BEK 2021 168
Präsidial
9. November 2021Deutsch3 min
1. Am 29. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, den Strafbefehl vom 19. Februar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu überweisen. Mit Beschwerde vom 5. November 2021 beschwert sich die Beschuldigte darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihr die in dieser Mitteilung zur Stellung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung bis zum 5. November 2021 angesetzte und für nicht erstreckbar erklärte Frist nicht verlängerte.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. November 2021
BEK 2021 168
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Ablehnung des Gesuchs um Fristerstreckung betr. Stellung von Beweisanträgen
(Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021, SU 2020 1263);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 29. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, den Strafbefehl vom 19. Februar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu überweisen. Mit Beschwerde vom 5. November 2021 beschwert sich die Beschuldigte darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihr die in dieser Mitteilung zur Stellung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung bis zum 5. November 2021 angesetzte und für nicht erstreckbar erklärte Frist nicht verlängerte.
Erwägungen
2.
Den Beilagen der Beschwerde (KG-act. 1/3) ist zu entnehmen, dass der Verteidiger nur mit einer E-Mail um eine Verlängerung der Frist ersuchte. Damit entsprach das Verlängerungsgesuch nicht der für Eingaben vorgeschriebenen Form (Art. 110 i.V.m. Art. 92 StPO). Der Hinweis der Staatsanwaltschaft in der E-Mail vom 4. November 2021 (KG-act. 1/4), die Frist sei nicht erstreckbar angesetzt, ist unter diesen Umständen keine anfechtbare Verfahrenshandlung.
3.
Ferner sind Mitteilungen im Sinne von Art. 318 StPO nicht anfechtbar (ebd. Abs. 3), weshalb ebenso weder die – ohnehin für nicht erstreckbar erklärte – Beweisantragsfrist noch der E-Mailhinweis der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 anfechtbar sein können. Abgesehen davon sind abgelehnte Beweisanträge grundsätzlich nicht mit Beschwerde weiterziehbar (Art. 394 lit. b StPO), umso weniger können es Ablehnungen von Verlängerungen der Beweisantragsfristen sein.
4.
Abgesehen davon kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl sofort ohne weitere Formalitäten nach Art. 318 StPO eröffnen und es dürfte sich vorliegend um eine Überweisung eines Strafbefehls nach Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO handeln, bei der keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen vorgesehen ist.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Aktenbeizug und ohne Zustellung zur Stellungnahme an die Gegenparteien (Art. 390 Abs. 2 StPO) kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Weil die Beweisanträge vor Gericht wiederholt werden können, ist kein Nachteil für die Beschwerdeführerin auszumachen und es kann von der Belehrung auf die innert 30 Tagen grundsätzlich mögliche Beschwerde ans Bundesgericht abgesehen werden;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschwerdegegner 2 (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
9. November 2021 kau
BEK 2021 168
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 92 StPOart. 92 CPPart. 92 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG