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Entscheid

BEK 2021 146

Kammer

14. Oktober 2021Deutsch2 min

2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten auferlegt noch Entschädigungen zugesprochen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. Oktober 2021

BEK 2021 146

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

konkursamtliche Liquidation, Organisationsmangel

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. September 2021, ZES 2021 452);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die A.________ GmbH (Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin) ihre Beschwerde vom 6. Oktober 2021 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. September 2021 (ZES 2021 452) mit Schreiben datierend vom 11. Oktober 2021 (Posteingang Kantonsgericht: 14. Oktober 2021) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- das Handelsregister des Kantons Schwyz (Gesuchsteller bzw. Beschwerdegegner) telefonisch über den Rückzug orientiert wurde und sinngemäss erklärte, noch keine Aufwendungen für die Beschwerdeantwort generiert zu haben (KG-act. 8);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin anfielen, auf die Auferlegung der (bislang ohnehin geringen) Kosten wegen des geltend gemachten Missverständnisses der Beschwerdeführerin aber ausnahmsweise verzichtet wird;

- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags bzw. Aufwands nicht zuzusprechen sind;

- die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten auferlegt noch Entschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 7), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Erwägungen

Versand

14.

Oktober 2021 rfl

BEK 2021 146

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF