BEK 2021 137
Kammer
11. Oktober 2021Deutsch4 min
1. Das Betreibungsamt Galgenen drohte dem Schuldner (A.________, nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. xx am 21. Juni 2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. Juni 2021, für eine Forderung der Gläubigerin (B.________ AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 2’510.00 und total Fr. 500.00 Gerichtskosten/Parteientschädigung sowie Fr. 146.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 16. August 2021 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien am 19. August 2021 zur Verhandlung auf den 2. September 2021, 15.00 Uhr, vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 3'356.60 (Vi-act. 2). Diese Vorladung wurde den Parteien am 20. August 2021 zugestellt (Zustellnachweis zu Vi-act. 2). Zur Konkursverhandlung am 2. September 2021, 15.00 Uhr, erschien keine der Parteien (Vi-act. 3) und der Einzelrichter eröffnete am 3. September 2021 den Konkurs über den Schuldner bzw. den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 1). Der Einzelrichter erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin, auferlegte die Kosten aber dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. Oktober 2021
BEK 2021 137
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. September 2021, ZES 2021 381);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Galgenen drohte dem Schuldner (A.________, nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. xx am 21. Juni 2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. Juni 2021, für eine Forderung der Gläubigerin (B.________ AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 2’510.00 und total Fr. 500.00 Gerichtskosten/Parteientschädigung sowie Fr. 146.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 16. August 2021 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien am 19. August 2021 zur Verhandlung auf den 2. September 2021, 15.00 Uhr, vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 3'356.60 (Vi-act. 2). Diese Vorladung wurde den Parteien am 20. August 2021 zugestellt (Zustellnachweis zu Vi-act. 2). Zur Konkursverhandlung am 2. September 2021, 15.00 Uhr, erschien keine der Parteien (Vi-act. 3) und der Einzelrichter eröffnete am 3. September 2021 den Konkurs über den Schuldner bzw. den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 1). Der Einzelrichter erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin, auferlegte die Kosten aber dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 2).
2. Der Beschwerdeführer erhob am 13. September 2021 (Eingang Kantonsgericht: 15. September 2021) Beschwerde und verlangt die Aufhebung der Konkurseröffnung (KG-act. 1).
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2021 die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Art. 321 ZPO) und auch die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG dargelegt (KG-act. 2). Auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung enthält die Hinweise auf die Novenregelung von Art. 174 SchKG. Der Beschwerdeführer erhielt eine letzte und nicht erstreckbare Nachfrist bis am Freitag, 24. September 2021, um die Beschwerde entsprechend zu verbessern, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde (KG-act. 2).
3. Weil der Beschwerdeführer bis spätestens am 24. September 2021 keine verbesserte Beschwerdeschrift einreichte, ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Nebst der Entschuldigung dafür, dass er den Verhandlungstermin vergessen habe, erklärt er in der Beschwerde nur, er wolle richtigstellen, dass die Forderung ihn nicht betreffen könne, weil er zum Zeitpunkt der Bestellung und Lieferung der Ware nachweislich gar nicht in Freiheit gewesen sei; zudem müsste man nachschauen, wer die Lieferung unterschrieben habe. Überdies sei er bereit, den geforderten Betrag zu begleichen (zum Ganzen KG-act. 1).
Der Gläubigerin wurde der Forderungsbetrag offenbar von der C.________ AG zediert. Diese Zession findet sich nicht in den Akten. Der Beschwerdeführer belegt seine Vorbringen in der Beschwerde nicht. Deshalb kann nicht beurteilt werden, wie es sich mit seiner Behauptung betreffend die Forderung verhält. Unechte Noven im Sinne von Art. 174 Abs. 1 SchKG sind deshalb nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen. Echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG macht der Beschwerdeführer weder geltend noch wären solche belegt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Einholung einer Beschwerdeantwort nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Entschädigungen werden keine gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen
Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Galgenen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
13.
Oktober 2021 rfl
BEK 2021 137
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF