BEK 2021 119
Präsidial
7. September 2021Deutsch3 min
7. September 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 7. September 2021
BEK 2021 119
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vortrittssignals)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. März 2021, SEO 2020 23);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 30. März 2021 den Beschuldigten schuldig sprach der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vortrittssignals „kein Vortritt“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs.1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV und Art. 75 Abs. 3 und 4 SSV, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 200.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 1‘814.30) auferlegte;
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 10. August 2021 an die Parteien versandt und der Verteidigerin des Beschuldigten am 11. August 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 31. August 2021 endete (Art. 90 StPO);
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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Sachverhalt
7. September 2021 kau
BEK 2021 119
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC
Art. 36 SSVart. 36 OSRart. 36 OSStr
Art. 75 SSVart. 75 OSRart. 75 OSStr
Erwägungen
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF