BEK 2021 155
Kammer
5. November 2021Deutsch12 min
1. Die Staatsanwaltschaft untersucht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, seit September 2019 mehr als 479 Gramm Amphetamin, 130 Gramm Metamphetamin, 25 ml LSD, 20 Liter GBL, 20 Tabletten Diazepam, 60 Tabletten Dexamphetaminsulfat, Valium, Haschisch und Marihuana in die Schweiz eingeführt und abgegeben zu haben. Aus der am 25. Januar 2021 angeordneten (ZME 2021 5) und am 22. Februar 2021 verlängerten (ZME 2021 14) Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte am 21. April 2021 entlassen. Am 29. Juli 2021 versetzte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut bis am 26. Oktober 2021 in Untersuchungshaft, weil er unter anderem verdächtigt wird, am 25. Mai und 17. Juni 2021 Postfächer in Deutschland gemietet und sich dort GBL zustellen gelassen zu haben (ZME 2021 69 act. 1). Am 2. August 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auf dessen Ersuchen (U-act. 4.3.001) den vorzeitigen Strafvollzug (U-act. 4.3.002).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 5. November 2021
BEK 2021 155
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Haftentlassung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 29. September 2021, ZME 2021 84);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft untersucht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, seit September 2019 mehr als 479 Gramm Amphetamin, 130 Gramm Metamphetamin, 25 ml LSD, 20 Liter GBL, 20 Tabletten Diazepam, 60 Tabletten Dexamphetaminsulfat, Valium, Haschisch und Marihuana in die Schweiz eingeführt und abgegeben zu haben. Aus der am 25. Januar 2021 angeordneten (ZME 2021 5) und am 22. Februar 2021 verlängerten (ZME 2021 14) Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte am 21. April 2021 entlassen. Am 29. Juli 2021 versetzte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut bis am 26. Oktober 2021 in Untersuchungshaft, weil er unter anderem verdächtigt wird, am 25. Mai und 17. Juni 2021 Postfächer in Deutschland gemietet und sich dort GBL zustellen gelassen zu haben (ZME 2021 69 act. 1). Am 2. August 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auf dessen Ersuchen (U-act. 4.3.001) den vorzeitigen Strafvollzug (U-act. 4.3.002).
Erwägungen
a) Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. September 2021 (U-act. 4.3.006) wies die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. September 2021 wie folgt ab (ZME 2021 84;
U-act. 4.3.010 Dispo-Ziff. 1 f.):
Dispositiv
1. Das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Untersuchungshaft wird abgewiesen. Demnach dauert die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz ZME 2021 69 vom 29. Juli 2021 angeordnete Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2021 fort.
2. Der Beschuldigte kann jederzeit bei der Gesuchsgegnerin [Staatsanwaltschaft] ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.
Nach dieser Abweisung ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft darum, weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug verbleiben und an einem Entwöhnungsprogramm in der Klinik Zugersee teilnehmen zu können
(U-act. 4.3.011). Dem Ersuchen um Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug entsprach die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. September 2021
(U-act. 4.3.012). Dennoch erhob der Beschuldigte gegen die Ablehnung der Haftentlassung am 6. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte seine Haftentlassung. Am 8. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Amt für Justizvollzug mit, die geplante Versetzung des Beschuldigten in die Klinik rechtfertige sich angesichts der Beschwerde ans Kantonsgericht nicht (U-act. 4.3.016). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht zurück (BEK 2021 145).
b) Am 25. Oktober 2021 erliess die Einzelrichterin den neu begründeten Entscheid vom 29. September 2021 mit gleichem Dispositiv. Am 28. Oktober 2021 beschwerte sich der Beschuldigte erneut beim Kantonsgericht. Er verlangt seine unverzügliche Haftentlassung und die Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin. Zur Beschwerde liess sich die Staatsanwaltschaft wiederum mit der dem Kantonsgericht am 4. November 2021 eingegangenen Eingabe vom 3. November 2021 sehr ausführlich vernehmen (KG-act. 6). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als Haftentlassungsgesuch entgegen zu nehmen und zur Bearbeitung der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und subeventualiter sei sie abzuweisen.
2. Mit dem am 25. Oktober 2021 erlassenen Entscheid behielt die Zwangsmassnahmenrichterin den Beschuldigten in der bis am 26. Oktober 2021 angeordneten Untersuchungshaft. Der Beschuldigte beanstandet mit seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2021, auch nach dem 26. Oktober 2021 noch in Haft zu sitzen, weshalb er die neue Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erneut mit Beschwerde anfechten müsse, obwohl die richterlich angeordnete Haft abgelaufen sei. Insofern ist jedoch nicht die Verfügung der Einzelrichterin Anfechtungsgegenstand, sondern das Verhalten der Staatsanwaltschaft, welche den Beschuldigten in der Meinung, er befinde sich im vorzeitigen Strafvollzug, nicht aus der Haft entlässt. Gegen diese Verfahrenshandlung ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
a) Die Staatsanwaltschaft kann dem Beschuldigten bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzuges muss weiterhin ein besonderer Haftgrund vorliegen. Reicht der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug ein Haftentlassungsgesuch ein, bestreitet er die materiellen Voraussetzungen der Haft und will nicht mehr auf die ihm nach der Strafprozessordnung zustehenden Garantien verzichten, weshalb eine formlose Inhaftierung nicht mehr zulässig ist (BGE 143 IV 160 E. 2.1 und 2.3). Die gesetzlich vorgesehene periodische Prüfung der Haft vom Amtes wegen (Art. 224 Abs. 2 sowie 227 Abs. 1, 2 und 7 StPO) entfällt nicht mehr, wenn angesichts hinsichtlich der Untersuchungshaft pendenter Verfahren offensichtlich ist, dass der Beschuldigte daran interessiert ist (vgl. dazu BGE 137 IV 177 E. 2.1 und Frei/Zuberbühler Elsässer, SJK, 3. A. 2020, Art. 236 StPO N 4 und 7a).
b) Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Ein solches Gesuch stellte die Staatsanwaltschaft bislang nicht. Solange sein Haftentlassungsgesuch beim Zwangsmassnahmen- oder dem Kantonsgericht pendent war, musste der Beschuldigte seinerseits kein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen, um wieder die ihm nach der Strafprozessordnung zustehenden Garantien, namentlich die automatische Prüfung bzw. Verlängerung angeordneter Haft zu beanspruchen (vgl. oben lit. a sowie BGer 1B_434/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.3 m.H.). Ohne einen Verlängerungsantrag an das zuständige Zwangsmassnahmengericht durfte die Staatsanwaltschaft daher den Beschuldigten längstens bis am 26. Oktober 2021 in Haft behalten und hätte danach dessen unverzügliche Freilassung verfügen sollen (analog Art. 224 Abs. 3 StPO).
c) Zu den vernehmlassenden Einwänden der Staatsanwaltschaft:
aa) Die Staatsanwaltschaft ging nach der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht vom 29. September 2021 davon aus, dass der Beschuldigte in die Untersuchungshaft zurückversetzt wurde, weil der Beschuldigte mit seinem Haftentlassungsgesuch sein Einverständnis zum vorzeitigen Strafvollzug widerrufen habe. Indes entscheidet weder das Zwangsmassnahmengericht noch später das Kantonsgericht über den Haftstatus Untersuchungshaft oder vorzeitiger Strafvollzug, weshalb es diesbezüglich entgegen der Staatsanwaltschaft auch nichts zu übersehen gab. Im Untersuchungsstadium ist das Management des Haftregimes Sache der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft (vgl. oben lit. a bzw. Art. 236 Abs. 1 StPO).
bb) Die Einwilligung des Beschuldigten zum vorzeitigen Strafvollzug ändert am notwendigen Vorliegen der Voraussetzungen für Untersuchungshaft nichts. Diese entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft einzuhalten, weil der Beschuldigte, solange er dem vorzeitigen Strafvollzug zustimmt, auf seine in der Strafprozessordnung konkretisierten Garantien in der Haft verzichtet (vgl. dazu BGE 143 IV 160 E. 2.2). Die frühere Praxis, wonach der Beschuldigte nach erfolgter Zustimmung zum Strafantritt nicht mehr auf die Frage der Untersuchungshaft zurückkommen könne, wurde in der neueren Rechtsprechung aufgegeben und die Einwilligung für widerruflich betrachtet (dazu ebd. E. 2.3 bzw. oben lit. a). Davon gingen auch die Parteien aus und betrachteten den vorzeitigen Strafvollzug aufgrund des Haftentlassungsgesuches vom 15. September 2021 als dahingefallen, weshalb nach der Abweisung dieses Gesuches die Verteidigung erneut um den vorzeitigen Strafvollzug ersuchte, welchen die Staatsanwaltschaft wiederum bewilligte.
cc) Die Staatsanwaltschaft ist nun der Auffassung, dass der zum zweiten Mal bewilligte vorzeitige Strafvollzug nur durch ein neues Haftentlassungsgesuch widerrufen werden könne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Beschwerde gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs brachte der Beschuldigte am 6. Oktober 2021 mit seinem Antrag auf Haftentlassung wiederum klar zum Ausdruck, nicht mehr auf die ihm zustehenden Verfahrensgarantien zu verzichten. Mithin war die Staatsanwaltschaft nicht mehr davon entbunden, die bislang nur bis am 26. Oktober 2021 angeordnete Untersuchungshaft verlängern zu lassen, falls sie den Beschuldigten länger in Haft behalten wollte. Davon ging die Beschwerdekammer ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Haftstatus aus, als sie im ersten Rechtsgang erwog (BEK 2021 145 in E. 3.c):
Die sofortige Haftentlassung fällt ausser Betracht, nachdem Untersuchungshaft bis am 26. Oktober 2021 bewilligt wurde (ZME 2021 69 vom 29. Juli 2021). Beantragt die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft, wird die Zwangsmassnahmenrichterin aufgrund der engen zeitlichen Verhältnisse der Anweisung [zu einem korrekt begründeten Entscheid] im Verlängerungsentscheid nachkommen können. Entlässt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten aus der Haft, kann die Haftrichterin die Gegenstandslosigkeit eines neuen Entscheids prüfen.
Die Staatsanwaltschaft mag nach der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Zwangsmassnahmenrichterin nach dem wiederholten Ersuchen des Beschuldigten um vorzeitigen Strafvollzug längerfristig mit einem geregelten Haftstatus gerechnet haben. Allerdings änderte sich die Rechtsprechung (dazu vgl. oben lit. a) in der Einsicht, dass der Beschuldigte berechtigt sein muss, jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafantritt zu stellen (BGE 143 IV 160 E. 2.3 kursiv nicht original). Es gibt keinen Grund, die Beschwerde gegen einen die Haftentlassung abweisenden Entscheid der Zwangsmassnahmenrichterin nicht analog zu einem Haftentlassungsgesuch ebenfalls als (zulässigen) Widerruf sowohl der Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug als auch des Verzichts auf die Überprüfung der Untersuchungshaft zu betrachten. Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht nicht geltend, das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug wäre nach der Abweisung der Haftentlassung einem Rechtsmittelverzicht gleichzusetzen, liegt in dieser Hinsicht doch keine unmissverständliche Erklärung des Beschuldigten gegenüber der Rechtsmittelinstanz bzw. dem Zwangsmassnahmengericht vor. Im Übrigen setzte die Zwangsmassnahmenrichterin keine Sperrfrist für ein Haftentlassungsgesuch an, sondern verfügte ausdrücklich, der Beschuldigte könne jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Die Staatsanwaltschaft konnte und musste daher nach Erhebung der Haftbeschwerde vom 6. Oktober 2021, wovon sie am 8. Oktober 2021 erfuhr (vgl. oben E. 1 und unten lit. d), frühzeitig vor Ablauf der Untersuchungshaft am 26. Oktober 2021 davon Kenntnis nehmen, dass der Beschuldigte nicht mehr auf die automatische Überprüfung der Haft im Verlängerungsverfahren nach Art. 227 StPO verzichtet.
d) Dass die Staatsanwaltschaft nach der Beschwerdeerhebung ans Kantonsgericht vom 6. Oktober 2021 eine stationäre Entwöhnung nicht mehr gerechtfertigt hielt und daher am 8. Oktober 2021 von der geplanten Überweisung des Beschuldigten in die Klinik absah (vorzeitiger Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme), ist hier nicht zu behandeln. Massgeblich ist, dass ungeachtet der Art und Weise des vorzeitigen Strafvollzugs (Freiheitsstrafe oder Massnahme) der Beschuldigte seines Anspruches auf eine automatische Überprüfung der Haft durch ein formelles Verlängerungsverfahren nicht verlustig ging, nachdem er den abschlägigen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ans Kantonsgericht weitergezogen hatte.
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die unverzügliche Freilassung des Beschuldigten anzuordnen. Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob der Beschuldigte noch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der verbesserten Begründung der Abweisung seines Haftentlassungsgesuches durch das Zwangsmassnahmengericht im zweiten Rechtsgang hat, zumal er einräumt, Beschwerde erhoben zu haben, weil die Haft über den 26. Oktober 2021 fortdaure. Auf seine mehr
oder weniger wiederholten Einwände gegen das Vorliegen von Haftgründen aus dem ersten Rechtsgang muss hier daher nicht mehr näher eingegangen werden. Immerhin wies die Beschwerdekammer jedoch im ersten Rechtsgang auf Folgendes hin (BEK 2021 145 E. 3.a):
Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges, vorliegend nicht infrage gestelltes (s. oben E. 2) Kriterium einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten nicht. (…). Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen, und zwar in Bezug auf Delikte, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden. Darunter fallen in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte, die unmittelbar gegen die psychische und physische Integrität ihrer Opfer gerichtet sind und damit deren Sicherheit beeinträchtigen können (BGer 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2 m.H.).
Im Anschluss daran wurde speziell das Fehlen von Ausführungen zu Aspekten des Weiterdelinquierens nach der Haftentlassung am 21. April 2021, die ernsthafte Befürchtungen für eine gleichschwere Betäubungsmitteldelinquenz wie vor der Haft wiederaufleben lassen könnten, beanstandet (ebd. E. 3.b). Weder der neu begründete Entscheid der Zwangsmassnahmenrichterin noch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft enthalten diesbezüglich hinreichend nachvollziehbare konkrete Hinweise.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, mithin gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO) und ist der Beschuldigte für den Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO und §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschuldigten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1'000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/R und vorab per Fax an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R, inkl. Doppel von KG-act. 6 sowie vorab per Fax) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
5. November 2021 kau
BEK 2021 155
BEK 2021 145
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP
Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 224 StPOart. 224 CPPart. 224 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
BGE 137 IV 177ATF 137 IV 177DTF 137 IV 177
Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
1B_434/2016
Art. 224 StPOart. 224 CPPart. 224 CPP
Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BEK 2021 145
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
BEK 2021 145
1B_556/2019
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF