BEK 2021 162
Präsidial
30. März 2022Deutsch4 min
1. C.________ und D.________ entfernten am 26. August 2020 im Auftrag des Pächters E.________ beim von A.________ von den Verpächtern gemieteten Wohnhaus einen Maschendrahtzaun sowie im September 2020 mehrmals einen an dieser Stelle errichteten Weidezaun. Zudem fühlte sich A.________ durch das Verhalten von C.________ bedroht. Sie stellte entsprechende Strafanträge (U-act. 3.0.01 f.). Mit separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc., weil die von den Beschuldigten plausibel behauptete Ausweitung der Pacht nach dem Auszug der Verpächter Gegenstand von zivilrechtlichen Verfahren sei. Gegen die drei Verfügungen erhob A.________ drei separate Beschwerden, deren kostenfällige Abweisung die Staatsanwaltschaft verlangt (je KG-act. 4 bzw. 5). Der Pächter antwortete antragslos (BEK 2021 164 KG-act. 7), wozu die Beschwerdeführerin Stellung nahm (ebd. KG-act. 9 und 11 f.), worauf der Pächter sich wiederum kurz vernehmen liess (ebd. KG-act. 14) .
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. März 2022
BEK 2021 162-164
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
2-4, Beschuldigte und Beschwerdegegner,
4, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Sistierung
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2021, SU 2020 1685, 1691 und 1692);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. C.________ und D.________ entfernten am 26. August 2020 im Auftrag des Pächters E.________ beim von A.________ von den Verpächtern gemieteten Wohnhaus einen Maschendrahtzaun sowie im September 2020 mehrmals einen an dieser Stelle errichteten Weidezaun. Zudem fühlte sich A.________ durch das Verhalten von C.________ bedroht. Sie stellte entsprechende Strafanträge (U-act. 3.0.01 f.). Mit separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc., weil die von den Beschuldigten plausibel behauptete Ausweitung der Pacht nach dem Auszug der Verpächter Gegenstand von zivilrechtlichen Verfahren sei. Gegen die drei Verfügungen erhob A.________ drei separate Beschwerden, deren kostenfällige Abweisung die Staatsanwaltschaft verlangt (je KG-act. 4 bzw. 5). Der Pächter antwortete antragslos (BEK 2021 164 KG-act. 7), wozu die Beschwerdeführerin Stellung nahm (ebd. KG-act. 9 und 11 f.), worauf der Pächter sich wiederum kurz vernehmen liess (ebd. KG-act. 14) .
2. Die Beschwerdeführerin behauptet pauschal, die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten hätten mit der Angelegenheit des zivilrechtlichen Verfahrens ihrer Schwester (Verpächterin und Vermieterin) in keiner Weise etwas zu tun, verwehrten die Beschuldigten, die in einem Rechtsstaat nicht ungestraft Freiheiten und die Lebensqualität anderer einschränken dürften, ihr doch die normale Nutzung des Mietobjektes und entfernten ihr Eigentum (Zäune). Damit verkennt sie, dass die angefochtenen Verfügungen ihre Strafanträge nicht erledigen, sondern bloss die diesbezügliche Untersuchung, die aufrechterhalten bleibt, sistieren. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den in den angefochtenen Verfügungen genannten Sistierungsgründen, dass der Umfang des Pachtrechts des Beschuldigten E.________ Gegenstand der genannten zivilrechtlichen Verfahren und daher die Rechtmässigkeit des Handelns der Beschuldigten vom Ausgang dieser Verfahren abhängig sei (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO), nicht konkret auseinander. Namentlich bestreitet sie nicht, dass ihr Mietverhältnis zivilrechtlich mit der in den angefochtenen Verfügungen erwähnten Klausel des Pachtvertrags kollidieren könnte, wonach das Bauernhaus mit ehemaligem Kuhstall und Werkstatt mit dem Auszug der Verpächter dem Beschuldigten E.________ verpachtet wäre. Indes muss sich auch eine Laiin innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung in massgeblicher Hinsicht, mithin vorliegend in Bezug auf den durch die Staatsanwaltschaft genannten Sistierungsgrund, ihrer Ansicht nach falsch ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.). Da die Beschwerdeführerin es jedoch freiwillig unterlässt, genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Sistierungsgrund entgegenstehen, ist auf ihre Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachbesserungsfrist nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO; BEK 2020 188 vom 21. April 2021 E. 3 m.H.).
3. Die Beschwerden betreffen die gleiche Sistierungsfrage und können auch aus Kostengründen vereint behandelt werden (Art. 30 StPO). Nach dem Gesagten (oben E. 2) ist auf die Beschwerden präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerden (BEK 2021 162-164) wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt und der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.00 zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten 2 (1/R), den Beschuldigten 3 (1/AR), den Rechtsvertreter des Beschuldigten 4 (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2021 171 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
30. März 2022 kau
Erwägungen
BEK 2021 162
BEK 2021 164
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2020 188
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BEK 2021 162
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
BEK 2021 171