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Entscheid

BEK 2021 17

Kammer

2. August 2021Deutsch8 min

1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 4. November 2020 betrieb die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für einen Betrag von Fr. 12‘485.30 sowie Fr. 95.30 Zahlungsbefehlskosten. Der Gesuchsgegner erhob am 5. November 2020 Rechtsvorschlag (Vi-KB 5a). Am 10. Dezember 2020 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe in der genannten Betreibung um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 12‘000.00, ohne Zins, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. I). Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein (Vi-act. 5-8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. August 2021

BEK 2021 17

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Célestine Rupp.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2021, ZES 2020 649);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 4. November 2020 betrieb die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für einen Betrag von Fr. 12‘485.30 sowie Fr. 95.30 Zahlungsbefehlskosten. Der Gesuchsgegner erhob am 5. November 2020 Rechtsvorschlag (Vi-KB 5a). Am 10. Dezember 2020 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe in der genannten Betreibung um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 12‘000.00, ohne Zins, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. I). Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein (Vi-act. 5-8).

Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch ab bzw. verweigerte die provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung, eine Kündigung des geltend gemachten Darlehens sei aus den eingereichten Urkunden nicht erstellt und die Gesuchstellerin behaupte auch nicht, dass der Darlehensvertrag gekündigt oder die Valuta zur Rückzahlung fällig sei, weshalb die Forderung nicht fällig sei. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.00 wurden der Gesuchstellerin auferlegt.

b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 22. Februar 2021 (Eingang: 23. Februar 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.1 Die Verfügung vom 18. Februar 2021 des Einzelgerichtes [recte: Einzelrichters] des Bezirksgerichtes Höfe sei aufzuheben.

1.2 Unser Rechtsöffnungsgesuch vom 10. Dezember 2020 sei gutzuheissen.

1.3 Eventualiter: Die Verfügung vom 18. Februar 2021 des Einzelgerichtes [recte: Einzelrichters] des Bezirksgerichtes Höfe sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: des Beschwerdegegners].

Der Gesuchsgegner reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 4, 9 und 10).

Erwägungen

2.

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Ein vom Borger unterzeichneter Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen ist ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, N 119 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 370). Der für eine Aussprechung der provisorischen Rechtsöffnung mitunter erforderliche Nachweis der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung (vgl. Staehelin, a.a.O., N 77 zu Art. 82 SchKG) obliegt im Rahmen eines Darlehens dem Gläubiger (Staehelin, a.a.O., N 119 zu Art. 82 SchKG).

a) Das ins Recht gelegte unverzinsliche Darlehen ist vom Borger bzw. Gesuchsgegner unterzeichnet worden (vgl. Vi-KB 1). Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel.

b) Fraglich ist aber, ob das Darlehen und somit die in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen ist resp. ob die Gesuchstellerin die Fälligkeit bzw. Umstände, welche die Fälligkeit eintreten lassen, behauptete.

aa) Im Rechtsöffnungsgesuch vom 10. Dezember 2020 führte die Gesuchstellerin aus, der Gesuchsgegner habe weder bezahlt noch sei ihm ein Nachlass gewährt worden und die Forderung sei gemäss Art. 208 SchKG per 20. Januar 2017 von Gesetzes wegen fällig geworden (Vi-act. I). Mit der Bezugnahme auf die Bestimmung von Art. 208 Abs. 1 SchKG machte die Gesuchstellerin geltend, über den Gesuchsgegner sei der Konkurs eröffnet worden mit der Folge, dass alle seine Schuldverpflichtungen, also auch die Darlehensforderung, fällig würden, womit sie den Eintritt der Fälligkeit ausreichend behauptete und mittels Beilage des entsprechenden Auszuges aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt den Umstand der Konkurseröffnung auch belegte (Vi-KB 3a).

bb) Das von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte unverzinsliche Darlehen, welches eine Schuldverpflichtung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 SchKG darstellt, datiert vom 1. Juli 2015 und wurde vor der Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner (20. Januar 2017, vgl. Vi-KB 3a) begründet. Weil die Konkurseröffnung die Fälligkeit aller gegenüber der Konkursmasse zu Recht bestehenden Forderungen, mit Ausnahme der grundpfandlich gedeckten, bewirkt, ohne dass es hierfür noch einer speziellen Vorkehr des Gläubigers, wie bspw. einer Kündigung, bedürfte (Schwob, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 208 SchKG), war das Darlehen im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung im November 2020 fällig gewesen.

c) Anzumerken ist, dass der Umstand, wonach die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt, in welchem die Darlehensforderung aufgrund des Konkurseintritts des Borgers gemäss Art. 208 Abs. 1 SchKG von Gesetzes wegen fällig geworden ist (noch) nicht Gläubigerin des betreffenden Darlehens war, die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuches nicht ausschliesst. Wechselt der Gläubiger nach Ausstellung der Schuldanerkennung, so kann auch der neue Gläubiger Rechtsöffnung verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweisen kann (Stücheli, a.a.O., S. 170 ff.; BGE 132 III 140 ff. E. 4.1). Vorliegend geht aus der von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Zessionsurkunde hervor, dass sie die Gläubigerstellung am 19. Oktober 2017 von der vormaligen Gläubigerin C.________ erworben hatte (Vi-KB 2). Der Gläubigerwechsel ist somit urkundlich nachgewiesen, so dass die Gesuchstellerin als neue Gläubigern provisorische Rechtsöffnung verlangen konnte. Ebenso ist anzubemerken, dass vom Gesuchsgegner lediglich Rechtsvorschlag erhoben wurde (Vi-act. KB 5 und 5a), nicht aber gleichzeitig die Einrede mangelnden neuen Vermögens (vgl. Art. 265a und Art. 75 Abs. 2 SchKG).

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für den Betrag von Fr. 12‘000.00, ohne Zins, die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten antragsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ebenso hat der Gesuchsgegner – obschon der Gesuchstellerin keine Entschädigungen zuzusprechen ist (vgl. nachfolgend) – für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil letzteres vernachlässigbar ist, vollumfänglich aufzukommen. Eine Entschädigung der Gesuchstellerin fällt mangels Rechtsvertretung bzw. eines begründeten und belegten Antrags auf Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausser Betracht und zwar für beide Instanzen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe im Betrag von Fr. 12‘000.00, ohne Zins, provisorische Rechtsöffnung erteilt.

Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 500.00 zurückzuerstatten.

Es wird der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 750.00 zurückzuerstatten.

Eine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 12‘000.00.

Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), B.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

5.

August 2021 kau

BEK 2021 17

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 208 SchKGart. 208 LPart. 208 LEF

Art. 208 SchKGart. 208 LPart. 208 LEF

Art. 208 SchKGart. 208 LPart. 208 LEF

Art. 208 SchKGart. 208 LPart. 208 LEF

Art. 208 SchKGart. 208 LPart. 208 LEF

BGE 132 III 140ATF 132 III 140DTF 132 III 140

Art. 265a SchKGart. 265a LPart. 265a LEF

Art. 75 SchKGart. 75 LPart. 75 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF