BEK 2021 153
Kammer
19. November 2021Deutsch5 min
1. Am 29. September 2021 verzeigte A.________ den Schulleiter, eine weitere namentlich bezeichnete Person und unbekannte Lehrpersonen der Schule C.________, trotz ihres fehlenden Einverständnisses ihr Kind mehrmals auf Corona getestet zu haben (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Oktober 2021 gegenüber der unbekannten Täterschaft bzw. Verantwortlichen der Schule C.________ betreffend Nötigung und Amtsmissbrauch keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwerte sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Schule soll ihr eine Übersicht über schulische Aktionen, wie etwa das Testen und andere Schulprogramme, die ihren Sohn betreffen, schriftlich geben und für die Missachtung ihres schriftlichen Verbotes sie und ihr Kind mit Fr. 15‘000.00 entschädigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. November 2021
BEK 2021 153
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2021, SU 2021 8653);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 29. September 2021 verzeigte A.________ den Schulleiter, eine weitere namentlich bezeichnete Person und unbekannte Lehrpersonen der Schule C.________, trotz ihres fehlenden Einverständnisses ihr Kind mehrmals auf Corona getestet zu haben (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Oktober 2021 gegenüber der unbekannten Täterschaft bzw. Verantwortlichen der Schule C.________ betreffend Nötigung und Amtsmissbrauch keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwerte sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Schule soll ihr eine Übersicht über schulische Aktionen, wie etwa das Testen und andere Schulprogramme, die ihren Sohn betreffen, schriftlich geben und für die Missachtung ihres schriftlichen Verbotes sie und ihr Kind mit Fr. 15‘000.00 entschädigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Erklärung nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln ist, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In solchen Fällen wäre die Staatsanwaltschaft zu einer förmlichen Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet (vgl. Riedo/Boner, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 301 N 11 f. m.H.; BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b; auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 1763 m.H.)
a) Die Staatsanwaltschaft stellt in tatsächlicher Hinsicht nicht infrage, dass das Kind der Beschwerdeführerin in der Schule entgegen deren Willen getestet wurde. In der blossen Missachtung des Willens der Beschwerdeführerin liege ihrer Ansicht nach in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedoch weder eine Einschränkung der Willensbildung bzw. -betätigung noch der Handlungsfreiheit. Auch das Kind sei selber bloss im Rahmen der Motiviation aller Schüler nicht in seiner Willensbildung bzw. -betätigung oder Handlungsfreiheit eingeschränkt worden. Etwas Anderes gehe aus der Strafanzeige nicht hervor.
b) Die Beschwerdeführerin moniert unter anderem, die Schule hätte ihrem „Willen“ als „Elternteil (Mutter)“ zuhören müssen. Trotz ihrer Mail und unterschriebenen „Formulars (Einverständnis)“ sei ihr Kind genötigt und mehrmals getestet und dadurch in einer schwierigen Situation misshandelt worden, als es von der Mutter getrennt war und sich nicht sicher fühlte. Es gehe um deutliche mehrjährige psychologische Gewalt der Schule und die Staatsanwaltschaft habe mehrere Anzeigen von ihr missachtet. Sie bestreitet indes nicht, in Bezug auf ihre Willensbildung bzw. -betätigung in Bezug auf die Abgabe des Einverständnisses zum Testen auf keine Weise beeinflusst worden zu sein. Soweit sie eine Zwangsausübung auf ihr Kind behauptet, handelt es sich nur um blosse Vermutungen, die keinen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Nötigung zu begründen vermögen. Zudem legt sie nicht dar, dass das getrennt von ihr lebende Kind ebenfalls ohne das Einverständnis des Vaters getestet wurde. Insoweit argwöhnt sie bestenfalls auch hier nur, das Kind sei ohne elterliches Einverständnis in der Schule zum Dulden von Tests unzulässig motiviert worden. Mithin bestehen ebenfalls keine konkreten Verdachtshinweise auf Amtsmissbrauch. Bei den Behauptungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um pauschale Schuldzuweisungen. Soweit sie in ihren gerichtsnotorischen, ehelichen Auseinandersetzungen um Informationen und Einfluss auf ihre Kinder ringt (vgl. etwa U-act. 5), darf dies mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für einen auf eine Straftat bezogenen Verdacht nicht zu einer Strafuntersuchung führen.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. November 2021 rfl
BEK 2021 153
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP
Art. 301n mit Anhangart. 301n avec annexeart. 301n 1
Art. 301n mit Briefwechselart. 301n avec échange de lettresart. 301n 1
BEK 2018 35
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF