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Entscheid

BEK 2021 140

Präsidial

22. Oktober 2021Deutsch5 min

1. Im Verfahren APD 2021 9 behandelte der Vorderrichter ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit der provisorischen Anschlusspfändung der Beschwerdegegnerin 2 in der Betreibung Nr. xx des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer laut Pfändungsurkunde vom 2. März 2021

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. Oktober 2021

BEK 2021 140

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

2. Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

SchKG-Beschwerde (Pfändungsanschluss)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. September 2021, APD 2021 9);-

hat die Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Im Verfahren APD 2021 9 behandelte der Vorderrichter ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit der provisorischen Anschlusspfändung der Beschwerdegegnerin 2 in der Betreibung Nr. xx des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer laut Pfändungsurkunde vom 2. März 2021

(vgl. Vi-act. 5/1 Betreibung xx „Anschluss gemäss BGE 142 III 174“ sowie

Vi-act. 1 E. 1 und Vi-act. 3). Er trat mit Verfügung vom 8. September 2021 auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2021

(Vi-act. 2 Antrag Ziff. 5) wegen Verspätung nicht ein. Dagegen beschwert sich der Beschwerdeführer rechtzeitig beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde und stellt diverse Anträge, unter anderem als Erstes, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Laut Beschwerdebegründung (KG-act. 1 S. 15 Ziff. 4.1) verkenne die Vorinstanz, dass eine Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht an Fristen gebunden sei.

Erwägungen

2.

Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2016 58 vom 26. September 2016 E. 2 m.H.).

3.

Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (ebd. Abs. 3). Der Vorderrichter erwog zusammenfassend, die Pfändungsurkunde vom 2. März 2021, womit der Pfändungsanschluss der Beschwerdegegnerin 2 verfügt wurde, sei ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer habe davon am 3. März 2021 Kenntnis erhalten, weshalb der erst Mitte Mai 2021 gestellte Antrag verspätet sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit der Pfändungsurkunde ein fristauslösendes Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 SchKG vorliegt, wodurch er am 3. März 2021 vom Pfändungsanschluss Kenntnis erhielt. Inwiefern er bezüglich des Pfändungsanschlusses zusätzlich formelle (dazu Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 17 SchKG N 62 m.H.; Dieth/Wohl, KUKO, 2. A. 2014, Art. 17 SchKG N 32) Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend machen könnte, legt er der oberen Aufsichtsbehörde konkret nicht dar, weshalb auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG).

4.

Nach dem Gesagten braucht auf die Eventualbegründung des Vorderrichters und die weiteren Anträge und Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden, abgesehen davon, dass sie grossenteils am Verfahrensgegenstand der zulässigen Teilnahme an der Zwangsvollstreckung (vgl. oben E. 1) vorbeigehen, die Beschlagnahme vor der Pfändung erfolgte und definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist (vgl. dazu BEK 2021 107 vom 1. Oktober 2021). Das Ersuchen um aufschiebende Wirkung ist mit vorliegender Verfügung gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist prozesskostenfrei (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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22.

Oktober 2021 kau

BEK 2021 140

BGE 142 III 174ATF 142 III 174DTF 142 III 174

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2017 60

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BEK 2016 58

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 40 JG

§ 41 JG

BEK 2021 107

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF