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Entscheid

BEK 2021 145

Kammer

22. Oktober 2021Deutsch8 min

1. Die Staatsanwaltschaft untersucht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, seit September 2019 mehr als 479 Gramm Amphetamin, 130 Gramm Metamphetamin, 25 ml LSD, 20 Liter GBL, 20 Tabletten Diazepam, 60 Tabletten Dexamphetaminsulfat, Valium, Haschisch und Marihuana in die Schweiz eingeführt und abgegeben zu haben. Aus der am 25. Januar 2021 angeordneten (ZME 2021 5) und am 22. Februar 2021 verlängerten (ZME 2021 14) Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte am 21. April 2021 entlassen. Am 29. Juli 2021 versetzte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut bis am 26. Oktober 2021 in Untersuchungshaft, weil er unter anderem verdächtigt wird, am 25. Mai und 17. Juni 2021 Postfächer in Deutschland gemietet und sich dort GBL zustellen gelassen zu haben (ZME 2021 69 act. 1). Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. September 2021 wies sie mit Verfügung vom 29. September 2021 ab (ZME 2021 84). Bevor der Entscheid schriftlich begründet wurde, erhob der Beschuldigte am 6. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte seine Haftentlassung. Zur Beschwerde liess sich die Staatsanwaltschaft ausführlich vernehmen

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. Oktober 2021

BEK 2021 145

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Haftentlassung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 29. September 2021, ZME 2021 84);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft untersucht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, seit September 2019 mehr als 479 Gramm Amphetamin, 130 Gramm Metamphetamin, 25 ml LSD, 20 Liter GBL, 20 Tabletten Diazepam, 60 Tabletten Dexamphetaminsulfat, Valium, Haschisch und Marihuana in die Schweiz eingeführt und abgegeben zu haben. Aus der am 25. Januar 2021 angeordneten (ZME 2021 5) und am 22. Februar 2021 verlängerten (ZME 2021 14) Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte am 21. April 2021 entlassen. Am 29. Juli 2021 versetzte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut bis am 26. Oktober 2021 in Untersuchungshaft, weil er unter anderem verdächtigt wird, am 25. Mai und 17. Juni 2021 Postfächer in Deutschland gemietet und sich dort GBL zustellen gelassen zu haben (ZME 2021 69 act. 1). Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. September 2021 wies sie mit Verfügung vom 29. September 2021 ab (ZME 2021 84). Bevor der Entscheid schriftlich begründet wurde, erhob der Beschuldigte am 6. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte seine Haftentlassung. Zur Beschwerde liess sich die Staatsanwaltschaft ausführlich vernehmen

(KG-act. 7). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 auf eine Beschwerdeergänzung in Bezug auf die inzwischen vorliegende schriftliche Begründung der angefochtenen Verfügung und nahm punktuell nur noch zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung (KG-act. 9).

2. Das Verfahren und die Verzögerung der schriftlichen Begründung der angefochtenen Verfügung (zugestellt am 7. Oktober 2021) sowie die Bejahung der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts werden nicht beanstandet. Darauf ist mithin ebenso wenig wie auf den Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung einzugehen, zumal das Bundesgericht der Staatsanwaltschaft zubilligt, Beschwerde gegen einen noch nicht schriftlich begründeten Entscheid zu erheben. Grundlage der nachfolgenden Beurteilung ist der Inhalt der schriftlich begründeten Verfügung, welche der mündlich abgegebenen Begründung entsprechen soll (KG-act. 9 S. 1).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der spezielle Haftgrund der Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr erfülle ein spezialpräventives Anliegen, das typischerweise Strafsanktionen obliege und somit ein rechtskräftiges Urteil voraussetze. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 29. August 2019 sei jedoch nicht für schwere Verbrechen oder Vergehen erfolgt und die untersuchten Straftaten erfüllten das strenge Vortatenerfordernis auch nicht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er seit seiner Entlassung jemandem Drogen abgegeben habe.

a) Untersuchungshaft ist bei dringendem Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens zulässig, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Gibt es keine hinlänglichen früheren strafrechtlichen Verurteilungen, sondern wird die Wiederholungsgefahr aus aktuell gegen den Beschuldigten untersuchten Tatvorwürfen abgeleitet, muss die Rückfallprognose zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Neben einem Geständnis kann auch eine erdrückende oder klare Beweislage eine schlechte Prognose rechtfertigen. Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges, vorliegend nicht infrage gestelltes (s. oben E. 2) Kriterium einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten nicht. Der strafprozessuale Haft­entscheid setzt jedoch auch keine Beweislage voraus, die bereits eine Strafverurteilung rechtfertigen würde (BGer 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2). Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen, und zwar in Bezug auf Delikte, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden. Darunter fallen in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte, die unmittelbar gegen die psychische und physische Integrität ihrer Opfer gerichtet sind und damit deren Sicherheit beeinträchtigen können (BGer 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2 m.H.).

b) Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr begründete die Vorderrichterin mit einem Hinweis auf ihre Ausführungen in der früheren Verfügung vom 22. Februar 2021 (angef. Verfügung E.15). Diese lauten wie folgt (ZME 2021 14 act. 7 E. 10.2):

Neben Kollusionsgefahr liegt auch Fortsetzungsgefahr vor, nachdem der Beschuldigte (u.a.) wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (GBL, Amphetaminge­misch [Speed] und Xanax) sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG (Speed) einschlägig vorbestraft ist

(U-act. 1.1.008 und 1.1.013), und aufgrund des Umstands, dass ein Strafverfahren gegen ihn wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits seit Mai 2020 eröffnet wurde (U-act. 9.1.001), davon auszugehen ist, dass er bereits kurz nach seiner Verurteilung am 29. August 2019 weiter delinquierte.

Aus dieser Begründung geht konkret nicht hervor, dass Vortaten, namentlich die Taten, weswegen der Beschuldigte durch das Bezirksgericht March verurteilt worden ist, schwer seien und gleichartige Betäubungsmitteldelikte befürchten lassen bzw. inwiefern die untersuchten Vorfälle Vortaten im Sinne des Gesetzes sein sollen. Daran ändern auch die zusätzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts, wird doch darin namentlich nicht ausgeführt, welche Aspekte des Weiterdelin­quie­rens nach der Haftentlassung eine solche ernsthafte Befürchtung wiederaufleben lassen könnten. Auch der „Stil“, in welchem der Beschuldigte Betäubungsmittel abgeben bzw. herstellen soll, wird in quantitativer bzw. qualifizierender (Art. 19 Abs. 2 BetmG) Hinsicht nicht dargelegt.

c) Nach der Rechtsprechung sind neben der abstrakten Strafandrohung im Gesetz bei der Beurteilung der Tatschwere der Vortaten und der damit grundsätzlich einhergehenden Gefährdung der Kontext und die konkreten Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen (BGer 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 4.3). Der Entscheid muss derart begründet sein, dass der Beschuldigte ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Gfeller/Big­ler/Bo­nin, Untersuchungshaft, N 235 ff. m.H.). Die vorliegende Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. oben lit. b) enthält in Bezug auf das Vortatenerfordernis weder Ausführungen zu den abstrakten Strafandrohungen noch dem Kontext und die konkreten Umstände der Tatbegehungen. Ihr lassen sich insoweit keine Argumente für die angeordnete Haft, geschweige denn eine „fallspezifische Subsumtion“ entnehmen, was sich nicht mit blossen Hinweisen auf die Haftakten kompensieren lässt (vgl. Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts, S. 80 f.). Daher kann der Entscheid hinsichtlich des speziellen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr weder sachgerecht angefochten noch im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Die mangelhafte Begründung verletzt mithin den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör, was in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Dispositiv festzuhalten und die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht zu einer neuen, korrekt begründeten Entscheidung anzuweisen ist (vgl. auch BEK 2021 76 vom 25. Juni 2021 E. 4 m.H.). Die sofortige Haftentlassung fällt ausser Betracht, nachdem Untersuchungshaft bis am 26. Oktober 2021 bewilligt wurde (ZME 2021 69 vom 29. Juli 2021). Beantragt die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft, wird die Zwangsmassnahmenrichterin aufgrund der engen zeitlichen Verhältnisse der Anweisung im Verlängerungsentscheid nachkommen können. Entlässt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten aus der Haft, kann die Haftrichterin die Gegenstandslosigkeit eines neuen Entscheids prüfen.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gutzuheissen und die Vorderrichterin anzuweisen, im Sinne der Erwägungen einen neuen, korrekt begründeten Entscheid zu erlassen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO) und ist der Beschuldigte für den Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO und §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird wegen Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.

Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1'000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung inkl. Kopie KG-act. 9 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R) und die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ü) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

22.

Oktober 2021 kau

BEK 2021 145

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_322/2014

1B_556/2019

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19bis BetmGart. 19bis LStupart. 19bis LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

1B_489/2018

BEK 2021 76

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF