BEK 2021 129
Kammer
11. Oktober 2021Deutsch6 min
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der Schuldnerin (A.________ AG, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 3. November 2020 für eine Forderung der Gläubigerin (C.________ AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 27'500.00 und Fr. 190.60 Betreibungskosten sowie Fr. 500.00 Rechtsöffnungskosten den Konkurs an (KB 3). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 10. Juni 2021 das Konkursbegehren über total Fr. 13'190.60 (Vi-act. I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 14. Juli 2021 vor (Vi-act. 3). Nach Nichtabholung der ersten Vorladung (Vi-act. 4) wurde die Verhandlung auf den 5. August 2021 verschoben (Vi-act. 5). Anlässlich der Konkursverhandlung vom 5. August 2021 wurde gestützt auf die vorgelegten Belege betreffend eine Bestellung und einen damit einhergehenden voraussichtlichen Zahlungseingang mit der Schuldnerin eine Frist bis Montag, 9. August 2021, 12:00 Uhr, zur Einreichung von Belegen über die Tilgung der Schuld und der Gerichtskosten vereinbart. Bis am Montag, 9. August 2021, ging weder auf postalischem Weg noch persönlich oder über eine der E-Mail-Adressen des Gerichts ein Zahlungsbeleg ein
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. Oktober 2021
BEK 2021 129
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch D.________ AG,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 9. August 2021, ZES 2021 307);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der Schuldnerin (A.________ AG, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 3. November 2020 für eine Forderung der Gläubigerin (C.________ AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 27'500.00 und Fr. 190.60 Betreibungskosten sowie Fr. 500.00 Rechtsöffnungskosten den Konkurs an (KB 3). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 10. Juni 2021 das Konkursbegehren über total Fr. 13'190.60 (Vi-act. I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 14. Juli 2021 vor (Vi-act. 3). Nach Nichtabholung der ersten Vorladung (Vi-act. 4) wurde die Verhandlung auf den 5. August 2021 verschoben (Vi-act. 5). Anlässlich der Konkursverhandlung vom 5. August 2021 wurde gestützt auf die vorgelegten Belege betreffend eine Bestellung und einen damit einhergehenden voraussichtlichen Zahlungseingang mit der Schuldnerin eine Frist bis Montag, 9. August 2021, 12:00 Uhr, zur Einreichung von Belegen über die Tilgung der Schuld und der Gerichtskosten vereinbart. Bis am Montag, 9. August 2021, ging weder auf postalischem Weg noch persönlich oder über eine der E-Mail-Adressen des Gerichts ein Zahlungsbeleg ein
(Vi-act. II). Entsprechend eröffnete die Einzelrichterin am 9. August 2021, 15:00 Uhr, den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und sie bezog den Betrag von dem durch die Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss.
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. August 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 9. August 2021 des Bezirksgerichts Höfe, in welcher der Konkurs über die A.________ AG eröffnet wurde, aufzuheben und der Konkurs einzustellen.
2. Es sei das Konkursamt anzuweisen, den Konkurs über die A.________ AG aufzuheben.
3. Es sei das Handelsregisteramt anzuweisen, die erforderlichen Mutationen im Handelsregister vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. und Auslagen) zulasten der Vorinstanz.
3. Laut Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Satz 1); die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten (Satz 2). Ein solches
(unechtes) Novum stellt auch der Umstand dar, dass die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde (Eugen Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich/Basel/Genf 2010, 294; OGE Schaffhausen vom 2. Juli 2013, 40/2013/15/A, Ziff. 2a). Wäre die Tilgung dem Konkursgericht bekannt gewesen, hätte diese Tatsache gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens führen müssen (OGESchaffhausen, a.a.O., Ziff. 2a). Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG ermöglicht also, im Beschwerdeverfahren das unechte Novum der vorgängigen Bezahlung unbeschränkt einzubringen; weil Art. 174 Abs. 2 SchKG echte Noven betrifft, entfällt die in der genannten Bestimmung vorgesehene Prüfung der Zahlungsfähigkeit. Vorausgesetzt ist aber, dass nachgewiesenermassen sowohl die Forderung als auch die Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung beglichen wurden (vgl. nur Fritschi, a.a.O., 294, sowie OGE Schaffhausen, a.a.O., Ziff. 2b).
4. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, die (unbestrittene) Forderung von Fr. 13'205.00 am 6. August 2021, also noch vor der Konkurseröffnung, direkt der Beschwerdegegnerin überwiesen zu haben. Dieses Vorbringen ist belegt (KG-act. 1/5), auch wenn die Zahlung auf dem Konto bei der Beschwerdegegnerin erst am Tag der Konkurseröffnung verbucht wurde (KG-act. 7/2), und auch wenn 60 Rappen fehlten (diese 60 Rappen und die Gerichtskosten der Vorinstanz wurden nachträglich überwiesen, KG-act. 7 und 7/1). Die Kosten des Konkursamtes wurden sichergestellt (KG-act. 9). Zudem leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht. Damit ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt sind. Im Übrigen würde auch die Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG) glaubhaft erscheinen (vgl. insbesondere KG-act. 11).
5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Das Konkursamt hat mit der Schuldnerin über seine Kosten und über die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 abzurechnen. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten der Vorinstanz und des Beschwerdeverfahrens sowie die Entschädigung seien der Vorinstanz aufzuerlegen, namentlich mit der Begründung, sie habe der Vorinstanz am 6. August 2021 per E-Mail einen Scan der Posteinzahlungsquittung zugestellt, wegen eines Fehlers auf dem E-Mail-Server des Bezirksgerichts Höfe sei diese E-Mail dem Bezirksgericht aber nicht zugestellt worden. Allerdings sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen, und sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO); bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Eine Übermittlung per einfacher E-Mail erfüllt diese Anforderungen von vornherein nicht, weshalb offenbleiben kann, wieso die E-Mail das Bezirksgericht nicht erreichte. Vielmehr war es unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin, die den Nachweis der Zahlung nicht rechtskonform bzw. rechtzeitig erbrachte und deshalb die angefallenen Kosten verursachte. Ihr sind dementsprechend sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens als auch der Vorinstanz aufzuerlegen und sie ist nicht zu entschädigen. Von einer Entschädigung der Beschwerdegegnerin ist mangels Antrags abzusehen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Entschädigungen werden keine gesprochen.
Erwägungen
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4.
Zufertigung an Advokat B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
12.
Oktober 2021 rfl
BEK 2021 129
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF