BEK 2021 149
Präsidial
16. November 2021Deutsch3 min
16. November 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. November 2021
BEK 2021 149
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Missachtung von Anordnungen des Sicherheitspersonals (Art. 9 BGST)
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Juli 2021, SEO 2021 12);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Juli 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 11);
- die Vorinstanz den Parteien am 9. August 2021 mitteilte, die schriftliche Begründung werde nach Vorliegen zugestellt (Vi-act. 12);
- das begründete Urteil am 15. Oktober 2021 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 18. Oktober 2021 zugestellt wurde (Track & Trace vom 9. November 2021);
- in Dispositivziffer 5 des motivierten Urteils festgehalten ist, dass die Partei, die Berufung angemeldet habe, innert 20 Tagen ab Zugang des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen könne;
- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingegangen ist;
- nach dem Gesagten die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Vollzug / Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
16. November 2021 kau
BEK 2021 149
Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF