BEK 2021 16
Kammer
6. Oktober 2021Deutsch10 min
1. a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt seit dem Jahr 2016 gegen C.________ ein umfangreiches Strafverfahren wegen Vermögens- und Konkursdelikten. Sie setzte mit Verfügung vom 12. November 2018 Rechtsanwalt A.________ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 6. Oktober 2021
BEK 2021 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
Rechtsanwalt A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
C.________,
Beschuldiger und weiterer Verfahrensbeteiligter,
betreffend
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Februar 2021, SU 2020 393);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt seit dem Jahr 2016 gegen C.________ ein umfangreiches Strafverfahren wegen Vermögens- und Konkursdelikten. Sie setzte mit Verfügung vom 12. November 2018 Rechtsanwalt A.________ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein
(U-act. 2.1.007/01). In 33 Dossiers erscheint C.________ als beschuldigte Person, wovon 23 Dossiers durch Einstellung oder Strafbefehl erledigt wurden, wobei jeweils verfügt wurde, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit separater Verfügung festgesetzt werde (U-act. 0.1.00).
Innert mehrfach erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt A.________ am 7. Dezember 2020 seine Honorarnoten betreffend die Dossiers 4, 8, 27 und 33 (U-act. 2.1.051, 2.1.51/13-20) sowie am 6. Januar 2021 jene bezüglich der Dossiers 5, 7, 11, 12, 14, 15, 17-22, 24, 26, 28, 30, 34 und 35
(U-act. 2.1.052/01-37) ein. Eine Honorarnote betreffend das Dossier 23 legte er nicht ins Recht.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt A.________ für seinen Aufwand hinsichtlich der Dossiers 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-24, 26-28, 30 und 33-35 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'520.55 (inkl. 7.7 % MWST) zu.
b) Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Februar 2021 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 01.02.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der amtlichen Verteidigung sei eine Entschädigung gemäss den beiliegenden eingereichten 23 Honorarkostenforderungen betreffend Dossiers 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 30, 33, 34 und 35.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3), wozu der Beschwerdeführer am 9. März 2021 Stellung nahm (KG-act. 5).
2.
Gegen den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, welchen die Staatsanwaltschaft fällte, ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Der amtliche Verteidiger ist, falls lediglich die Entschädigung angefochten wird, in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 15 zu Art. 135 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 499; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 16 zu Art. 135 StPO).
3.
Die Staatsanwaltschaft erklärte zur Begründung der Entschädigungshöhe von insgesamt Fr. 2'520.55 im Wesentlichen, der Verteidigungsaufwand könne lediglich in Form von Aktenstudium und/oder Rechtsberatung angefallen sein, weil die amtliche Verteidigung weder Eingaben eingereicht noch an Einvernahmen oder dergleichen teilgenommen habe, wobei auch dieser Aufwand wegen der durchwegs simplen Sachverhalte und Tatvorwürfe sowie der überwiegend ab Blatt verfügten Einstellungen und Strafbefehlen bloss in geringem Umfang geboten und gerechtfertigt erscheinen könne. Ausserdem könne die amtliche Verteidigung ihren Aufwand erst ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung per 18. November 2018 und nicht länger als bis zur rechtskräftigen Erledigung des jeweiligen Dossiers geltend machen. Ausserhalb dieser Zeitspanne liegender Verteidigungsaufwand hätte die amtliche Verteidigung rechtzeitig als dem Beschuldigten zustehende Entschädigung für eine erbetene Verteidigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anmelden müssen, was trotz entsprechender Aufforderungen seitens der Verfahrensleitung i.S.v. Art. 429 Abs. 2 StPO nicht erfolgt sei. Überdies sei der Verteidigungsaufwand (Honorar oder Barauslagen) detailliert dazulegen bzw. nicht nachvollziehbare Verteidigungs- oder Kleinpauschalen würden nicht vergütet. Vor diesem Hintergrund erscheine der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand durchwegs nicht ausgewiesen, übersetzt und/oder nicht nachvollziehbar. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft bei jedem der 23 Dossiers entsprechende Kürzungen der Honorarnoten des Beschwerdeführers vor (angef. Verfügung, E. 3 f.).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren, ihm sei eine Entschädigung entsprechend den von ihm eingereichten 23 Honorarkostenforderungen betreffend die Dossiers 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-24, 26-28, 30, 33, 34 und 35 zuzusprechen. Dies entspricht einem total von Fr. 7'200.70 (U-act. 2.1.051/13-20 und U-act. 2.1.052/1-37).
a) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass den Akten kein Verteidigungsaufwand entnommen werden kann. Er bringt indessen vor, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft umfasse die Verteidigungstätigkeit nicht nur die Rechtsberatung, sondern auch die Analyse der gesamten strafprozessualen und strafrechtlichen Vorkommnisse sowie, je nach Bedarf, eine eingehende und detaillierte Besprechung mit dem Klienten (KG-act. 1, S. 3 N 11). Von etwas anderem ging auch die Staatsanwaltschaft nicht aus, führte sie doch aus, der Verteidigungsaufwand sei in Form von Aktenstudium und/oder Rechtsberatung angefallen. Auf der Hand liegt, dass darin auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Analyse und deren allfällige Besprechung mit dem Klienten enthalten ist: Aktenstudium bzw. Rechtsberatung beinhalten zwingend eine Analyse.
b) Der Beschwerdeführer behauptete, es sei ihm erst im Herbst 2020 "detailliert" bewusst geworden, dass das Strafverfahren in 35 Falldossiers aufgeteilt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft ihm dies erst mit Verfügung vom 30. November 2020 mitgeteilt habe. Somit habe ihm von Beginn weg eine vernünftige und nachvollziehbare Übersicht über die formelle Aufteilung der hängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten gefehlt. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft ihm trotz mehrerer Anträge bis November 2020 keinerlei (vollständige und übersichtliche) Akteneinsicht gewährt habe. Eine vollständige und sinnvolle Analyse sowie eine zielgerichtete Beratung und Besprechung mit dem Mandanten habe daher erst ab November 2020 erfolgen können (KG-act. 1, S. 2-4 N 9 und 14; KG-act. 5, S. 2 N 1).
Die Staatsanwaltschaft entgegnet, sie habe bereits im Sommer 2019 begonnen, einzelne Dossiers durch Erlass von Strafbefehlen oder Einstellungsverfügungen zu erledigen, die längst in Rechtskraft erwachsen seien (KG-act. 3, S. 2 N 2.2). Dies trifft zu: Die Staatsanwaltschaft informierte den Beschwerdeführer bereits am 4., 15., 19. und 31. Juli 2019, 19. und 21. August 2019 sowie 2. Dezember 2019 über den Abschluss der Untersuchungen resp. zeigte ihm die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens betreffend die Dossiers 4, 5, 7, 11, 12, 14, 15, 17, 21, 23, 26, 28, 30 und 34 an (U-act. 31.1.001-005 und 31.1.007-009). Einstellungsverfügungen oder Strafbefehle bezüglich der Dossiers 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-24, 26-28, 30 und 33-35 erfolgten am 6. und 21. August 2019, 4. und 24. September 2019 sowie am 14., 18. und 31. Januar 2020 und wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht
(U-act. 01.001-U-act. 01.005, U-act. 01.008-U-act. 01.011, U-act. 01.013 und U-act. 01.014). Ebenso stimmt der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer bereits früher Akteneinsicht erhalten habe (KG-act. 3, S. 2 N 2.2), nämlich am 5. Juni 2019 (U-act. 2.1.010) und 13. Dezember 2019 (U-act. 2.1.036). Deshalb war dem Beschwerdeführer schon lange vor November 2020 bekannt, dass das Strafverfahren gegen seinen Mandanten formell in verschiedene Dossiers aufgeteilt wurde, sodass er eine vollständige und sinnvolle Analyse vornehmen, seinen Mandanten zielgerichtet beraten und mit ihm Besprechungen führen konnte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (KG-act. 1, S. 3 N 10) durfte die Staatsanwaltschaft daher die Entschädigung für jedes formelle Dossier einzeln festsetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus, sondern erst auf wiederholte Aufforderung mit Einreichung der Honorarnoten vom 7. Dezember 2020 und 6. Januar 2021 die Staatsanwaltschaft über den von ihm betriebenen Aufwand hinsichtlich der Dossiers 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-22, 24, 26-28, 30 und 33-35 ins Bild setzte, nachdem die Staatsanwaltschaft die vorher vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Honorarnoten zurückgewiesen hatte, weil sie den üblichen Anforderungen nicht genügt hatten (U-act. 2.1.015-022; U-act. 2.1.020; U-act. 2.1.051;
U-act. 2.1.052), worauf auch die Staatsanwaltschaft hinweist (KG-act. 3, S. 2 f. N 2.2 und N 4). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
(KG-act. 1, S. 3 N 10) durfte er deshalb zu keiner Zeit davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft seine gesamthaft getätigten Aktivitäten für den Beschuldigten einschränkungslos gutgeheissen habe (vgl. auch KG-act. 3, S. 3 N 4).
c) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe ab Aufnahme seiner Tätigkeit zwangsläufig auch alle früheren, noch hängigen Strafanzeigen betreffend seinen Mandanten mitbeurteilen dürfen, insbesondere, wenn sie zeitlich und sachlich mit späteren Strafanzeigen zusammenhingen (KG-act. 1, S. 4 N 13). Es verstehe sich von selbst und sei nachvollziehbar, dass er den Beschuldigten auch in Fällen habe beraten und unterstützen müssen, die sich vor seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger ereignet hätten (KG-act. 5, S. 2 N 1). Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer lediglich für diejenigen notwendigen Bemühungen zu entschädigen ist, die erst ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten per 12. November 2018 (U-act. 2.1.007/01) und nur bis zur rechtskräftigen Erledigung des jeweiligen Dossiers anfielen. Zutreffend ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer in seinen Honorarnoten vom 7. Dezember 2020 und 6. Januar 2021 jeweils Aufwand geltend gemacht habe, der weit überwiegend die Zeit nach Rechtskraftdatum (die Einstellungsverfügungen und Strafbefehle bezüglich der Dossiers 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-24, 26-28, 30 und 33-35 erwuchsen am 28. August 2019, 19. September 2019, 2. und 11. Oktober 2019, 3. Februar 2020 sowie 2. März 2020 in Rechtskraft; U-act. 01.001-U-act. 01.005, U-act. 01.008-U-act. 01.011,
U-act. 01.013 und U-act. 01.014) betrifft bzw. sich vereinzelt auch auf Zeiten vor seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger (12. November 2018) bezieht (KG-act. 3, S. 2 f. N 3; U-act. 2.1.007/01). Die Staatsanwaltschaft legte dies in der angefochtenen Verfügung für jedes einzelne Dossier dar (angef. Verfügung, E. 4.1-4.23 S. 2-8). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht (substanziell) auseinander (KG-act. 1). Insbesondere zeigt er nicht auf, welche der angezeigten Delikte keinem einfachen Sachverhalt zugrunde liegen bzw. wegen der Befragung mehrerer Personen, mehrseitiger Strafanzeigen und daraus entstandenen Polizeirapporten komplexer und umfangreicher Natur gewesen sein und einen erhöhten Analyseaufwand erfordert haben sollen (KG-act. 1, S. 3 f. N 12). Insoweit genügt seine Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 396 StPO), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, zumal die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass sie dem Beschwerdeführer für jedes einzelne Dossier einen Aufwand von mindestens eine halbe Stunde entschädigt habe, wobei zahlreiche Erledigungsverfügungen gleich mehrere Dossiers umfasst hätten, sodass der Verteidigungsaufwand in Form von Kenntnisnahme und Mitteilung an den Beschuldigen effektiv nur einmal angefallen sei (KG-act. 3, S. 3 N 5).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
8.
Oktober 2021
BEK 2021 16
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF