriftlichen Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2021 (KG-act. 13) sowie der Anschlussberufungsantwort vom 14. Dezember 2021 (KG-act. 18). Das schriftliche Verfahren beschränkte sich auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das (frühere) Spielbankengesetz und wies keine besonderen Schwierigkeiten mehr auf. Sodann handelt es sich bei diesem Strafvorwurf um eine Übertretung, mithin ist das Verfahren von geringer Wichtigkeit. Angesichts dessen erscheint es angemessen, die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens auf Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen;-
erkannt:
In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtenen Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das (frühere) Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG freigesprochen.
Dem Beschuldigten wird keine Ersatzforderung auferlegt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:
den Kosten des Verwaltungsverfahrens von Fr. 5‘586.70;
den Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
gehen zulasten des Bezirks.
Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘084.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 (inkl. der Anklagekosten von Fr. 360.00) gehen zulasten des Kantons.
Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister; betr. Freispruch).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
26. Juli 2022 kau
BEK 2021 117
Art. 56 SBGart. 56 LMJart. 56 LCG
Art. 97 VStrRart. 97 DPAart. 97 DPA
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 56 SBGart. 56 LMJart. 56 LCG
Art. 3 SBGart. 3 LMJart. 3 LCG
Art. 64 VSBGart. 64 OLMJart. 64 VSBG
Art. 3 SBGart. 3 LMJart. 3 LCG
Art. 3 SBGart. 3 LMJart. 3 LCG
Art. 56 SBGart. 56 LMJart. 56 LCG
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BGE 137 I 1ATF 137 I 1DTF 137 I 1
BGE 135 II 356ATF 135 II 356DTF 135 II 356
BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_804/2017
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_804/2017
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
6B_184/2007
§ 6 GebTRA
Art. 56 SBGart. 56 LMJart. 56 LCG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF