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Entscheid

BEK 2021 123

Präsidial

30. September 2021Deutsch3 min

30. September 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. September 2021

BEK 2021 123

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 5. August 2021, ST 2021 3);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 5. August 2021 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Verfahrensführung SU A3 2020 405 durchgeführt werde;

- der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (vgl. KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2021 (KG-act. 2) aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 bis spätestens 6. September 2021 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. August 2021 zugestellt wurde;

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

30. September 2021 kau

BEK 2021 123

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

6B_1125/2019

Erwägungen

6B_36/2018

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF