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Entscheid

BEK 2021 142

Präsidial

19. November 2021Deutsch3 min

1. Am 21. Juli 2021 beschwerte sich die am 27. Mai 2021 nach Einnahme von Pilzen notfallmässig ins Spital gebrachte (dazu vgl. U-act. 8.6.002 insbes. S. 3 Frage 3) A.________ bei der Staatsanwaltschaft darüber, dass ihr der beschuldigte Polizist Pilze wegnahm und nicht mehr herausgebe, welche sie als „Heilmittel“ konsumiere (U-act. 8.6.001).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. November 2021

BEK 2021 142

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2021, SU 2021 6727);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 21. Juli 2021 beschwerte sich die am 27. Mai 2021 nach Einnahme von Pilzen notfallmässig ins Spital gebrachte (dazu vgl. U-act. 8.6.002 insbes. S. 3 Frage 3) A.________ bei der Staatsanwaltschaft darüber, dass ihr der beschuldigte Polizist Pilze wegnahm und nicht mehr herausgebe, welche sie als „Heilmittel“ konsumiere (U-act. 8.6.001).

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Beschwerde als Strafanzeige entgegen und verfügte am 20. September 2021 keine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs durchzuführen, weil nach Art. 263 Abs. 3 StPO bei Gefahr in Verzug die Polizei zuhanden der Staatsanwaltschaft sicherstellungsbefugt sei und die Pilze nach einer forensischen Untersuchung der Strafanzeigeerstatterin umgehend wieder ausgehändigt wurden.

3. Mit Beschwerde vom 25. September 2021 verlangt die Strafanzeigeerstatterin sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie eine Entschädigung für die sichergestellten Pilze, deren „Konsumgültigkeit“ abgelaufen sei. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Aktenüberweisung unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen

(KG-act. 4).

4. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach der beschuldigte Polizist zur Sicherstellung der Pilze zwecks forensischer Untersuchung hinsichtlich ihrer Substanzen und des Verdachts wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz prozessrechtlich befugt gewesen sei, setzt sich die Beschwerdeführerin freiwillig konkret nicht auseinander. Deshalb ist auf ihre Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und folglich wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde unter Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

19.

November 2021 rfl

BEK 2021 142

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF