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Entscheid

BEK 2021 124

Präsidial

19. November 2021Deutsch4 min

1. Mit separaten Verfügungen vom 10. August 2021 entschied die Staatsanwaltschaft je keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Jahre 2016 respektive eine Strafanzeige vom 16. Juli 2021 durchzuführen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde (Postaufgabe 18. August 2021). Sie beantragt, beide Verfügungen für ungültig „zu halten“ und die Strafanzeigen zu erledigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (je KG-act. 4). Der Beschuldigte fordert ebenfalls, die Beschwerde betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten abzuweisen (BEK 2021 124 KG-act. 6). Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Beschwerde und ihren Anträgen in ausführlichen Gegenbemerkungen und Ergänzungen fest

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. November 2021

BEK 2021 124 und 125

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Strafanzeige)

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2021, SU 2020 1036);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit separaten Verfügungen vom 10. August 2021 entschied die Staatsanwaltschaft je keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Jahre 2016 respektive eine Strafanzeige vom 16. Juli 2021 durchzuführen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde (Postaufgabe 18. August 2021). Sie beantragt, beide Verfügungen für ungültig „zu halten“ und die Strafanzeigen zu erledigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (je KG-act. 4). Der Beschuldigte fordert ebenfalls, die Beschwerde betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten abzuweisen (BEK 2021 124 KG-act. 6). Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Beschwerde und ihren Anträgen in ausführlichen Gegenbemerkungen und Ergänzungen fest

(ebd. KG-act. 8 und 10) und liess sich mit Eingabe vom 8. November 2021 nochmals vernehmen (KG-act. 14 und 16).

Erwägungen

2.

Die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen (Art. 30 StPO). Vorliegend ergingen die separaten Nichtanhandnahmeverfügungen aus formellen Gründen wegen Ablaufs der Antragsfrist (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) und ungenügender Strafanzeige in demselben gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahren (SU 2020 1036). Die beiden mit einer Beschwerde angefochtenen Verfügungen können zusammen beurteilen werden, weil die Beschwerdeführerin weder Gründe darlegt, die andere Entscheide nahelegen noch sich mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt.

a) Die Staatsanwaltschaft nahm betreffend die Vorwürfe der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, insbesondere angebliche Vorfälle im Jahr 2016, zufolge Ablaufs der Strafantragsfrist keine Strafuntersuchung an die Hand. Weder der Beschwerde noch den Gegenbemerkungen noch der in der Beschwerde erwähnten E-Mail vom 5. August 2021 (U-act. 8.4.003) lassen sich konkrete Einwände gegen diese Feststellung der Staatsanwaltschaft entnehmen. Mit den Gründen der angefochtenen Nichteintretensverfügung setzt sich die Beschwerdeführerin somit freiwillig konkret nicht auseinander, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

b) Betreffend die Strafanzeige vom 16. Juli 2021 „wegen kindsmisshandelte Gefahrdung Gesundheit, manipulationen, Kind im hotel verstecken“

(U-act. 8.3.001) forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Mitteilung auf, welche konkreten Handlungen der Anzeige zugrunde liegen würden (U-act. 8.3.002). Mangels weiterer Angaben der Beschwerdeführerin entschied die Staatsanwaltschaft daher, in dieser Sache ebenfalls keine Strafuntersuchung durchzuführen. Auch mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und macht keine näheren Angaben zu konkreten Handlungen, die strafbar sein sollen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Erklärung nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln ist, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Daher wäre die Staatsanwaltschaft nicht einmal zu einer förmlichen Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen (vgl. Riedo/Boner, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 301 N 11 f. m.H.; vgl. auch BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b; vgl. auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 1763 m.H.) und ist umso weniger auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sind dem Beschuldigten keine zu entschädigenden Verteidigungskosten entstanden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

19. November 2021 rfl

BEK 2021 124

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Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 301n mit Anhangart. 301n avec annexeart. 301n 1

Art. 301n mit Briefwechselart. 301n avec échange de lettresart. 301n 1

BEK 2018 35

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF