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Entscheid

BEK 2021 159

Kammer

24. Januar 2022Deutsch7 min

1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Ersuchen der russischen Konkursverwalterin den Entscheid des Handelsgerichts der Region Chabarowsk vom 2. Mai 2017 über die Bankrotterklärung von E.________ für die Schweiz als Konkursdekret und eröffnete per .________, über dessen Vermögen für die Schweiz den Konkurs. Die A.________ als Rechtsnachfolgerin der F.________ Bank erhob gegen dieses Konkursdekret am 1. November 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die erlassene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt sie neben der Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Beizug der vor­instanzlichen Akten, ihr sei der begründete Anerkennungsentscheid zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme und weiteren Begründung der Beschwerde anzusetzen. Die Gesuchstellerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 (KG-act. 8), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 23. Dezember 2021 Stellung (KG-act. 13).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. Januar 2022

BEK 2021 159

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. E.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2021, ZES 2021 504);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Ersuchen der russischen Konkursverwalterin den Entscheid des Handelsgerichts der Region Chabarowsk vom 2. Mai 2017 über die Bankrotterklärung von E.________ für die Schweiz als Konkursdekret und eröffnete per .________, über dessen Vermögen für die Schweiz den Konkurs. Die A.________ als Rechtsnachfolgerin der F.________ Bank erhob gegen dieses Konkursdekret am 1. November 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die erlassene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt sie neben der Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Beizug der vor­instanzlichen Akten, ihr sei der begründete Anerkennungsentscheid zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme und weiteren Begründung der Beschwerde anzusetzen. Die Gesuchstellerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 (KG-act. 8), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 23. Dezember 2021 Stellung (KG-act. 13).

Erwägungen

2.

Die Gesuchstellerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Ihre Legitimation begründet letztere mit dem Entfallen des Arrests, mit welchem auf ihr Ersuchen hin die Liegenschaft Nr. xx Grundbuch Feusisberg belegt sei. Das diesbezüglich hängige Arresteinspracheverfahren (ZES 2020 546) sei mit der Anerkennung der russischen Bankrotterklärung und der Eröffnung des Hilfskonkurses in der Schweiz abgeschrieben worden. Falle der Arrest aufgrund dieses Entscheides dahin, entstehe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids würde der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Arresteinspracheverfahrens dagegen wegfallen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse daran habe.

3.

Die unmittelbare Rechtsfolge (uno actu, vgl. Berti/Mabillard, BSK, 4. A. 2021, Art. 166 IPRG N 59 m.H.) der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ist nach Art. 170 Abs. 1 IPRG die Eröffnung eines Konkursverfahrens mit der sofortigen Auslösung konkursrechtlicher Folgen des schweizerischen Rechts für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners. Es handelt sich nicht um eine unmittelbare Erstreckung des ausländischen Konkurses auf das schweizerische Territorium, sondern um eine Form von Rechtshilfe zugunsten eines im Ausland durchgeführten Verfahrens (Bürgi, BSK, 4. A. 2021, Art. 170 IPRG N 4 m.H.; BGE 147 III 365 E. 3.2.1 f.). Nach Art. 199 Abs. 1 SchKG fallen Arrestgegenstände in die Konkursmasse (vgl. auch Hunkeler, BSK, Art. 199 SchKG 3. A. 2021, N 3; Bürgi ebd. N 8).

a) Das nach Art. 174 SchKG von Bundesrechts wegen bestehende Recht auf Weiterzug mit einer Beschwerde nach ZPO (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) ist analog anzuwenden (Berti/Mabillard, ebd., Art. 167 IPRG N 25 m.H.). Zum Weiterzug legitimiert ist neben den am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten jede Person, die sich dem Anerkennungsbegehren nach Art. 29 Abs. 2 IPRG widersetzen will, mithin derjenige, der ein Interesse an der Verweigerung der Anerkennung hat und dessen Rechte oder Pflichten durch die Anerkennung berührt werden. Das Interesse schweizerischer Arrestgläubiger an der Verhinderung der ihre Sicherungspositionen gefährdenden Anerkennung (vgl. Art. 199 Abs. 1 SchKG) soll ausreichen, um ihnen die Rechtsmittellegitimation zu verschaffen (Berti/Mabillard ebd. N 26 m.H.).

Dispositiv

b) Drittgläubiger, d.h. solche, die nicht selbst das Konkursbegehren stellten, sind jedoch nicht zur Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsentscheid legitimiert (Giroud/Theus Simoni, BSK, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 14; Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 174 N 5). Somit ist ein schweizerischer Arrestgläubiger, der nicht selber das Konkursbegehren stellte, nicht legitimiert, gegen einen inländischen Konkurs Beschwerde zu erheben. Demnach sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern ein ausländischer Gläubiger, der in der Schweiz einen Arrestbefehl erwirkte, gegen die Anerkennung einer russischen Bankrotterklärung auf Ersuchen einer russischen Konkursverwalterin bzw. die durch die Anerkennung uno actu erfolgte Eröffnung des Hilfskonkurses beschwerdelegitimiert sein soll.

4. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin der Beschwerdeinstanz nicht dar, inwiefern die Anerkennung der russischen Bankrotterklärung ihre mit der Arrestlegung erreichte, indes nur vorläufige Sicherungsposition konkret tangieren könnte. Allein die gesetzliche Folge, dass mit der Anerkennung der Hilfskonkurs eröffnet ist und die verarrestierte Liegenschaft in die Konkursmasse fällt, lässt nicht ohne Weiteres erkennen, inwiefern schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführerin unmittelbar durch den angefochtenen Entscheid berührt werden, da sie als Arrestgläubigerin nach Art. 281 Abs. 3 SchKG keine Vorzugsrechte hat (Reiser, BSK, 3. A. 2021, Art. 281 SchKG N 1 f.; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 281 SchKG N 13). Mithin kommt sie den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nicht nach, weshalb auch deswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ihre Beschwerdelegitimation in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin des Arrestverfahrens erblickt, übersieht sie, dass der Arrest eine vorsorgliche Massnahme, aber keine Vollstreckungsmassnahme im eigentlichen Sinn ist (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 271 SchKG N 1 und 3 f.).

5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um nachträgliche Zustellung der Begründung des angefochtenen Entscheides zur Beschwerdeergänzung ist mangels Legitimation (vgl. oben E. 3.b) zur Beschwerde gegen die in einem Einparteienverfahren ergangene (dazu vgl. Berti/Mabillard, BSK, 4. A. 2021, Art. 167 IPRG N 15 ff.) und in der Folge publizierte Konkurs­anerkennung nicht weiter einzugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 GebV SchKG) sind ausgangsgemäss der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat die obsiegende Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

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BEK 2021 159

Art. 166 IPRGart. 166 LDIPart. 166 LDIP

Art. 170 IPRGart. 170 LDIPart. 170 LDIP

Art. 170 IPRGart. 170 LDIPart. 170 LDIP

BGE 147 III 365ATF 147 III 365DTF 147 III 365

Art. 199 SchKGart. 199 LPart. 199 LEF

Art. 199 SchKGart. 199 LPart. 199 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 167 IPRGart. 167 LDIPart. 167 LDIP

Art. 29 IPRGart. 29 LDIPart. 29 LDIP

Art. 199 SchKGart. 199 LPart. 199 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174n 5art. 174n 5art. 174n 5

Art. 174n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 174n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 174n 5

Art. 174n mit Anhangart. 174n avec annexeart. 174n 5

Art. 174n ISVSart. 174n ISVSart. 174n 5

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Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF