BEK 2021 147
Präsidial
19. November 2021Deutsch4 min
1. Mit Verfügung vom 27. September 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde der Schuldnerin gegen die Pfändung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 4. Juni 2021 (bzw. Pfändungsurkunde vgl. KB 3 f. bzw. BB 2) ab, soweit darauf einzutreten war. Die Schuldnerin erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragt, es seien ihr Fahrkosten zurückzuerstatten und eine neue Berechnung ihres Existenzminimums vorzunehmen. Sie verweist in Bezug auf Letzteres auf eine höhere Berechnung im Eheschutzverfahren von Fr. 3‘190.00 und bestreitet ihre Schuldnerstellung bezüglich angeblich durch ihren Mann eingegangener Schuldverhältnisse.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. November 2021
BEK 2021 147
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 27. September 2021, APD 2021 16);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 27. September 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde der Schuldnerin gegen die Pfändung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 4. Juni 2021 (bzw. Pfändungsurkunde vgl. KB 3 f. bzw. BB 2) ab, soweit darauf einzutreten war. Die Schuldnerin erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragt, es seien ihr Fahrkosten zurückzuerstatten und eine neue Berechnung ihres Existenzminimums vorzunehmen. Sie verweist in Bezug auf Letzteres auf eine höhere Berechnung im Eheschutzverfahren von Fr. 3‘190.00 und bestreitet ihre Schuldnerstellung bezüglich angeblich durch ihren Mann eingegangener Schuldverhältnisse.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (ZK2 2020 72 vom 27. November 2020 E. 2.b m.H.).
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet bezüglich den Fahrkosten nicht, diese wie der Vorderrichter ausführt, erstinstanzlich verspätet geltend gemacht zu haben. Insofern ist auf ihren Antrag der Bezahlung von Fahrkosten nicht einzutreten. Ebensowenig setzt sie sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander, wonach zusammengefasst das Betreibungsamt nach erteilter Rechtsöffnung ihre Schuldnerstellung nicht mehr zu prüfen habe. Ebenfalls geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägungen des Vorderrichters ein, wonach die betreibungsamtliche Berechnung ihres Existenzminimums nicht zu beanstanden sei, weil ihr die durch das Sozialamt gedeckten Auslagen zufolge Kompensation der nicht an ihr Einkommen angerechneten Sozialleistungen beim Existenzminimum nicht angerechnet wurden.
Somit ist insgesamt mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.
4. Das Verfahren ist vorbehältlich hier noch nicht anzunehmender mut- bzw. böswilliger Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
19.
November 2021 rfl
BEK 2021 147
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
ZK2 2020 72
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF