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Entscheid

BEK 2021 156

Kammer

10. Dezember 2021Deutsch9 min

1. a) A.________ erhob am 16. Septem­ber 2021 beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, der Betreibungskreis Altendorf Lachen sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. xx die Betreibungskosten von Fr. 195.30 um mindestens Fr. 150.00 zu reduzieren und die Steuerkomponente separat auszuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi-act. 1). Am 19. Oktober 2021 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Zur Begründung erklärte der Gerichtspräsident, der Beschwerdeführer moniere einmal mehr die Kostenrechnung des Beschwerdegegners und mache abermals geltend, die Gebühren gemäss Art. 16 GebV SchKG hätten Steuercharakter und das Äquivalenzprinzip sei verletzt. Dem Beschwerdeführer sei die Rechtslage betreffend die angeblichen Steuerkomponenten indes hinlänglich bekannt. Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls bemesse sich gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG nach der Forderung und belaufe sich bei einer solchen von Fr. 100‘000.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 auf Fr. 190.00, womit die vorliegend erhobene Gebühr für den Zahlungsbefehl dem Gebührentarif entspreche. Aufgrund des missbräuchlichen Prozessierens des Beschwerdeführers seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Dezember 2021

BEK 2021 156

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 19. Oktober 2021, APD 2021 16);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ erhob am 16. Septem­ber 2021 beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, der Betreibungskreis Altendorf Lachen sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. xx die Betreibungskosten von Fr. 195.30 um mindestens Fr. 150.00 zu reduzieren und die Steuerkomponente separat auszuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi-act. 1). Am 19. Oktober 2021 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Zur Begründung erklärte der Gerichtspräsident, der Beschwerdeführer moniere einmal mehr die Kostenrechnung des Beschwerdegegners und mache abermals geltend, die Gebühren gemäss Art. 16 GebV SchKG hätten Steuercharakter und das Äquivalenzprinzip sei verletzt. Dem Beschwerdeführer sei die Rechtslage betreffend die angeblichen Steuerkomponenten indes hinlänglich bekannt. Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls bemesse sich gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG nach der Forderung und belaufe sich bei einer solchen von Fr. 100‘000.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 auf Fr. 190.00, womit die vorliegend erhobene Gebühr für den Zahlungsbefehl dem Gebührentarif entspreche. Aufgrund des missbräuchlichen Prozessierens des Beschwerdeführers seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).

b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, die Befangenheit des B.________ sei zu bestätigen, die Steuerkomponente sei separat auszuweisen, die massive Begünstigung des Beschwerdegegners sei zu bestätigen und dieser sei anzuweisen, die Betreibungskosten auf Fr. 150.00 zu reduzieren (KG-act. 1). Am 9. November 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 6).

2. Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).

Erwägungen

Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.).

3.

Zunächst macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2021 erstmals geltend, B.________ sei befangen (KG-act. 1).

a) Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach Abs. 2 nimmt die betroffene Gerichtsperson zum Gesuch Stellung. Vom Einholen einer Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016, E. 5.1 und 5A_600/2012 vom 16. Novem­ber 2012, E. 2.2 f.; vgl. auch PRD 2017 4 vom 29. Januar 2018, E. 4a und § 90 Abs. 2 JG). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BGE 136 I 207, E. 3.4; Weber, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 49 ZPO N 3).

b) Angesichts dessen, dass der Gerichtspräsident im erstinstanzlichen Verfahren am 17. September 2021 (Vi-act. 2) sowie am 1. Oktober 2021

Dispositiv

(Vi-act. 5) prozessleitende Verfügungen erlassen hatte, war dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, dass der genannte Gerichtspräsident die Verfahrensleitung innehatte und damit den Beschwerdeentscheid fällen würde. Dennoch verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von B.________ erst über einen Monat später mit der Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2021 (KG-act. 1). Das Ausstandsgesuch erfolgte demnach nicht bei erster Gelegenheit und somit nicht unverzüglich, weshalb das Ablehnungsrecht verwirkte. Abgesehen davon ist der Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs für Beschwerden nach Art. 17 SchKG zuständig (vorstehend E. 2). Die Argumentation des Beschwerdeführers, dieser sei befangen, weil er Präsident der Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen sei und „zugleich diese Beschwerde entschieden“ habe (KG-act. 1), verfängt somit nicht. Darüber hinaus läge auch bei Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem betreibungsrechtlichen Beschwerde­verfahren oder in einem die gleiche Forderung betreffenden Erkenntnis- bzw. Vollstreckungsverfahren keine Vorbefassung vor, die eine Befangenheit begründen würde (Wullschleger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuen­berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 57). Inwiefern eine massive Begünstigung vorliegen soll, erschliesst sich ebenso wenig. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist demzufolge auch offensichtlich unbegründet, weshalb vom Einholen einer Stellungnahme des Gerichtspräsidenten abgesehen werden kann und auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

4. Der Beschwerdeführer wiederholt im Rechtmittelverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach Art. 16 SchKG resp. die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) die Erhebung einer zusätzlichen Abgabe mit teilweisem Steuercharakter nicht erlaube. Er äussert sich jedoch nicht dazu, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll, und verweist pauschal auf die erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (vgl. vorstehend E. 2) vermag er damit nicht zu genügen und auf das Rechtsmittel ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen lässt sich der angefochtenen Verfügung zutreffend entnehmen, dass sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bei einer Forderung von Fr. 100'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 auf Fr. 190.00 beläuft. Inwiefern diese Gebühr vorliegend nicht angemessen sein resp. Steuercharakter haben soll, legte der Beschwerdeführer indes nicht dar, weshalb die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ohnehin zu Recht abwies (vgl. Beschluss BEK 2019 95 vom 19. September 2019, E. 2).

Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren BEK 2019 95 über die Rechtslage betreffend die dort ebenfalls monierte Steuerkomponente von Zahlungsbefehlskosten umfassend aufgeklärt (Beschluss BEK 2019 95 vom 19. September 2019, E. 2), weshalb sich die Beschwerdeführung als mutwillig erweist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte.

Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Ausdrücklich vorbehalten bleibt jedoch, bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung in ähnlichen Beschwerden zukünftig eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

14. Dezember 2021 kau

BEK 2021 156

Art. 16 GebV SchKGart. 16 OELPart. 16 OTLEF

Art. 16 GebV SchKGart. 16 OELPart. 16 OTLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 33 JG

§ 10 EGzSchKG

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 10 EGzSchKG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 18 EGzSchKG

BEK 2020 126

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

4A_155/2021

5A_461/2016

5A_600/2012

PRD 2017 4

§ 90 JG

BGE 136 I 207ATF 136 I 207DTF 136 I 207

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

Art. 16 SchKGart. 16 LPart. 16 LEF

Art. 16 GebV SchKGart. 16 OELPart. 16 OTLEF

BEK 2019 95

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BEK 2019 95

BEK 2019 95

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF