BEK 2021 161
Präsidial
29. November 2021Deutsch3 min
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. November 2021
BEK 2021 161
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Oktober 2021, ZES 2021 427);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 über den Beschwerdeführer, A.________ den Konkurs eröffnete;
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
- der Beschwerdeführer laut Überweisungsschreiben des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz die Verfügung vom 5. Oktober 2021 bei der Post nicht abgeholt habe und die Sendung nach erfolglosem Zustellversuch per 13. Oktober 2021 als zugestellt gelte (KG-act. 1);
- demzufolge die zehntägige Beschwerdefrist am 13. Oktober 2021 zu laufen begann und am 25. Oktober 2021 endete;
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz erhob und diese dem Kantonsgericht mit den Verfahrensakten am 2. November 2021 zuständigkeitshalber überwiesen wurde (KG-act. 1);
- die Eingabe des Beschwerdeführers verspätet ist;
- dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur Frage der Verspätung gewährt wurde (KG-act. 3), das er innert der angesetzten zehntägigen Frist jedoch nicht wahrnahm;
- deshalb wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;
- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Sachverhalt
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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29. November 2021 kau
Erwägungen
BEK 2021 161
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF