BEK 2021 15
Kammer
1. Oktober 2021Deutsch11 min
2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Januar 2021 wird dahingehend revidiert, dass das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Abschluss des momentan beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils (PD19.018981), zumindest aber bis zum Abschluss des beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sistiert wird.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. Oktober 2021
BEK 2021 15
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Januar 2021, ZES 2020 509);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Mit Eingabe 5. Oktober 2020 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegenüber A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für den Betrag von Fr. 1‘963.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juni 2020 sowie für den Betrag von Fr. 1‘963.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juli 2020 (Vi-act. A.I). Im Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2020 gab die Gesuchstellerin als Forderungsgrund „Unterhaltsbeitrag (Juni und Juli 2020) gemäss Scheidungsurteil vom 20.12.2017“ an (Vi-act. B.KB 1). Mit Gesuchsantwort vom 6. November 2020 beantragte der Gesuchsgegner, das Verfahren sei bis zum Abschluss des beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils (PD19.018981) zu sistieren, eventualiter sei die Verrechnung der geltend gemachten Forderungen bis zu einem Betrag von Fr. 10‘000.00 zzgl. Zins von 5 % ab 15. November 2019 zuzulassen (Vi-act. A.II). Am 25. November 2020 (Gesuchstellerin, Vi-act. A.III) und am 14. Dezember 2020 (Gesuchsgegner, Vi-act. A.IV) nahmen die Parteien je nochmals Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies mit Verfügung vom 27. Januar 2021 den Sistierungsantrag des Gesuchsgegners ab, erteilte in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 3‘926.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2020, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen (Vi-act. A, nachfolgend: angefochtene Verfügung).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 12. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte was folgt (KG-act. 1):
Der Beschwerdeführer, A.________, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Vorgängig
Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet.
Hauptsächlich
Sachverhalt
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Januar 2021 wird dahingehend revidiert, dass das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Abschluss des momentan beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils (PD19.018981), zumindest aber bis zum Abschluss des beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sistiert wird.
3. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Januar 2021 wird dahingehend revidiert, dass, hilfsweise, die Verrechnung zugelassen und das Rechtsöffnungsbegehren zurückgewiesen wird.
Hilfsweise
1. Die Beschwerde ist zulässig.
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Januar 2021 wird aufgehoben.
2. Hauptsächlich, das Verfahren auf Rechtsöffnung wird bis zum Abschluss des momentan beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils (PD19.018981), zumindest aber bis zum rechtskräftigen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen des Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois sistiert.
3. Hilfsweise, die Verrechnung wird zugelassen und das Rechtsöffnungsbegehren wird zurückgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 beantragte die Gesuchstellerin, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen und die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners abzuweisen (KG-act. 7). Die Parteien reichten am 12. März 2021 (Gesuchsgegner, KG-act. 9), 22. März 2021 (Gesuchstellerin, KG-act. 11), 29. März 2021 (Gesuchsgegner, KG-act. 13), 12. Mai 2021 (Gesuchstellerin, KG-act. 15), 22. Juli 2021 (Gesuchstellerin, KG-act. 17), 6. August 2021 (Gesuchsgegner,
KG-act. 19), 16. August 2021 (Gesuchstellerin, KG-act. 21) und 23. September 2021 (Gesuchsgegner, KG-act. 23) weitere Eingaben ein.
a) Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte das Verfahren sistieren müssen. Die Sistierung lasse den Beschleunigungsgrundsatz unberührt, weil der Gesuchsgegner im Abänderungsverfahren einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gestellt habe, und in Bezug auf diesen sei das Verfahren spruchreif. Die Sistierung des Verfahrens für nur wenige Tage oder Wochen sei mit dem Recht auf ein Urteil in angemessener Zeit und mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Verzögerung der Entscheidungsfindung in jeder Hinsicht vereinbar. Zudem könne eine Klage um Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Unterhaltsbeiträge verhindert werden. Die Gesuchstellerin habe nämlich bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie dazu neige, ihr Geld rasch auszugeben, weshalb eine Rückforderung erfolglos bleiben würde. Die Voraussetzungen für die Verfahrenssistierung lägen vor. Die Sistierung sei insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen angezeigt. Letztere werde aller Erwartung nach die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aussetzen und damit die Forderung beseitigen (KG-act. 1, S. 5 ff.).
b) Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGer, Urteil 4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4 m.w.H.).
Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Eine Ausnahme nach Art. 326 Abs. 2 ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO).
c) Das Rechtsöffnungsverfahren, in welchem nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit entschieden wird (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 68 zu Art. 84 SchKG), war erstinstanzlich spruchreif, weshalb eine Sistierung bis zum Entscheid im Abänderungsverfahren (auch nur über die vorsorglichen Massnahmen) zu einer Verzögerung des Rechtsöffnungsverfahrens geführt hätte und somit dem Beschleunigungsgebot entgegengestanden wäre. Das Argument des Gesuchsgegners, eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens lasse vorliegend den Beschleunigungsgrundsatz unberührt, trifft demzufolge nicht zu. Sodann stellt sein Vorbringen, das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess sei spruchreif, eine neue Tatsachenbehauptung dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu hören ist. Ohnehin wies das Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois die Abänderungsklage mit Urteil vom 21. Juli 2021 ab (KG-act. 17/1), was aufgrund des Novenverbots aber ebenso wenig zu berücksichtigen ist, zumal dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Im vorinstanzlichen Verfahren legte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 lediglich dar, dass ein von ihm eingereichtes Gesuch auf superprovisorische Massnahmen sowie auf vorsorgliche Massnahmen zur Aufhebung, subsidiär Aussetzung der Unterhaltsbeiträge, abgewiesen und die Anhörung über vorsorgliche Massnahmen auf den 28. Januar 2021 festgesetzt worden sei (Vi-act. A.IV, S. 5). Damit zeigte er nicht auf, dass ein Entscheid unmittelbar (innert weniger Tage oder Wochen, vgl. KG-act. 1, S. 7) bevorstand, und auch nicht, dass damit tatsächlich die Aufhebung oder Aussetzung der Unterhaltsbeiträge angeordnet werden würde, was angesichts des abgewiesenen Gesuchs auf superprovisorische Massnahmen zumindest fraglich gewesen sein dürfte. Weil darüber hinaus auch die Vorbringen betreffend die fehlende Rückzahlungsfähigkeit bzw. den fehlenden Rückzahlungswillen der Gesuchstellerin (KG-act. 1, S. 6 f.) neue, nicht zu berücksichtigende Tatsachenbehauptungen darstellen, legt der Gesuchsgegner auch nicht dar, inwiefern ihm eine Rückforderung allfällig zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge nicht möglich sein sollte, zumal sich das Abänderungsverfahren seinen Ausführungen zufolge im Wesentlichen darauf stützt, dass die Gesuchstellerin zu erheblichem Vermögen gekommen sei. Angesichts dessen ist dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu geben und die vorinstanzliche Abweisung des Sistierungsantrags ist nicht zu beanstanden.
a) Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass seine Rückzahlungsforderung in Höhe von Fr. 10‘000.00 Gegenstand einer gerichtlichen Verfügung sei und somit einen vollstreckbaren Titel darstelle. Daraus gehe hervor, dass es sich tatsächlich um einen Vorschuss handle, der logischerweise vom Begünstigten zurückgezahlt werden müsse. Die Gesuchstellerin habe dies nie bestritten und kein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 11. Februar 2012 eingelegt. Die geltend gemachte Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners sei somit liquide, fällig und unbestritten. Es sei sodann keine bundesgerichtliche Rechtsprechung bekannt, nach der Kostenvorschüsse, welche im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gewährt worden seien, einzig im Rahmen des nachfolgenden Scheidungsverfahrens zu liquidieren wären. Selbst wenn der damalige Rechtsanwalt des Gesuchsgegners es versäumt haben sollte, diese Forderung im Scheidungsverfahren geltend zu machen, sei diese Forderung nicht erloschen und der Gesuchsgegner sei durchaus berechtigt, sich auf die Verrechnung zu berufen
(KG-act. 1, S. 8).
b) Gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder er die Verjährung anruft. Die Tilgung wird im Rechtsöffnungsverfahren deshalb nur dann beachtet, wenn sie nach der Fällung des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteils eingetreten ist. Andernfalls müsste der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel materiell überprüfen, was nicht zulässig ist. Dies bedeutet auch, dass die Verrechnungseinrede nicht mehr zulässig ist, wenn der Schuldner die Einrede bereits im materiellen Forderungsprozess hätte erheben können, aber nicht erhob (BGE 138 III 583 = Pra 102 [2013] Nr. 25, E. 6.1.2; BGE 135 III 315, E. 2.5; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2020 108 vom 13. November 2020, E. 3.b; Beschluss BEK 2020 35 vom 28. Juli 2020, E. 3.c; Beschluss BEK 2017 5 vom 14. Februar 2017, E. 5.b; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N 5 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 237;).
c) Die Verrechnungseinrede stützt sich unbestrittenermassen auf die Eheschutzverfügung vom 24. September 2012, mit welcher der Gesuchsgegner verpflichtet wurde, der Gesuchsgegnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.00 „akonto Güterrecht“ zu bezahlen (Vi-act. C.BB 2, S. 4). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Verrechnungsforderung bestand somit bereits zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens bzw. des Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2017, welches vorliegend den Rechtsöffnungstitel darstellt. Gemäss Scheidungsurteil vom 20. Dezember 2017 trat der Einzelrichter auf die Verrechnungseinrede nicht ein, weil diese verspätet erhoben wurde (Vi-act. B.KB 2, S. 55 E. 5). Der Gesuchsgegner hätte die Verrechnungseinrede somit bereits im materiellen Forderungsprozess (Scheidungsverfahren) erheben können, erhob sie aber nicht (rechtzeitig), weshalb sie im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zulässig ist. Die vorinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfolgte somit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
d) Mit diesem Entscheid erübrigt sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der beschwerdeführende Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Darüber hinaus hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Beschwerdeantwort umfasst vier Seiten und wurde auch für das parallele Verfahren (BEK 2021 22) eingereicht (KG-act. 7). Streitgegenstand bilden die betriebenen Unterhaltszahlungen, welche insbesondere für die Gesuchstellerin von gewisser Wichtigkeit sind. Der Streitwert ist als eher gering zu beurteilen. Sodann stellten sich keine komplexen Rechtsfragen, weshalb sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erweist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und werden von dessen Kostenvorschuss bezogen.
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘926.00.
Erwägungen
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4.
Oktober 2021 kau
BEK 2021 15
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
4A_409/2015
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583
BGE 135 III 315ATF 135 III 315DTF 135 III 315
BEK 2020 108
BEK 2020 35
BEK 2017 5
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
BEK 2021 22
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF