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Entscheid

BEK 2021 139

Kammer

31. Januar 2022Deutsch15 min

1. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hatte (U-act. 3.1.001), eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner, dem vorgeworfen wurde, den Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 auf der Baustelle an der F.________strasse xx in 8808 Pfäffikon aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit der Baggerschaufel am Kopf getroffen und ihm ein Schädelhirntrauma zugefügt zu haben (U-act. 9.1.001). Bevor die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend einfache und fahrlässige Körperverletzung (Art. 123 und Art. 125 Abs. 1 StGB) mit Verfügung vom 6. September 2021 einstellte, fanden polizeiliche Befragungen des Beschwerdeführers (U-act. 10.1.001), des Beschwerdegegners (U-act. 10.1.002) und der Auskunftsperson H.________ (U-act. 10.1.003) sowie eine Vergleichsverhandlung im Sinne von Art. 316 StPO statt (U-act. 10.2.001). Weitere Untersuchungshandlungen, wie beispielsweise Einvernahmen der Beteiligten oder der Auskunftsperson als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft, sind keine erfolgt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 31. Januar 2022

BEK 2021 139

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2021, SU 2021 5839);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hatte (U-act. 3.1.001), eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner, dem vorgeworfen wurde, den Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 auf der Baustelle an der F.________strasse xx in 8808 Pfäffikon aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit der Baggerschaufel am Kopf getroffen und ihm ein Schädelhirntrauma zugefügt zu haben (U-act. 9.1.001). Bevor die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend einfache und fahrlässige Körperverletzung (Art. 123 und Art. 125 Abs. 1 StGB) mit Verfügung vom 6. September 2021 einstellte, fanden polizeiliche Befragungen des Beschwerdeführers (U-act. 10.1.001), des Beschwerdegegners (U-act. 10.1.002) und der Auskunftsperson H.________ (U-act. 10.1.003) sowie eine Vergleichsverhandlung im Sinne von Art. 316 StPO statt (U-act. 10.2.001). Weitere Untersuchungshandlungen, wie beispielsweise Einvernahmen der Beteiligten oder der Auskunftsperson als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft, sind keine erfolgt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 17. September 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner sowie die Erhebung der Anklage wegen Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), eventuell der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Vor­instanz. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (KG-act. 1, S. 2). Der Beschwerdegegner liess sich daraufhin innert angesetzter Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen ist

(KG-act. 2, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die angefochtene Verfügung und beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen

(KG-act. 3).

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Lands­hut/‌Bosshard, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).

b) Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich einer einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Von dieser Bestimmung erfasst sind alle Körperverletzungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind (Roth/‌Berke­meier, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 3; Trechsel/‌Geth, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 123 StGB N 2). Dies trifft auf Verletzungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen oder Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen (Ege, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 123 StGB N 1).

Die fahrlässige Verursachung einer Körperverletzung ist nach Art. 125 StGB strafbar (Ege, a.a.O., Art. 125 StGB N 1). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Fahrlässigkeit verwiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 8a; Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG).

3.

a) Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer, der am 25. Mai 2021 auf einer Baustelle ein Schädelhirntrauma Grad I oder umgangssprachlich ausgedrückt eine Gehirnerschütterung erlitten habe, werfe dem Beschwerdegegner vor, ihm diese Verletzung absichtlich zugefügt zu haben. Somit könnte der Straftatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein. Der Beschwerdegegner verneine nicht, dem Beschwerdeführer die erwähnte Verletzung zugefügt zu haben, bestreite jedoch den Vorsatz (angefochtene Verfügung, E. 1 und 7). Der Beschwerdeführer vermute eine absichtliche Tatbegehung, weil der Beschwerdegegner mit ihm nicht zufrieden gewesen sei und ihn vor dem Vorfall habe nach Hause schicken wollen. Der Beschwerdegegner bestreite Letzteres ebenso wie die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sie ein Problem gehabt hätten. Es seien keine Indizien ersichtlich, die ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners nahelegen würden, und die Aussagen von H.________ würden jene des Beschwerdegegners stützen. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer habe nach Hause schicken wollen, und auch das von H.________ beschriebene Verhalten des Beschwerdegegners nach dem Unfall spreche dafür, dass dieser nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Sodann lägen keine weiteren belastenden Indizien vor und es bestehe bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde (angefochtene Verfügung, E. 7b).

In Bezug auf die Frage, ob sich der Beschwerdegegner einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte, erwog die Staatsanwaltschaft, es liege ein grobes Mitverschulden des Beschwerdeführers vor. Gemäss den Aussagen von H.________ habe der Beschwerdegegner ihm und dem Beschwerdeführer gesagt, sie sollten hinter dem Bagger arbeiten und nicht in der Nähe der Baggerschaufel stehen. Der Beschwerdeführer sei aber neben dem Bagger stehen geblieben und habe dort Splittbeton verteilt, obwohl er da nicht hätte stehen dürfen. Diese Aussagen von H.________ würden sich mit jenen des Beschwerdegegners decken. Trotz des Hinweises auf die Gefahren und der klaren Aufforderung, nicht neben dem Bagger zu arbeiten, habe sich der Beschwerdeführer im Bereich des Schwenk-Arms des Baggers aufgehalten. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdegegners habe er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die rechte Seite nicht so gut sehe. Bevor er den Baggerarm geschwenkt habe, habe er nach rechts geschaut, ohne jemanden sehen zu können. Diese Aussagen könnten dem Beschwerdegegner zumindest nicht anklagegenügend widerlegt werden. Aufgrund der Bauart des Baggers, dessen A-Säule nicht gross genug sei, um etwas abzudecken, sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im toten Winkel befunden habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht am Unfallort befunden habe, als der Beschwerdegegner nach rechts geschaut habe, und sich nach Ingangsetzung des Baggers unvermittelt dorthin begeben habe. Das Mitverschulden des Beschwerdeführers wiege somit schwer. Der Beschwerdegegner habe schlichtweg nicht damit rechnen können, dass der Beschwerdeführer neben dem Bagger zu arbeiten beginne, zumal er ihn nicht dazu beauftragt habe und vor dem Schwenken des Baggers nach rechts geschaut habe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs und dränge alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund. Demzufolge sei eine fahrlässige Tatbegehung zu verneinen bzw. könne eine solche zumindest nicht anklagegenügend erstellt werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (angefochtene Verfügung, E. 8b).

b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgehe, dass er ein grobes Mitverschulden am „Unfall“ trage und nicht am Unfallort hätte stehen dürfen. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussagen des Beschwerdegegners und der Auskunftsperson H.________, welche sie als glaubhafter als seine diametral divergierenden Aussagen erachte (KG-act. 1, N 10). Er habe bestritten, dass ihm gesagt worden sei, er solle nicht dort arbeiten und sich hinter dem Bagger aufhalten. Selbst H.________ habe sich nicht hinter dem Bagger aufgehalten (KG-act. 1, N 16). Ferner handle es sich beim vorliegenden „Tatwerkzeug“ um einen kleinen, leicht bedienbaren Bagger, der üblicherweise im Gartenbau verwendet werde und eine volle Rundumsicht biete. Sogar die Vorinstanz habe entgegen der Aussage des Beschwerdegegners zugestehen müssen, dass er nicht in einem toten Winkel hätte stehen können. Der Beschwerdegegner hätte ihn deshalb unabhängig davon, wo er gestanden sei, sehen müssen, zumal er 1.85 Meter gross sei (KG-act. 1, N 11 f. und 19). Sodann könne der adäquate Kausalzusammenhang nur durchbrochen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers als Mitursache hinzuträten und als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen würden, sodass sie alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen würden. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach dies vorliegend der Fall sei, sei falsch. Er sei schlicht dort gestanden, wo er bereits vor dem Unfall gearbeitet habe, und trage deshalb kein Mitverschulden. Die Unvorsichtigkeit des Beschwerdegegners, der nicht genügend aufmerksam gewesen sei und ihn übersehen haben müsse, sei die einzige Ursache des Erfolgs (KG-act. 1, N 15). Es könnten zwar keine weiteren Beweise erhoben werden, da es keine weiteren Zeugen gebe. Dennoch dürfe die Vor­instanz nicht Richter spielen. Es sei deshalb Anklage zu erheben, auch wenn es keine neuen Beweiserhebungen gebe (KG-act. 1, N 18).

c) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner nach rechts geschaut habe, noch nicht am Unfallort befunden und sich nach Ingangsetzung des Baggers unvermittelt dorthin begeben habe (angefochtene Verfügung, E. 8b). Dieser Annahme steht indes entgegen, dass keine der befragten Personen von einem plötzlichen oder raschen Standortwechsel des Beschwerdeführers berichtete. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27. Mai 2021 an, er sei am Kiesschaufeln gewesen und der Bagger sei ungefähr fünf Meter rechts hinter ihm gewesen. Er habe aber nicht darauf geachtet und habe dann einen starken Schlag gegen seinen Kopf verspürt (U-act. 10.1.001, Frage 6). Die Auskunftsperson H.________ sagte aus, der Beschwerdegegner habe ihm und dem Beschwerdeführer gesagt, sie sollten hinter dem Bagger arbeiten. Er sei nach hinten gegangen, der Beschwerdeführer sei jedoch neben dem Bagger stehengeblieben und habe dort Splitt­beton verteilt. Der Beschwerdegegner habe die Baggerschaufel bewegt, den Beschwerdeführer aber nicht gesehen und so sei es zum Unfall gekommen (U-act. 10.1.003, Fragen 6 und 8). Der Beschwerdegegner gab zu Protokoll, er könne nicht sagen, ob der Beschwerdeführer gelaufen oder gestanden sei. Er habe aber das Gefühl, dieser sei gestanden (U-act. 10.01.002, Frage 6). Bevor er nach rechts geschwenkt habe, habe er nach rechts geschaut. Den Beschwerdeführer habe er aber nicht gesehen, da dieser im toten Winkel gestanden haben dürfte

(U-act. 10.01.002, Frage 4). Aufgrund dieser Aussagen ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer unvermittelt in den Schwenkbereich des Baggers begeben habe. Zur Frage, ob und wie lange sich der Beschwerdeführer im Sichtfeld des Beschwerdegegners aufhielt, nachdem dieser – wie von sämtlichen befragten Personen mit unterschiedlichem Inhalt beschrieben – Anweisungen betreffend die zu erledigenden Arbeiten erteilt hatte (U-act. 10.1.001, Fragen 27 f.;

U-act. 10.1.002, Frage 17; U-act. 10.1.003, Fragen 5–7), lassen sich den Akten keine Aussagen entnehmen. Dieser Umstand dürfte für die Beurteilung, ob ein tatbestandmässiges Verhalten des Beschwerdegegners vorliegt, indes (ebenfalls) relevant sein, zumal die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die A-Säule des Baggers nicht genügend gross gewesen sei, um jemanden abzudecken, und sich der Beschwerdeführer nicht im toten Winkel befunden haben könne (angefochtene Verfügung, E. 8b). Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einem schweren Mitverschulden des Beschwerdeführers aus und schliesst die Strafbarkeit des Beschwerdegegners aus diesem Grund aus (vgl. vorstehend E. 3a). Zu bedenken dürfte diesbezüglich aber sein, dass sich der Beschwerdeführer wie erwähnt offenbar nicht unvermittelt in den Gefahrenbereich des Baggers begab und zudem ein temporärer Mitarbeiter war, der am Tag des zu beurteilenden Vorfalls erstmals auf dieser

(vgl. U-act. 10.1.002, Frage 3; vgl. U-act. 10.1.003, Frage 4) bzw. überhaupt auf einer Baustelle gearbeitet haben will (U-act. 10.1.001, Fragen 16 f.; vgl. auch U-act. 8.1.001, S. 4). Darüber hinaus räumte der Beschwerdegegner auf die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht über die Gefahren im Schwenkbereich eines Baggers aufgeklärt worden zu sein (U-act. 10.1.002, Frage 15), ein, er habe ihn nicht detailliert aufgeklärt. Er habe es einfach gesagt, wie man es auf der Baustelle sage: „He pass auf beim Laufen oder Stehen rechts“, (U-act. 10.1.002, Frage 15). Wie es sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei gar nicht über die Sicherheitsvorschriften auf einer Baustelle informiert worden (U-act. 10.1.001, Frage 23), verhält, kann vorliegend indes offengelassen werden. In Anbetracht des Gesagten kann deshalb entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine fahrlässige Tatbegehung nicht anklagegenügend festgestellt werden könne. Die angefochtene Verfügung ist somit in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufzuheben.

d) Im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 7b) nicht auseinander, obschon er mit Beschwerdeantrag Ziffer 1 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortführung des Strafverfahrens anstrebt

(KG-act. 1, S. 2). Mangels Begründung seines Antrags betreffend vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) bzw. wegen fehlender Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft (angefochtene Verfügung, E. 7b) ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufzuheben. Weitere Weisungen an die Staatsanwaltschaft sind nicht erforderlich.

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner dem Hauptanliegen des Beschwerdeführers entsprechend weiterzuführen ist und einzig im Hinblick auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung eingestellt bleibt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Hinblick auf den anzuwendenden Honorarrahmen von Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 gemäss § 13 lit. d GebTRA, den Aufwand für die neunseitige Beschwerde (KG-act. 1) und die geringen rechtlichen Schwierigkeiten erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von pauschal Fr. 1‘100.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§§ 2 und 6 GebTRA). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1‘100.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

2.

Februar 2022 kau

BEK 2021 139

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF