BEK 2021 157
Kammer
31. Januar 2022Deutsch8 min
1. Anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 15. Oktober 2021 räumte der Beschuldigte sofort ein, nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein (U-act. 8.1.01 sowie nicht akturierter Rapport vom 5. Dezember 2021). Ebenfalls gab er zu, zuvor ohne Führerausweis bereits am 3. April 2021 und 5. Oktober 2021 ein Fahrzeug geführt zu haben (U-act. 10.1.01 Nr. 3 f. und 10.2.01 Nr. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mündlich umgehend (U-act. 9.1.01 und 9.1.03 f.) sowie mit schriftlichem Befehl vom 18. Oktober 2021 den vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen Land Rover mit Kennzeichen SZ xx (U-act. 5.1.01). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Schwyz. Er beantragt, den Beschlagnahmebefehl aufzuheben und ihm den Personenwagen unverzüglich wieder auszuhändigen. Mit Beschwerdevernehmlassung verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 nach Einsicht in seitens der Staatsanwaltschaft neu eingereichte Akten nochmals Stellung (KG-act. 12).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. Januar 2022
BEK 2021 157
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Beschlagnahmebefehl
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2021, SU 2021 8814);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 15. Oktober 2021 räumte der Beschuldigte sofort ein, nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein (U-act. 8.1.01 sowie nicht akturierter Rapport vom 5. Dezember 2021). Ebenfalls gab er zu, zuvor ohne Führerausweis bereits am 3. April 2021 und 5. Oktober 2021 ein Fahrzeug geführt zu haben (U-act. 10.1.01 Nr. 3 f. und 10.2.01 Nr. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mündlich umgehend (U-act. 9.1.01 und 9.1.03 f.) sowie mit schriftlichem Befehl vom 18. Oktober 2021 den vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen Land Rover mit Kennzeichen SZ xx (U-act. 5.1.01). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Schwyz. Er beantragt, den Beschlagnahmebefehl aufzuheben und ihm den Personenwagen unverzüglich wieder auszuhändigen. Mit Beschwerdevernehmlassung verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 nach Einsicht in seitens der Staatsanwaltschaft neu eingereichte Akten nochmals Stellung (KG-act. 12).
2. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder wie vorliegend in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden.
a) Die Staatsanwaltschaft geht laut Begründung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls davon aus, dass der Beschuldigte trotz Entzugs des schweizerischen Führerausweises ab dem 24. November 1999 auf unbestimmte Zeit im Jahr 2021 dreimal polizeilich angehalten worden sei, mithin ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte. Deswegen beschlagnahmte sie das Fahrzeug gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Sicherheitseinziehung eines Motorfahrzeuges in Betracht falle, dessen Halter sich ungeachtet eines Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setze und am öffentlichen Verkehr teilnehme (BGer 1B_168/2012 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt, es sei keine Gefährdung der Sicherheit aktenkundig und eine solche könne mithin auch nicht prognostiziert werden.
Erwägungen
b) Nach Art. 69 Abs. 1 StGB kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn es zur Begehung einer Straftat diente oder bestimmt war und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012) stützt sich auf einen publizierten Entscheid, wonach die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs, dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzte und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnahm, in Betracht kommt (BGE 137 IV 249 E. 4 S. 254 ff.). Indes hat das Gericht im Sinne des inzwischen legiferierten Art. 90a SVG eine Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 m.H.), weshalb auch bei der Beschlagnahme – wenn auch nicht abschliessend – zu prüfen und im Beschlagnahmebefehl kurz zu erläutern ist, inwiefern eine solche Prognose im konkreten Fall für das Gericht infrage kommen könnte. Entsprechende Erwägungen enthält der angefochtene Beschlagnahmebefehl nicht. Die Verfügung stützt sich nur allgemein auf den erwähnten, nicht publizierten Bundesgerichtsentscheid ab. Sie erweist sich mithin als ungenügend begründet und ist aufzuheben.
c) Im Übrigen rechtfertigt einzig der Vorwurf des wiederholten Fahrens ohne Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG vorliegend nicht ohne Weiteres die Annahme, das Gericht könnte dem Beschuldigten das Fahrzeug zur Gefahrenbekämpfung entziehen, weil er damit die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit erheblich gefährdete (dazu vgl. noch unten E. 3). Die angefochtene Verfügung enthält keine Erwägungen, welche die Zweck- und Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des Wagens behandeln. Weder der Beschuldigte noch die Beschwerdeinstanz sind in der Lage, die Geeignetheit der angefochtenen Beschlagnahme zu beurteilen. Deshalb ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz nicht zulässig (vgl. etwa dazu Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 397 StPO N 6a). Es ist zudem nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sich aus den Untersuchungsakten die Gründe für die angeordnete Zwangsmassnahme selber zusammensuchen und dem Beschwerdeführer darzulegen (BEK 2018 158 E. 2.b; vgl. auch BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.b m.H.). Die Beschwerde ist mithin bereits wegen mangelhafter Begründung des Beschlagnahmebefehls gutzuheissen.
3.
Bei der Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um eine repressive Massnahme mit Strafcharakter, sondern um eine gegen Rechtsgutgefährdung gerichtete sachliche Massnahme. Daher kann sie unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden (vgl. Baumann, BSK, 4. A. 2019, Art. 69 StGB N 3; BGE 137 IV 249 E. 4.4). Nach speziellem Art. 90a SVG kann eine Einziehung erfolgen, wenn damit eine grobe Verkehrsverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter nur durch eine Einziehung von weitern groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
a) Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei beim Führen des beschlagnahmten Fahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) angehalten, womit ein Konnex zu einer Anlasstat bejaht werden könnte. Indes ist vorliegend keine skrupellose Begehung dargetan. Insbesondere wird dem Beschuldigten nicht ein krass unverbesserlich uneinsichtiges Verhalten im Verkehr vorgeworfen (vgl. dazu auch BEK 2021 10 vom 27. September 2021 E. 3; BEK 2020 57 vom 13. November 2020 E. 3.d).
b) Weiter setzte eine Einziehung eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung bzw. der Verkehrssicherheit voraus. Die Einziehung des Autos ist nur zulässig, wenn das Auto auch in Zukunft Menschen bzw. die Verkehrssicherheit konkret gefährdet (Baumann, ebd. N 5 und 13; BEK 2012 147 vom 13. Dezember 2012 = EGV-SZ 2012 A 5.3 E. 3 m.H.; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015 Art. 90a SVG N 21 f.). Auszuschliessen ist, dass vom hier sichergestellten Fahrzeug an sich eine konkrete Gefahr ausgehen könnte. Weiter ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass der in der Sicherheitsbranche erwerbstätige Beschuldigte, der unbestritten über ausländische Führerausweise verfügt, das Fahrzeug nicht beherrscht hätte und künftig das durch Art. 95 SVG fingierte Rechtsgut der Verkehrssicherheit (dazu vgl. Bussmann, BSK, 2014, Art. 95 SVG N 4) tatsächlich gefährden könnte. Zwar ist der vorliegende Tatvorwurf nicht zu bagatellisieren und der Beschuldigte wird, sollte sich eine uneinsichtige Mehrfachbegehung beweisen lassen, eine entsprechende Strafe zu gewärtigen haben. Aber ihm wird abgesehen vom Fahren ohne Berechtigung nicht (wie in EGV-SZ 2012 A 5.3 oder BGE 137 IV 249) ansatzweise auch vorgeworfen, das beschlagnahmte Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu fahren oder sonstwie durch dessen Gebrauch andere Menschen oder die öffentliche Ordnung, namentlich die Verkehrssicherheit konkret zu gefährden. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 90a SVG bzw. Art. 69 StGB ist daher nicht ersichtlich.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist der Beschuldigte angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschlagnahmebefehl aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Personenwagen Land Rover mit Kontrollschildern SZ xx dem Beschuldigten herauszugeben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'000.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
2. Februar 2022 kau
BEK 2021 157
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
1B_168/2012
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
1B_168/2012
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
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Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
BEK 2018 158
BEK 2014 31
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
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BEK 2021 10
BEK 2020 57
BEK 2012 147
EGV-SZ 2012 A 5.3
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
EGV-SZ 2012 A 5.3
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF