BEK 2021 127
Kammer
11. Oktober 2021Deutsch8 min
1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der Schuldnerin (A.________, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 6. Mai 2021 für eine Forderung der Gläubigerin (C.________, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 5'346.50 und Fr. 161.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 23. Juni 2021 das Konkursbegehren (Vi-act.1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 5'803.90 (Vi-act. 4). Zur Verhandlung vom 10. August 2021 erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin und bezog die Kosten vom Vorschuss der Beschwerdegegnerin.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. Oktober 2021
BEK 2021 127
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2021, ZES 2021 307);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der Schuldnerin (A.________, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 6. Mai 2021 für eine Forderung der Gläubigerin (C.________, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 5'346.50 und Fr. 161.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 23. Juni 2021 das Konkursbegehren (Vi-act.1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 5'803.90 (Vi-act. 4). Zur Verhandlung vom 10. August 2021 erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin und bezog die Kosten vom Vorschuss der Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 20. August 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 10. August 2021 (ZES 21 307) sei aufzuheben.
2. Das Konkursbegehren sei abzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.
Die Verfahrensleitung gewährte mit Verfügung vom 23. August 2021 der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung und lud das Konkursamt March ein, mit einer Stellungnahme umgehend allfällige Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Sie forderte zudem die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. Zugleich erhielt diese Gelegenheit, innert derselben Frist die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu ergänzen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen sowie vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten (KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin reichte am 3. September 2021 eine Stellungnahme sowie weitere Belege ein (KG-act. 5). Am 16. September 2021 gab sie zudem ein Gesuch um Aufhebung der Vermögenssperren ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 11). Das Konkursamt March reichte am 27. September 2021 eine Eingabe (KG-act. 13 und 13/1) und am 28. September 2021 eine E-Mail (KG-act. 15 und 15/1) ein. Die Beschwerdeführerin gab am 27. September 2021 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 14 und 14/1).
4.
Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 1 SchKG bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und wenn sie zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerde, die (unbestrittene) Forderung von Fr. 6'009.90 am 12. August 2021 direkt der Beschwerdegegnerin überwiesen zu haben. Dieses Vorbringen ist belegt (KG-act. 1, 1/3 und 1/4), womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist. Überdies verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses (KG-act 1/3), weshalb zugleich die Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gegeben wäre. Zudem leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht.
b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit der Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Zahlungsfähigkeit ist nur glaubhaft zu machen, nicht aber zu beweisen; sie muss mithin wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).
Zur Begründung der Zahlungsfähigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor
(KG-act. 1, Rn. 2), sie sei im F.________ (Branche) tätig. Es handle sich um einen Familienbetrieb. Das Geschäft laufe sehr gut. Die Buchhaltung sei ebenfalls familienintern vergeben worden, was sich im Nachhinein jedoch als Fehlentscheid herausgestellt habe, weshalb unterdessen ein externes Buchhaltungsunternehmen beauftragt worden sei. Die Forderung der Beschwerdegegnerin sei zwar zur Kenntnis genommen worden, jedoch sei man stets der Ansicht gewesen, das Familienmitglied würde sich um die fristgerechte Begleichung kümmern. Als die Beschwerdeführerin bemerkt habe, dass die Forderungen nicht beglichen und die Abrechnungen bei den Behörden schlichtweg nicht gemacht worden seien, sei es bereits zu spät gewesen. Es seien Zahlungsbefehle bis hin zu Konkursandrohungen erfolgt, obwohl das Unternehmen stets gewinnbringende Aufträge erhalten habe und immer komplett ausgelastet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe neben dem Gesellschafter noch dessen Sohn und den Schwager als Arbeitnehmer angestellt. Die Höhe der Löhne werde anhand des Geschäftsgangs festgelegt. Die Lohnkosten könnten somit zu Gunsten anderer Forderungen theoretisch auf null reduziert werden. Neben der Miete und dem Fahrzeugleasing bestünden keine weiteren Fixkosten.
Dispositiv
Weiter erklärt sie (KG-act. 1 Rn. 4), der Beitreibungsregisterauszug per 12. August 2021 weise unbezahlte Forderungen in Höhe von rund CHF 67'000.00 auf. Darin enthalten sei die zwischenzeitlich bezahlte Forderung der Beschwerdeführerin. Somit reduziere sich die Restschuld auf rund CHF 61'000.00. Hiervon würden wiederum rund CHF 40'000.00 Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung betragen. Dabei handle es sich um geschätzte Mehrwertsteuerabgaben, weil die entsprechenden Deklarationen nicht fristgerecht eingereicht worden seien. Die Abrechnungen habe die Beschwerdeführerin nun nach der Konkurseröffnung an die Steuerverwaltung übermittelt. Die Steuer betrage gesamthaft rund CHF 32'000.00. Sie würden eine Steuerreduktion um mindestens CHF 8'000.00. erwarten. Die Restschuld sollte demnach noch rund CHF 53'000.00 betragen.
Überdies bringt sie vor (KG-act. 1 Rn. 5), die Beschwerdeführerin habe Debitorenforderungen in Höhe von mindestens CHF 125'000.00. Der Debitorenbestand sei weit grösser, jedoch könne die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht erstellen, da aufgrund der Konkurseröffnung untersagt worden sei, den Geschäftscomputer zu verwenden. Die hier eingereichten Debitoren seien als Kopien auf dem privaten Computer abgespeichert gewesen. Die Zahlungen würden allesamt in den nächsten 30-60 Tagen erwartet. Ein Kunde habe dies schriftlich bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber diesem Kunden eine Forderung von CHF 87'775.50. Die schriftliche Bestätigung diene als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Die Zahlung würde ausreichen, um alle Schulden der Gesellschaft zu begleichen. Sobald die Zahlung eingegangen sei, werde dies die Beschwerdeführerin auch tun, so dass der Betreibungsregisterauszug keine unbezahlten Forderungen aufweisen werde. Die Liquidität sei somit mit der bestätigten Zahlung gegeben. Auch die Auftragslage lasse keinen anderen Schluss zu. Die Beschwerdeführerin sei für die nächsten Monate – ja sogar bis zum 1 Quartal des nächsten Jahres – ausgelastet.
Diese auch belegten Vorbringen erscheinen in summarischer Betrachtung glaubhaft, was auch für die weiteren Vorbringen in KG-act. 5 gilt. Sie zeigen insgesamt, dass die Gesellschaft zahlungsfähig ist, trotz des doch längeren Betreibungsregisterauszugs (KG-act. 5/1; Betreibungsforderungen mit Konkursandrohungen wurden bezahlt). Auch die umgehende Zahlung der Forderung von Fr. 6'009.90 und der Zwischenabschluss (Gewinn: Fr. 86'386.09) indizieren, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungsunfähig ist. Insgesamt erscheint die Beschwerdeführerin daher zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG.
5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte. Vorliegend bezahlte die Beschwerdeführerin die Gesamtforderung direkt der Beschwerdegegnerin. Das Konkursamt hat mit der Schuldnerin über seine Kosten abzurechnen. Die Beschwerdegegnerin stellte keinen Antrag auf Entschädigung, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Entschädigungen werden keine gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Parteien (je 2/R), das Konkursamt March (1/R), der Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
13. Oktober 2021 rfl
BEK 2021 127
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_297/2012
5A_297/2012
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF