BEK 2021 133
Präsidial
6. Dezember 2021Deutsch3 min
6. Dezember 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. Dezember 2021
BEK 2021 133
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. August 2021, ZES 2021 162);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die B.________ AG anstatt für die verlangten Fr. 98‘854.64 nur für Fr. 7‘127.15 (inkl. MWST) nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilte;
- diese Verfügung der Gläubigerin am 3. August 2021 zugestellt wurde;
- die Gläubigerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 17. August 2021 (Postaufgabe: 27. August 2021) gegen diese Verfügung „Einsprache“ erhob (KG-act. 2);
- sie diese Eingabe zwar gemäss der Anordnung vom 2. September 2021 (KG-act. 3) am 8. September 2021 unterzeichnet einreichte (KG-act. 4/1);
- sie es aber versäumte, sich aufforderungsgemäss (KG-act. 3) zur offensichtlichen Verspätung der „Einsprache“ zu äussern;
- sie auch trotz Hinweis (KG-act. 3) kein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch stellte;
- indes die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 3. August 2021 am 13. August 2021 abgelaufen und mithin die Eingabe datierend vom 17. August 2021 (Postaufgabe: 27. August 2021) verspätet war;
- somit auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) kostenfällig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) androhungsgemäss (KG-act. 3) nicht einzutreten ist;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 750.00 gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 98'854 64.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
6. Dezember 2021 kau
BEK 2021 133
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
§ 40 JG
Erwägungen
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF