BEK 2021 118
Kammer
25. August 2021Deutsch12 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am 14. Mai 2021 festgenommenen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Misswirtschaft. Er soll als einziger Verwaltungsrat von zwei Unternehmen im Jahr 2020 mittels Angaben von zu hohem Jahresumsatz und gefälschten Unterlagen Covid-19-Kredite von je Fr. 500‘000.00 erhältlich gemacht und diese zumindest teilweise sachfremd und entgegen der Kreditvereinbarung verwendet haben. Zudem soll er auf diese Weise noch mehrmals versucht haben, weitere Covid-19-Kredite zu erlangen, und bei einem Unternehmen den Konkurs verschleppt haben. Der Beschuldigte wurde bei der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich aufgrund der Ausschreibung zur Verhaftung (U-act. 4.9.002 und 4.9.009) am 14. Mai 2021 festgenommen (U-act. 4.9.004) und den Strafvollzugsbehörden des Kantons Schwyz übergeben (U-act. 4.9.005 und 4.9.010).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 25. August 2021
BEK 2021 118
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft (Haftverlängerung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 11. August 2021, ZME 2021 72);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am 14. Mai 2021 festgenommenen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Misswirtschaft. Er soll als einziger Verwaltungsrat von zwei Unternehmen im Jahr 2020 mittels Angaben von zu hohem Jahresumsatz und gefälschten Unterlagen Covid-19-Kredite von je Fr. 500‘000.00 erhältlich gemacht und diese zumindest teilweise sachfremd und entgegen der Kreditvereinbarung verwendet haben. Zudem soll er auf diese Weise noch mehrmals versucht haben, weitere Covid-19-Kredite zu erlangen, und bei einem Unternehmen den Konkurs verschleppt haben. Der Beschuldigte wurde bei der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich aufgrund der Ausschreibung zur Verhaftung (U-act. 4.9.002 und 4.9.009) am 14. Mai 2021 festgenommen (U-act. 4.9.004) und den Strafvollzugsbehörden des Kantons Schwyz übergeben (U-act. 4.9.005 und 4.9.010).
a) Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. Mai 2021 Untersuchungshaft bis vorläufig am 13. August 2021 an (ZME 2021 44). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten wies die Beschwerdekammer die Sache zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur nochmaligen Durchführung des Haftverfahrens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BEK 2021 76 vom 25. Juni 2021). Der Einzelrichter versetzte hierauf den Beschuldigten am 2. Juli 2021 wiederum bis am 13. August 2021 in Untersuchungshaft (ZME 2021 61).
b) Nach dem Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 28. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft am 2. August 2021 dem Zwangsmassnahmengericht die Anträge, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft bis am 1. November 2021 zu verlängern (Vi-act. 1). Am 11. August 2021 verneinte der Einzelrichter das Vorliegen von Fluchtgefahr, wies das Haftverlängerungsgesuch ab und setzte den Beschuldigten unverzüglich auf freien Fuss. Innert drei Stunden reichte die Staatsanwaltschaft die im Nachgang zur Eröffnung des Haftentlassungsentscheids angekündigte Beschwerde (Vi-act. 7 S. 9) fristgerecht dem Zwangsmassnahmengericht ein, welches die Beschwerde samt Akten umgehend der Beschwerdeinstanz zukommen liess (Vi-act. 11 = KG-act. 1). Gleichentags wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und superprovisorisch Haftverlängerung bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz angeordnet (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und Untersuchungshaft bis zum 1. November 2021, eventualiter Ersatzmassnahmen anzuordnen (KG-act. 2). Der Beschuldigte verlangt in der Antwort, in Abweisung der Beschwerde sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen (KG-act. 4). Unter Verzicht auf eine Stellungnahme beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft ergänzte am 18. August 2021 ihre Beschwerde und brachte Gegenbemerkungen zur Beschwerdeantwort an (KG-act. 8 bzw. 9). Der Beschuldigte nahm am 19. August 2021 nochmals Stellung (KG-act. 11), welche Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde
(KG-act. 13).
Erwägungen
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass er (a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht (spezieller Haftgrund der Fluchtgefahr). Nach Art. 222 StPO kann nur die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Trotz des klaren Wortlauts dieser Bestimmung erachtet indes das Bundesgericht die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde berechtigt (dazu sowie zum Verfahren Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 829 ff. m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Mai 2021 und damit bereits seit drei Monaten wegen des Verdachts auf Vermögensdelikte in Untersuchungshaft. Er bestreitet in der Beschwerdeantwort das Vorliegen eines noch hinreichend dringenden Tatverdachts, worauf jedoch nicht weiter einzugehen ist, da der angefochtene, den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr abweisende Entscheid zu bestätigen ist. Auf den allgemeinen Haftgrund ist umso weniger näher einzugehen, als die Staatsanwaltschaft vor der Beschwerdeinstanz darauf verzichtet, aus den Verdachtsumständen eine konkret zu erwartende Freiheitsstrafe zu quantifizieren. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern eine bedingte Freiheitsstrafe von Vornherein ausgeschlossen wäre.
4.
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern auch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.; vgl. auch BEK 2018 21 vom 5. Februar 2018 E. 5.c m.H. und dazu BGer 1B_103/2018 vom 20. März 2018).
a) Laut Aktennotiz zur mündlichen Begründung des Vorderrichters
(Vi-act. 9) liegt Fluchtgefahr knapp nicht mehr vor. Dagegen spreche, dass die Kernfamilie des Beschuldigten in der Schweiz lebe. Eine Flucht nach dreissigjährigem Aufenthalt in der Schweiz wäre für den Beschuldigten mit einigen Nachteilen und Einschränkungen verbunden. Zudem sei der Beschuldigte für eine Gerichtsverhandlung in die Schweiz eingereist, obwohl er um die Probleme im Zusammenhang mit den gewährten Covid-19-Krediten wusste. Schliesslich könne das Verfahren in seiner Abwesenheit geführt und ein allfälliges Urteil im Kosovo vollzogen werden. Letztlich sei nicht abzuschätzen, bis wann Anklage erhoben und mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu rechnen wäre. Bis zu einer Beurteilung könnten über die verschiedenen Instanzen mehrere Jahre vergehen. Deshalb rechtfertige sich eine Inhaftierung nicht mehr.
b) In der Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Vorderrichter habe zudem ausgeführt, er gehe davon aus, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner nebulösen finanziellen Verhältnisse im Kosovo dort ein Leben leisten könne, was für Fluchtgefahr spreche. Sie räumt dagegen ein, der Umstand, dass die Kernfamilie in der Schweiz wohne, spreche gegen Fluchtgefahr, weist indes daraufhin, dass immerhin ein Sohn im Kosovo lebe. Die Staatsanwaltschaft hegt zusammenfassend ernste Zweifel, ob der im letzten Jahr vorwiegend sich im Kosovo oder sonst wo im Ausland aufhaltende Beschuldigte weiterhin in die Schweiz eingereist wäre, wenn er um die konkret gegen ihn laufenden Ermittlungen und das ihn erwartende Strafmass – eine möglicherweise mehrjährige Freiheitsstrafe – gewusst hätte. Ob sein Verteidiger ihn vorab über die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens und über die mögliche Verhaftung aufgeklärt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Seine in letzter Zeit freiwillig langen Aufenthalte im Kosovo würden den einzig gegen Fluchtgefahr sprechenden Umstand, dass seine Kernfamilie in der Schweiz lebe, relativieren und befürchten lassen, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend in den Kosovo zurückkehren sowie dort leben und seine Geschäfte führen würde, zumal er impulsiv und emotional reagiere, das Gefängnis für ihn ein grosses Übel darstelle und er ihr einen „Deal“ mit seiner Bereitschaft, unter Umständen die Schweiz zu verlassen vorgeschlagen habe.
c) Nach der schriftlich begründeten Verfügung des Vorderrichters würden sinngemäss die sich nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Kosovo nachteilig entwickelten geschäftlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht ohne Weiteres für Fluchtgefahr sprechen, zumal der Beschuldigte 30 Jahre in der Schweiz lebe und über die Niederlassungsbewilligung C verfüge. Die Fortführung des Strafverfahrens bedinge keine Anwesenheit des Beschuldigten und seine Abwesenheit würde die Verwertung weiterer Untersuchungshandlungen nicht mehr tangieren, da eine Flucht selbstverschuldet wäre. Seine erhöhte Haftempfindlichkeit würde im Übrigen daraufhin deuten, dass er den Strafvollzug in der Schweiz demjenigen in Kosovo allenfalls vorziehen würde.
d) In vorliegendem Fall stellt der Vorderrichter zutreffend fest, dass Gründe für und gegen die Fluchtgefahr sprechen. Die Beschwerdekammer teilt im Wesentlichen seine Auffassung, dass die aktuellen familiären und sozialen Bindungen, die geschäftliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland letztlich eher für einen Verbleib in der Schweiz als für eine Flucht in den Kosovo sprechen, zumal er hierzulande schon lange wohnt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, so dass an die Annahme von Fluchtgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen sind (dazu vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 277; vgl. auch Frei/Zuberbühler Elsässer, SK, 3. A. 2020, Art. 221 StPO N 17; BGer 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.5). Es ist auch nicht unrichtig, die Haftempfindlichkeit des Beschuldigten hier dahingehend zu berücksichtigen, dass er kaum einen Vollzug einer Freiheitsstrafe im Kosovo riskiert, deren zu erwartende Höhe die Staatsanwaltschaft für den vorliegenden Fall konkret weder begründet noch näher quantifiziert. Unklar bleibt, mit welcher Ernsthaftigkeit und unter welchen Umständen (etwa im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren) er der Staatsanwaltschaft das Verlassen der Schweiz vorgeschlagen haben soll (U-act. 2.9.031; 10.9.005 RN 292 ff.; vgl. auch 10.9.006 Nr. 66 ff.), abgesehen davon, dass er damit nicht den Willen bekundete, bei einer Haftentlassung von sich aus die Schweiz zu verlassen.
Bei dieser Ausgangslage erscheint es konkret massgeblich zu sein, wie die Motive seiner zur Verhaftung führenden Rückkehr in die Schweiz zu würdigen sind. Dazu gab der Beschuldigte beim Vorderrichter zu Protokoll, dass er aufgrund von Telefonaten bei den Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich und Schwyz wusste, dass gegen ihn ermittelt würde, weil er mutmasslich Zahlungen im Rahmen von Covid-19-Krediten ins Ausland fliessen liess. Der amtliche Verteidiger, der im Unterschied zum Beschuldigten wissentlich keine unwahren Tatsachenbehauptungen vorbringen darf, bestätigte, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, gegen ihn werde wohl gröber ermittelt und er müsse bei seiner Rückkehr in die Schweiz mit einer Verhaftung rechnen
(vgl. Vi-act. 7 S. 3 Nr. 7 und S. 6 sowie Vi-act. 5 N 15 ff., insbes. N 18). Dass der Beschuldigte trotz dieser Informationen seines Verteidigers in die Schweiz zurückkehrte, spricht gegen Fluchtgefahr bzw. seinen Willen, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anlass, zu Lasten des beschuldigten Inhaftierten in das Ermessen des Vorderrichters einzugreifen und Fluchtgefahr zu bejahen, umso weniger als die Staatsanwaltschaft während der bisherigen Untersuchungshaft ausreichend Zeit gehabt haben dürfte, den Beschuldigten mit den Vorwürfen, deren er dringend verdächtigt wurde, zu konfrontieren und ihn noch am 18. August 2021 wiederholt, teilweise auch detailliert zu in Auswertung befindliche, anlässlich der Hausdurchsuchung im Mai sichergestellte Daten befragte. Soweit geltend gemacht wird, die detaillierte Auswertung zur finanziellen Lage einer Gesellschaft des Beschuldigten sei noch nicht soweit fortgeschritten, um den Beschuldigten mit neuen Erkenntnissen konfrontieren zu können, wird im Übrigen kein Zeitraum genannt, in welchem die entsprechenden Untersuchungen beendet werden könnten. Dieser Umstand kann daher für Fluchtgefahr nicht (mehr) erheblich sein, zumal der Beschuldigte durch seine Rückkehr in die Schweiz den Tatbeweis quasi erbrachte, sich dem Strafverfahren nicht entziehen zu wollen.
5.
Die Staatsanwaltschaft beantragt erstmals im Beschwerdeverfahren eventualiter die Anordnung einer Meldepflicht jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag sowie den Schweizer Ausländerausweis, den kosovarischen Führerausweis und kosovarischen Pass zu sperren. Indes stellte der Vorderrichter zutreffend fest, dass die Staatsanwaltschaft Ersatzmassnahmen noch im Haftverlängerungsantrag als zwecklos bezeichnete (vgl. dazu Vi-act. 1 S. 6), so dass sich ihre diesbezüglichen Anträge heute als widersprüchlich erweisen (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Des Weiteren legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern die Ersatzmassnahmen nunmehr einen begründeten Zweck hätten. Keinen hinreichenden Grund stellt es dar, eine Flucht zu erschweren, nachdem keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Annahme von Fluchtgefahr festzustellen waren (vgl. auch grundsätzlich kritisch Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 252 ff. m.H.). Die Sicherstellung einer allfälligen internationalen Ausschreibung innert kürzester Frist kann ebenfalls kein Grund für Ersatzmassnahmen darstellen, da diese nicht der Verkürzung der Dauer zwischen einer Flucht und einer Ausschreibung dienen und dafür daher auch nicht gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a und Art. 237 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die unverzügliche Freilassung des Beschuldigten anzuordnen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A sowie vorab per Fax bzw. elektronisch an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R, vorab per Fax), das Kantonsgefängnis im SSB (1/R, vorab per Fax) und die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ü) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
26. August 2021 kau
BEK 2021 118
BEK 2021 76
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BEK 2018 21
1B_103/2018
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_103/2018
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF