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Entscheid

BEK 2021 170

Präsidial

30. November 2021Deutsch3 min

30. November 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. November 2021

BEK 2021 170

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft

vom 22. Oktober 2021, SU 2021 8695);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;

- der angefochtene Beschlagnahmebefehl der E.________ AG am 25. Oktober 2021 zugestellt wurde, die zehntägige Frist am 26. Oktober 2021 zu laufen begann und am 4. November 2021 ablief;

- die A.________ AG ihre Beschwerde am 5. November 2021 der Post übergab (KG-act. 1), diese somit verspätet erfolgte und deshalb die fragliche Beschwerdelegitimation der A.________ AG nicht mehr näher geprüft werden muss;

- demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben und auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- deshalb die unterliegende A.________ AG die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO);

- der Beschuldigte mangels Aufwands im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist;

- das Verfahren gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der A.________ AG auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Verteidiger (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

30. November 2021 kau

BEK 2021 170

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Erwägungen

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

§ 27 GebO

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF