BEK 2021 126
Kammer
9. Dezember 2021Deutsch6 min
1. Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller A.________ vor, er habe am 3. Dezember 2020, um 20:32 Uhr, den Personenwagen mit Kennzeichen SZ xx an der Schwyzerstrasse 16 in Bennau, Fahrtrichtung Schindellegi, gelenkt. Infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit habe er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h nach Sicherheitsabzug um 3 km/h überschritten (vgl. Vi-act. A1). Der Gesuchsteller erhob am 24. Mai 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage zusammen mit den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht (vgl. Vi-act. A2, U-act. 10).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. Dezember 2021
BEK 2021 126
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
Gesuchsgegner,
2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 16. August 2021, SEO 2021 003);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller A.________ vor, er habe am 3. Dezember 2020, um 20:32 Uhr, den Personenwagen mit Kennzeichen SZ xx an der Schwyzerstrasse 16 in Bennau, Fahrtrichtung Schindellegi, gelenkt. Infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit habe er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h nach Sicherheitsabzug um 3 km/h überschritten (vgl. Vi-act. A1). Der Gesuchsteller erhob am 24. Mai 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage zusammen mit den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht (vgl. Vi-act. A2, U-act. 10).
Mit Schreiben vom 14. August 2021 bat der Gesuchsteller den Gesuchsgegner B.________, Einzelrichter im entsprechenden Strafprozess Nr. SEO 2021 003, das Wartungsprotokoll der Messgeräte einzufordern (Vi-act. D6). Der Gesuchsgegner verfügte am 17. August 2021 die Abweisung dieses Beweisantrags (Vi-act. D7). Am 18. August 2021 (Posteingang) beantragte der Gesuchsteller den Ausstand des Gesuchsgegners. Letzterer überwies das Gesuch samt Verfahrensakten am 18. August 2021 gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht und nahm als Betroffener im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO Stellung dazu. Der Gesuchsgegner erklärt, er sei völlig unbefangen und beantragt die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs (KG-act. 1).
2. a) Der Gesuchsteller begründet sein handschriftlich auf der Vorladung zur Hauptverhandlung angebrachtes Ausstandsgesuch vom 16. August 2021 sinngemäss damit, dass ihn der Einzelrichter vorverurteilt und signalisiert habe, dass die Messgeräte nicht gewartet werden müssten und das von ihm zuvor als Beweismittel beantragte Wartungsprotokoll nicht erforderlich sei (vgl. KG-act. 2).
b) Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache durch ein gesetzlich geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die grundrechtliche Garantie wird für den Strafprozess in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen).
c) Zwar ist zutreffend, dass der Gesuchsgegner als amtender Einzelrichter den Beweisantrag des Gesuchstellers als beschuldigte Person gemäss Eingabe vom 14. August 2021 mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2021 abwies (Vi-act. D7). Aus der blossen Ablehnung dieses Beweisantrags ergibt sich indessen noch keine Befangenheit des Gesuchsgegners. Dass die Ablehnung des Beweisantrags unrechtmässig sei, behauptet und begründet der Gesuchsteller nicht. Die Frage, ob die einstweilige Ablehnung des Beweisantrags rechtmässig war, muss im vorliegenden Ausstandsverfahren auch offenbleiben, liefe eine entsprechend vertiefte Prüfung doch auf eine unzulässige, vorweggenommene materielle Überprüfung des angeklagten Sachverhalts hinaus. Von einer Vorverurteilung oder schweren Amtspflichtverletzung des Gesuchsgegners kann jedenfalls keine Rede sein. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller einem Recht verlustig gegangen sein soll. Vielmehr wird er in der Hauptverhandlung die Gelegenheit haben, seinen Beweisantrag erneut zu stellen und dannzumal substantiiert zu begründen (vgl. Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Gesuchsgegner wies den Gesuchsteller mit der Verfügung vom 17. August 2021 denn auch darauf hin, dass Letzterem offenstehe, im Rahmen der Verhandlung den Beweisantrag erneut zu stellen. Ferner forderte der Gesuchsgegner die Kantonspolizei Schwyz auf, möglichst umgehend das Eichzertifikat für das verwendete Radarmessmittel zuzustellen (vgl. Vi-act. D3 und D4). Dieses Vorgehen spricht gegen eine angebliche Voreingenommenheit des Gesuchsgegners. Damit liegt kein Ausstandsgrund vor und ist das Gesuch abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO);-
beschlossen:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
Erwägungen
13.
Dezember 2021 kau
BEK 2021 126
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
BGE 138 I 425ATF 138 I 425DTF 138 I 425
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
BGE 114 Ia 153ATF 114 Ia 153DTF 114 Ia 153
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF