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Entscheid

BEK 2021 141

Präsidial

20. Oktober 2021Deutsch4 min

1. Mit Verfügung vom 2. August 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 3‘000.00 und Fr. 30.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Spruchgebühr von Fr. 400.00 auferlegte der Einzelrichter im Umfang von Fr. 320.00 den Gesuchstellern und im Umfang von Fr. 80.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese Gebühr von den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 200.00 und verpflichtete den Gesuchsgegner zum Kostenersatz von Fr. 80.00 an die Gesuchteller.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. Oktober 2021

BEK 2021 141

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

1. A.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

2. B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 2. August 2021, ZES 2021 253);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 2. August 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 3‘000.00 und Fr. 30.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Spruchgebühr von Fr. 400.00 auferlegte der Einzelrichter im Umfang von Fr. 320.00 den Gesuchstellern und im Umfang von Fr. 80.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese Gebühr von den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 200.00 und verpflichtete den Gesuchsgegner zum Kostenersatz von Fr. 80.00 an die Gesuchteller.

2. Am 23. September 2021 (Postaufgabe) reichten die Gesuchsteller gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht ein (Eingang: 24. September 2021) und forderten die Rechtsöffnung für den gesamten Betrag von Fr. 18‘000.00 plus Zins und Betreibungskosten sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der Kostenvorschüsse von total Fr. 400.00 (zum Ganzen KG-act. 1).

3. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2021 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Säumnis bzw. Stillschweigen aufgrund der dargestellten Aktenlage entschieden werde (KG-act. 2 Dispositivziffer).

Am 30. September 2021 wurde den Beschwerdeführern das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz zugestellt, worin festgehalten wird, dass der erstinstanzliche Entscheid der beschwerdeführenden Partei bzw. einer allfälligen Vertretung am 6. September 2021 ausgehändigt wurde und die Beschwerdefrist am 16. September 2021 abgelaufen ist (KG-act. 4 und 5).

4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Postaufgabe) schilderten die Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals ihre Sicht der Dinge. Zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung äusserten sie sich aber nicht

(KG-act. 6).

5. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO; s. ebenso Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Die motivierte Verfügung der Vor­instanz vom 2. August 2021 kam am 3. September 2021 zum Versand und wurde den Beschwerdeführern am 6. September 2021 zugestellt (Anhang zum angef. Urteil Ex. KG, Track & Trace vom 24. September 2021). Folglich begann die zehntägige Beschwerdefrist am 7. September 2021 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 16. September 2021. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb die erst am 23. September 2021 der Post übergebende Beschwerde datierend vom 22. September 2021 offensichtlich verspätet ist. Somit ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.

6. Nach dem Gesagten kann – nachdem die Beschwerdeführer den in Anwendung von Art. 48 und 61 GebV SchKG verfügten Kostenvorschuss

(KG-act. 2 Dispositivziffer 2) innert Frist nicht leisteten – auf die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden.

7. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist keine Entschädigung an die Gegenpartei auszurichten;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF