BEK 2021 131
Kammer
4. Oktober 2021Deutsch7 min
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 22. Februar 2021 Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen C.________ wegen „aller in Frage stehender Tatbestände im Verfahren xx“ vor dem Kantonsgericht
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Oktober 2021
BEK 2021 131
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Verfügung Beweiseingaben
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 14. Juli 2021, SU 2021 2126);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 22. Februar 2021 Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen C.________ wegen „aller in Frage stehender Tatbestände im Verfahren xx“ vor dem Kantonsgericht
(U-act. 8.1.001). Am 15. Juni 2021 deponierte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Kiste mit Unterlagen und reichte in der Folge weitere Eingaben per E-Mail ein (vgl. angefochtene Verfügung).
Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 14. Juli 2021 vier Eingaben und eine Aktennotiz zu den Akten. Sie verfügte weiter, der Beschwerdeführer habe die bei der Staatsanwaltschaft deponierten Akten innert zehn Tagen abzuholen. Bei unbenutztem Fristenablauf würden diese kostenpflichtig auf dem Postweg retourniert. Weitere Eingaben würden nur bei formgültiger Einreichung und Relevanz für das Strafverfahren zu den Akten genommen (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffern 1 bis 4).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 24. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bringt vor, die Beschwerde aus formalen Gründen einzureichen, um gegenüber der Staatsanwaltschaft den Nachweis zu führen, dass die Rechtspraxis am Kantonsgericht mit der Bundesverfassung unvereinbar sei und die Beschwerde eine Ablehnung erfahren werde. Er wirft der verfahrensleitenden Staatsanwältin „Unterdrückung von Urkunden“, „Verletzung der Dienstpflicht“ sowie „ungetreue Amtsführung samt Falschbe-urkundung im Amt“ vor und stellt diverse Anträge. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. KG-act. 1).
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 384 lit. b StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Frist ist laut Art. 91 Abs. 1 StPO eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren gibt es zudem keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).
Nachdem die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 zugestellt wurde, begann die zehntätige Beschwerdefrist am 16. Juli 2021 zu laufen und lief am Montag, 26. Juli 2021 ab. Die am 24. August 2021 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet.
3.
Das Kantonsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2021 Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung vernehmen zu lassen. Mit Stellungnahme vom 26. August 2021 bringt er vor, er sei
Ingenieur, kein Jurist, und festen Glaubens gewesen, dass infolge Gerichtsferien ein Fristenstillstand gegolten habe. Er beantragt, die „Fristverletzung zu heilen“ (vgl. KG-act. 3). Dies kann sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO verstanden werden.
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, und die versäumte Handlung ist innert gleicher Frist nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 E. 1.3; BGer Urteile 6B_1230/2021 vom 29. April 2021 E. 3.3.2; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je m.H.). Blosse Rechtsunkenntnis ist kein Fristwiederherstellungsgrund (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 103 IV 131 E. 2; BGer Urteil 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1; Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 38). Der Beschwerdeführer kann aus der von ihm vorgebrachten Rechtsunkenntnis keine Vorteile für sich ableiten, da diese nach der dargelegten Rechtsprechung keinen Fristwiederherstellungsgrund bildet. Folglich kann die von ihm verpasste Frist nicht wiederhergestellt werden.
Dispositiv
4. Demnach ist die Beschwerde verspätet und es ist präsidial (vgl. §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht auf sie einzutreten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit seiner verspätet eingereichten Beschwerde sowie mangels dargelegter Aussicht auf Erfolg einer Zivilklage nicht entsprochen werden (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich, weshalb er die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27
GebO). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, weil die Beschwerdegegner nicht zur Einreichung von Beschwerdeantworten eingeladen wurden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 5), den Beschuldigten (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 5) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Oktober 2021 rfl
BEK 2021 131
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
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Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP
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Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
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BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
6B_1230/2021
6B_390/2020
6B_1167/2019
BGE 136 V 331ATF 136 V 331DTF 136 V 331
BGE 103 IV 131ATF 103 IV 131DTF 103 IV 131
6B_22/2013
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