BEK 2021 158
Kammer
24. Januar 2022Deutsch3 min
24. Januar 2022 kau
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. Januar 2022
BEK 2021 158
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Oktober 2021, ZES 2020 546);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 das Verfahren betr. Arrestierung einer Forderung von Fr. 14‘816‘900.00 der Beschwerdeführerin auf die Liegenschaft Nr. xx, Grundbuch Feusisberg des Beschwerdegegners und zur nachfolgenden Arresteinsprache des letzteren infolge Anerkennung der russischen Bankrotterklärung über den Beschwerdegegner am 20. Oktober 2021 als gegenstandslos abschrieb;
- die Arrestgesuchstellerin gegen diese Abschreibung rechtzeitig beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und deren vollumfängliche Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Begründung beantragt, dass im Zeitpunkt der Abschreibung noch nicht festgestanden sei, ob der Anerkennungsentscheid Bestand haben würde;
- der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt (KG-act. 7), wozu die Beschwerdeführerin am 29. November 2021 Stellung nahm (KG-act. 9);
- mit dem ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung erfolgten Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die in einem Einparteienverfahren ergangene (dazu vgl. Berti/Mabillard, BSK, 4. A. 2021, Art. 167 IPRG N 15 ff.) Konkursanerkennung (BEK 2021 159 vom 24. Januar 2022) die Wirkungen des per .________ eröffneten IPRG-Hilfskonkurses (vgl. ebd. E. 1) bestehen bleiben (Art. 175 SchKG und 325 ZPO);
- daher der Anerkennungsentscheid Bestand hat und mithin die Beschwerde kostenfällig (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 GebV SchKG sowie Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA) abzuweisen und auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss von Fr. 3‘000.00 gedeckt und der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 2‘000.00 zurückbezahlt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 14'816'900.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
24. Januar 2022 kau
BEK 2021 158
Art. 167 IPRGart. 167 LDIPart. 167 LDIP
BEK 2021 159
Art. 175 SchKGart. 175 LPart. 175 LEF
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Erwägungen
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF