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Entscheid

BEK 2021 160

Kammer

10. Dezember 2021Deutsch8 min

1. a) A.________ erhob am 6. Oktober 2021 beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Betreibungskreis Altendorf Lachen mit dem sinngemässen Antrag, in der Betreibung Nr. xx sei der Betrag für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 um Fr. 8.00 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi-act. 1). Am 26. Oktober 2021 wies der Gerichtspräsident die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Zur Begründung der Verfügung erklärte er, der Beschwerdeführer habe die Schuldnerin B.________ für eine Forderung von Fr. 3‘600.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2021 betrieben. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx sei der Schuldnerin auf postalischem Weg zugestellt worden. Der Beschwerdeführer moniere einmal mehr die Zustellungskosten des Zahlungsbefehls von Fr. 8.00 und mache geltend, dieser Betrag entfalle, weil die Betreibung beim Amt hätte abgeholt werden können. In welcher Weise der Zahlungsbefehl zugestellt werde, entscheide aber das Betreibungsamt, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass der Beschwerdegegner den Zahlungsbefehl Art. 72 SchKG entsprechend durch die Post zugestellt habe. Die Beschwerde sei abzuweisen und dem Beschwerdeführer seien wegen missbräuchlichen Prozessierens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Dezember 2021

BEK 2021 160

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 26. Oktober 2021, APD 2021 19);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ erhob am 6. Oktober 2021 beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Betreibungskreis Altendorf Lachen mit dem sinngemässen Antrag, in der Betreibung Nr. xx sei der Betrag für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 um Fr. 8.00 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi-act. 1). Am 26. Oktober 2021 wies der Gerichtspräsident die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Zur Begründung der Verfügung erklärte er, der Beschwerdeführer habe die Schuldnerin B.________ für eine Forderung von Fr. 3‘600.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2021 betrieben. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx sei der Schuldnerin auf postalischem Weg zugestellt worden. Der Beschwerdeführer moniere einmal mehr die Zustellungskosten des Zahlungsbefehls von Fr. 8.00 und mache geltend, dieser Betrag entfalle, weil die Betreibung beim Amt hätte abgeholt werden können. In welcher Weise der Zahlungsbefehl zugestellt werde, entscheide aber das Betreibungsamt, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass der Beschwerdegegner den Zahlungsbefehl Art. 72 SchKG entsprechend durch die Post zugestellt habe. Die Beschwerde sei abzuweisen und dem Beschwerdeführer seien wegen missbräuchlichen Prozessierens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).

b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2021 (Postaufgabe: 2. November 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und an die Vor­instanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).

Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasen­böhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.).

Des Weiteren ist im Beschwerdeverfahren das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in den der Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f; Steininger, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 und 3).

3.

a) Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, ihm stehe eine Abholungseinladung zu (KG-act. 1). Damit wiederholt er einzig seinen bereits vorinstanzlich eingenommenen Standpunkt (vgl. Vi-act. 1), ohne sich mit der erstinstanzlichen Begründung, wonach das Betreibungsamt über die Zustellungsart des Zahlungsbefehls entscheiden könne (vgl. vorstehend E. 1a), auseinanderzusetzen. Darüber hinaus fehlt es auch beim Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss Art. 16 GebV SchKG sei die Zustellung inbegriffen (KG-act. 1), an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung vermag er damit nicht zu genügen. Sodann betrifft die eingereichte Beilage KG-act. 1/2 die „Verfügung APD 21 16“ und damit offensichtlich nicht die vorliegend angefochtene Verfügung. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

Dispositiv

b) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre festzustellen, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post erfolgen kann und die Betreibungsämter nach der bundesgerichtlichen Praxis selbst entscheiden, wie sie den Zahlungsbefehl zustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Ein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2 und 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Die für die postalische Zustellung des Zahlungsbefehls anfallenden Posttaxen sind zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzuzuschlagen (vgl. BGE 136 III 155, E. 3.3.2; vgl. BGE 138 III 25, E. 2.2.1; vgl. BEK 2018 84 vom 28. August 2018, E. 5b). Demnach wäre ohnehin nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den streitgegenständlichen Zahlungsbefehl mit der Schweizerischen Post für Fr. 8.00 zustellte, ohne vorgängig eine Abholungseinladung auszustellen.

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach über die Rechtslage betreffend die Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen aufgeklärt (vgl. BEK 2019 40 vom 2. April 2019; BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019; BEK 2018 84 vom 28. August 2018; BEK 2017 151 vom 27. Dezember 2017; BEK 2016 84 vom 31. August 2016; BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BEK 2013 196 vom 13. März 2014), weshalb sich die Beschwerdeführung als mutwillig erweist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte.

Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Ausdrücklich vorbehalten bleibt jedoch, bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung in ähnlichen Beschwerden zukünftig eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

13. Dezember 2021 kau

BEK 2021 160

Art. 72 SchKGart. 72 LPart. 72 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 33 JG

§ 10 EGzSchKG

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 10 EGzSchKG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 18 EGzSchKG

BEK 2020 126

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 16 GebV SchKGart. 16 OELPart. 16 OTLEF

Art. 72 SchKGart. 72 LPart. 72 LEF

5A_698/2016

5A_61/2018

5A_698/2016

Art. 16 GebV SchKGart. 16 OELPart. 16 OTLEF

BGE 136 III 155ATF 136 III 155DTF 136 III 155

BGE 138 III 25ATF 138 III 25DTF 138 III 25

BEK 2018 84

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BEK 2019 40

BEK 2018 189

BEK 2018 84

BEK 2017 151

BEK 2016 84

BEK 2013 142

BEK 2013 196

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF