Lexipedia

Entscheid

BEK 2021 166

Präsidial

30. November 2021Deutsch4 min

30. November 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. November 2021

BEK 2021 166

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Oktober 2021, ZES 2021 120);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- am 29. Oktober 2021 der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln definitive Rechtsöffnung erteilte für Fr. 662.40 nebst 3½ % Zins seit 31. August 2021 und Fr. 8.75 an aufgelaufenen Zinsen bis 30. August 2021 und im Übrigen das Rechtsöffnungsbegehren abwies (Dispositivziffer 1), die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte (Dispositivziffer 2) und den Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 an die Gesuchsteller verpflichtete (Dispositivziffer 3);

- gegen diese Verfügung vom 29. Oktober 2021 der Gesuchgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. November 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (Eingang Kantonsgericht: 4. November 2021);

- die Beschwerdeschrift vom 3. November 2021 mit Ausnahme des prozessualen Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge enthält;

- (hinlänglich) bestimmte Rechtsbegehren genauso eine Eintretens­voraussetzung wie eine rechtsgenügliche Begründung sind und sie daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen sind (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A. 2016, N 35 zu Art. 311 ZPO; BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2);

- mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2021 der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Eingabe vom 3. November 2021 nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe entspreche, und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe vom 3. November 2021 noch zu verbessern, dies unter Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 5);

- diese prozessleitende Verfügung dem Beschwerdeführer am 11. November 2021 zugestellt wurde (Track & Trace zu KG-act. 5);

- die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2021 dem Beschwerdeführer am 3. November 2021 zugestellt wurde (Sendungsnachweis betreffend die Sendungsnummer: yy), folglich die zehntägige Rechtsmittelfrist am 15. November 2021 endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO;

- der Beschwerdeführer innert der zehntägigen Beschwerdefrist, mithin bis am 15. November 2021 keine verbesserte Beschwerde einreichte;

- davon abgesehen sich ein (hinlängliches) Abänderungsbegehren auch nicht aus der Begründung der Eingabe vom 3. November 2021 ergibt;

- folglich bzw. androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

- im Übrigen der Beschwerdeführer innert Frist, d.h. bis am 22. November 2021 den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 für das Beschwerdeverfahren (zum Ganzen KG-act. 2) nicht leistete, auf die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nach dem Gesagten aber verzichtet werden kann;

- keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde (Art. 322 Abs. 1 ZPO);

- das Ersuchen um aufschiebende Wirkung mit vorliegender Verfügung gegenstandslos ist;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), indes keine Parteientschädigung an die Gegenpartei zu sprechen ist;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 662.40.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

30. November 2021 kau

BEK 2021 166

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_736/2016

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF