BEK 2021 123
Präsidial
30. September 2021Deutsch3 min
30. September 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. September 2021
BEK 2021 123
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 5. August 2021, ST 2021 3);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 5. August 2021 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Verfahrensführung SU A3 2020 405 durchgeführt werde;
- der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (vgl. KG-act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2021 (KG-act. 2) aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 bis spätestens 6. September 2021 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. August 2021 zugestellt wurde;
- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);
- somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;
- gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
30. September 2021 kau
BEK 2021 123
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
6B_1125/2019
Erwägungen
6B_36/2018
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF