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Entscheid

BEK 2021 128

Kammer

6. Dezember 2021Deutsch9 min

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 30. Juni 2021 eine mit „Anzeige, Schadenersatzforderung“ betitelte Eingabe gegen die Verantwortlichen der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Höfe ein (U-act. 8.1.001) und teilte am 13. Juli 2021 sinngemäss mit, diese Eingabe sei als Strafanzeige mit adhäsionsweiser Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu verstehen (U-act. 3.1.002). Die Beschwerdeführerin warf den Beschwerdegegnern u.a. Widerhandlungen gegen das UWG sowie eine Vielzahl weiterer Straftatbestände wie Diebstahl, Drohung oder Hausfriedensbruch vor (U-act. 8.1.001). Nachdem die Strafanzeige der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war (U-act. 20.0.001), verfügte diese mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Au­gust 2021, dass gegen die Berufungsgegner keine Strafuntersuchung durchgeführt wird und die Verfahrenskosten zulasten des Staates gehen (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 20. August 2021 (Postaufgabe: 22. August 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Am 24. August 2021 reichte sie eine weitere Eingabe inkl. Beilagen ins Recht (KG-act. 5). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdegegner beantragten in der Folge die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichteten auf Gegenbemerkungen mit Verweis auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6 und 8). Sodann legte die Beschwerdeführerin am 6. November 2021 (Postaufgabe: 8. November 2021) eine weitere Stellungnahme vor und dehnte ihre Vorwürfe auf einen weiteren Personenkreis aus (KG-act. 12).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Dezember 2021

BEK 2021 128

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Verantwortliche der B.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (UWG und Hausfriedensbruch)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021, SU 2021 5972);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 30. Juni 2021 eine mit „Anzeige, Schadenersatzforderung“ betitelte Eingabe gegen die Verantwortlichen der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Höfe ein (U-act. 8.1.001) und teilte am 13. Juli 2021 sinngemäss mit, diese Eingabe sei als Strafanzeige mit adhäsionsweiser Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu verstehen (U-act. 3.1.002). Die Beschwerdeführerin warf den Beschwerdegegnern u.a. Widerhandlungen gegen das UWG sowie eine Vielzahl weiterer Straftatbestände wie Diebstahl, Drohung oder Hausfriedensbruch vor (U-act. 8.1.001). Nachdem die Strafanzeige der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war (U-act. 20.0.001), verfügte diese mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Au­gust 2021, dass gegen die Berufungsgegner keine Strafuntersuchung durchgeführt wird und die Verfahrenskosten zulasten des Staates gehen (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 20. August 2021 (Postaufgabe: 22. August 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Am 24. August 2021 reichte sie eine weitere Eingabe inkl. Beilagen ins Recht (KG-act. 5). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdegegner beantragten in der Folge die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichteten auf Gegenbemerkungen mit Verweis auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6 und 8). Sodann legte die Beschwerdeführerin am 6. November 2021 (Postaufgabe: 8. November 2021) eine weitere Stellungnahme vor und dehnte ihre Vorwürfe auf einen weiteren Personenkreis aus (KG-act. 12).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet sie auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). An einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehlt es beispielsweise, wenn kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (Omlin, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 9 zu Art. 310 StPO) und die Strafantragsfrist nicht mehr läuft (Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 4 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird

(Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020, E. 2.1, m.H.a. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285, E. 2.3; zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018, E. 2.2.1). Ein hinreichender Tatverdacht, der eine Untersuchungseröffnung i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt, kann schon dann gegeben sein, wenn ein strafbares Verhalten glaubhaft gemacht wird. Der Verdacht muss allerdings objektiv begründbar sein. Eine subjektive Vermutung, die bei neutraler Betrachtung inkohärent erscheint, genügt nicht (Omlin, a.a.O., N 31 f. zu Art. 310 StPO). Ebenso wenig ausreichend sind blosse Gerüchte oder Vermutungen (Omlin, a.a.O., N 27 zu Art. 310 StPO).

a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, der Strafanzeige der Beschwerdeführerin lasse sich entnehmen, dass die von ihr geltend gemachten Verletzungen des UWG im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis bei der B.________ in den Jahren 2012 und 2013 stünden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG werde wegen Widerhandlungen gegen das UWG auf Antrag bestraft, wer vorsätzlichen unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begehe. Strafantrag könne stellen, wer gemäss Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt sei. Das Antragsrecht erlösche laut Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige vom 30. Juni 2021 ausgeführt, sie sei vom 1. Septem­ber 2012 bis zum 30. November 2013 bei der B.________ in Wollerau im Verkauf angestellt gewesen und sie habe dieses Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass sie während dieser Zeit von den zur Anzeige gebrachten Vorgängen, den behaupteten Widerhandlungen gegen das UWG, Kenntnis erhalten habe. Folglich sei die Antragsfrist von drei Monaten abgelaufen, weshalb diesbezüglich mangels Vorliegens eines rechtzeitigen Strafantrags die Nichtanhandnahme zu verfügen sei (angefochtene Verfügung, E. 7).

Die Beschwerdeführerin erklärt, die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach sich zweifelsfrei ergebe, dass sie während ihrer Anstellungszeit von den zur Anzeige gebrachten Vorgängen Kenntnis erhalten habe, sei falsch

(KG-act. 1, N 4). Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Erwägung unzutreffend sein soll, bringt die Beschwerdeführerin indes keine vor. Vielmehr führt sie selbst aus, dass die Ereignisse während der Anstellungszeit bei der B.________ geschehen seien und dass seit dem Jahr 2013 zu prüfen gewesen wäre, wie gegen sie vorgegangen werde (KG-act. 1, N 3 f.). Ebenso machte sie in ihrer Strafanzeige vom 30. Juni 2021 geltend, sie habe im Mai 2013 bemerkt, dass die Beschwerdegegner „ein kriminelles Vorgehen in Gang gesetzt“ hätten (U-act. 8.1.001, S. 1). Die Staatsanwaltschaft ging damit zutreffend davon aus, dass die dreimonatige Strafantragsfrist im Zeitpunkt der Erhebung der Strafanzeige abgelaufen war, und nahm das Verfahren wegen der fehlenden Prozessvoraussetzung in diesem Punkt zu Recht nicht an die Hand.

b) Der angefochtenen Verfügung lässt sich des Weiteren entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vorgebracht habe, bei ihr sei zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Mai/Juni 2013 an ihrer früheren Wohnadresse an der D.________strasse xx in 8057 Zürich eingebrochen worden, ohne dass etwas entwendet worden sei. Danach habe sie indirekte Drohungen erhalten. Im Juni 2013 sei sie mit dem Auto verfolgt worden. Dies habe die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich fälschlicherweise als Wahnstörung ausgelegt und als Wahn nach ICD-10 diagnostiziert. Für die Diagnosestellung seien Informationen aus ihrem privaten Umfeld sowie von ihren elektronischen Datenträgern miteinbezogen worden, indem ihr Computer „gehackt“ worden sei. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich den von der Beschwerdeführerin auf sieben A4-Seiten zur Anzeige gebrachten Schilderungen zusammenfassend zweifelsfrei entnehmen lasse, dass sie sich gegen die psychiatrische Begutachtung wehren wolle. Es sei jedoch nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, über die Rechtmässigkeit der Anordnung und Durchführung der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin zu befinden. Dafür stünden beispielsweise in Zivil- oder Verwaltungsverfahren andere geeignetere Rechtsmittel zur Verfügung. Aus den Schilderungen in der Eingabe vom 30. Juni 2021 mitsamt Beilagen könnten jedenfalls keine Vorgänge entnommen werden, die glaubhaft auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner schliessen lassen würden. Deshalb bestehe keinerlei Anfangsverdacht auf die zur Anzeige gebrachten Delikte und es sei auch diesbezüglich ohne Weiteres die Nichtanhandnahme zu verfügen (angefochtene Verfügung, E. 8).

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, und wiederholt weitschweifig ihre vorinstanzlichen Vorbringen, ohne sich jedoch konkret mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, wie dies die Beschwerde voraussetzt (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 9c zu Art. 396 StPO). Abgesehen davon lassen sich den (wiederholten) Ausführungen der Beschwerdeführerin ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die von ihr geschilderten Wahrnehmungen – wonach u.a. „an Haushalts­infrastruktur und Gegenständen geschraubt, Käbelchen angeschnitten, andauernd über Leitungen etwas geschoben“, „IT-Geräte gehackt, Daten, Mails und Informationen abgezweigt“ (KG-act. 1, N 2), ihr Haushalt durchstöbert oder ihr gedroht und gefolgt werde (U-act. 8.1.001, S. 4) – auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner oder Dritter zurückzuführen wäre. Vielmehr scheinen die subjektiven Vermutungen der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung inkohärent. Im Übrigen ist das Strafverfahren nicht dafür vorgesehen, das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. Juni 2013 nach einer fürsorgerischen Unterbringung (vgl. KG-act. 5/2) infrage zu stellen. Eine Anzeigepflicht i.S.v. § 110 JG bezüglich der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2021 (KG-act. 12) bezeichneten angeblichen weiteren Verdächtigen besteht mithin keine und die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mangels eines hinreichenden Tatverdachts folglich zu Recht nicht an die Hand.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die (ausnahmsweise wegen des geringeren Aufwands reduzierten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 800.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern ist mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Rest von Fr. 700.00 wird ihr nach Rechtskraft zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

9. Dezember 2021 kau

BEK 2021 128

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Erwägungen

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_810/2020

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_961/2017

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 4 UWGart. 4 LCDart. 4 LCSl

Art. 5 UWGart. 5 LCDart. 5 LCSl

Art. 6 UWGart. 6 LCDart. 6 LCSl

Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

§ 110 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF