BEK 2021 148
Kammer
22. Oktober 2021Deutsch4 min
1. Am 23. August 2021 legte der Beschwerdeführer als Schuldner „Wiederspruch“ gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Lauerz vom 30. Juli 2021 in der Betreibung Nr. xx ein (Vi-act. 2). Die untere Aufsichtsbehörde nahm den Widerspruch als Beschwerde entgegen und trat auf diesen ohne Einräumung der Gelegenheit zu einer Verbesserung mit Verfügung vom 20. September 2021 nicht ein, weil er völlig unbegründet sei.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. Oktober 2021
BEK 2021 148
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Lauerz, Postfach 266, Parkstrasse 4, 6410 Goldau,
Beschwerdegegner,
betreffend
Pfändungsankündigung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. September 2021, APD 2021 15);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 23. August 2021 legte der Beschwerdeführer als Schuldner „Wiederspruch“ gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Lauerz vom 30. Juli 2021 in der Betreibung Nr. xx ein (Vi-act. 2). Die untere Aufsichtsbehörde nahm den Widerspruch als Beschwerde entgegen und trat auf diesen ohne Einräumung der Gelegenheit zu einer Verbesserung mit Verfügung vom 20. September 2021 nicht ein, weil er völlig unbegründet sei.
2. Der Beschwerdeführer legt mit vom Vorderrichter überwiesener Eingabe beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde „nochmals Wiederspruch ein“. Er führt sinngemäss aus, mit einem ausstehenden Betrag der Bank bis Ende Jahr „alles auszugleichen“, und ersucht um einen Stopp bzw. eine Unterbrechung der Betreibung (KG-act. 2).
Erwägungen
3.
Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2016 58 vom 26. September 2016 E. 2 m.H.).
a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Erwägungen des Vorderrichters nicht, der Widerspruch sei völlig unbegründet und es müsse deshalb weder nach Art. 32 Abs. 4 SchKG (dazu vgl. auch Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10 m.H.) noch gemäss Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt werden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Ausführungen sowie der Vorhalt des Vorderrichters, sein Vorgehen sei querulatorischer Natur, unrichtig wären.
b) Soweit der Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichtsbehörde neu geltend macht, er könne bis Ende Jahr die Schulden ausgleichen, ist dies ein unzulässiges Novum und kann nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. vor lit. a). Abgesehen davon sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einschlägig: Es ist nur die Pfändungsankündigung und kein Pfändungsakt angefochten und grundsätzlich können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden den Bestand der „zum Ausgleich“ geltend gemachten Bankforderung überprüfen.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde ist ansatzweise begründet und kann daher im Unterschied zur Vorinstanz deshalb (noch) nicht ohne Weiteres als mutwillig eingestuft werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, via Rechtshilfe), das Betreibungsamt Lauerz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. Oktober 2021 kau
BEK 2021 148
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BEK 2017 60
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2016 58
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF